Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·6 T 22/14·29.01.2014

Insolvenz: Keine Einberufung von Anleihegläubigerversammlung bei unstreitigem Nachrang

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Anleihegläubiger legten sofortige Beschwerde gegen die insolvenzgerichtliche Ablehnung ein, eine Versammlung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 18 SchVG 1899 einzuberufen. Das LG Bonn verwarf das Rechtsmittel als unstatthaft, weil die InsO hierfür kein Rechtsmittel vorsieht und kein Ausnahmefall eines außerordentlichen Beschwerderechts vorliegt. Zudem sei § 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899 teleologisch zu reduzieren: Bei festgestellter Überschuldung und unstreitig nachrangigen Forderungen (§ 39 Abs. 2 InsO) müsse das Insolvenzgericht die kostenverursachende Einberufung nicht vornehmen. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung der Statthaftigkeit eines außerordentlichen Rechtsbehelfs und der teleologischen Reduktion zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen das Absehen von der Einberufung der Anleihegläubigerversammlung als unstatthaft verworfen; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, eine Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht einzuberufen, ist eine sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn die InsO oder das einschlägige Schuldverschreibungsgesetz dies ausdrücklich vorsieht oder ein eng begrenzter Ausnahmefall des außerordentlichen Beschwerderechts gegeben ist.

2

Ein außerordentliches Beschwerderecht aus Art. 19 Abs. 4 GG kommt im Insolvenzverfahren nur in Betracht, wenn sich der Rechtsbehelf gegen eine dem Gesetz fremde, willkürliche Maßnahme richtet, die grundrechtlich geschützte Positionen eingreift.

3

§ 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899 ist teleologisch zu reduzieren, wenn die Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger unstreitig nachrangig gemäß § 39 Abs. 2 InsO sind und aufgrund festgestellter Überschuldung keine (Teil-)Befriedigung dieser Gläubiger zu erwarten ist; in diesem Fall besteht keine Pflicht des Insolvenzgerichts zur Einberufung der Versammlung.

4

Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach dem SchVG 1899 erweitert die insolvenzrechtliche Rechtsstellung nachrangiger Gläubiger nicht in einer Weise, die eine Einberufung rechtfertigt, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Interessenwahrnehmung im Insolvenzverfahren objektiv nicht zu erwarten ist.

5

Ein Rechtsbehelf gegen das Unterlassen der Einberufung der Schuldverschreibungsgläubigerversammlung darf nicht dazu dienen, die im Eröffnungsbeschluss getroffene (grundsätzlich nicht anfechtbare) Feststellung des Insolvenzgrundes der Überschuldung mittelbar anzugreifen.

Relevante Normen
§ 18 SchVG 1899, § 39 InsO§ 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899§ 18 Abs. 3 SchVG 1899§ 39 Abs. 2 InsO§ 174 Abs. 3 InsO§ 9 SchVG 2009

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 99 IN 153/13

Leitsatz

§ 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899 ist dahingehend teleologisch zu reduzieren bzw. einschränkend auszulegen, dass bei festgestellter Überschuldung keine Pflicht des Insolvenzgerichts zur Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger besteht, falls die Forderungen aller Schuldverschreibungsgläubiger unstreitig nachrangig gemäß § 39 Abs. 2 InsO sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.11.2013 – 99 IN 153/13 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen:

1.

Besteht in dem Falle, dass das Insolvenzgericht von einer Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger zwecks Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für das Insolvenzverfahren absieht, ein außerordentliches Beschwerderecht der einzelnen Schuldverschreibungsgläubiger gegen diese Entscheidung des Insolvenzgerichts ?

2.

Ist § 18 Abs. 3 SchVG 1899 dahingehend einschränkend auszulegen bzw. teleologisch zu reduzieren, dass das Insolvenzgericht von einer Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger absehen kann (oder sogar muss), wenn angesichts der Nachrangigkeit der Forderungen gemäß § 39 Abs. 2 InsO und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung keine Erwartung besteht, dass die Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren gemäß § 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung der Forderungen aufzufordern sein werden und ebenso wenig, dass sie letztlich auch nur eine Teilbefriedigung ihrer Forderungen erreichen können werden ?

Gründe

2

I.

3

Am 20.08.2013 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wobei sie angab, nicht zahlungsunfähig, aber überschuldet zu sein; hinsichtlich der Einzelheiten des Antrags wird auf die Antragsschrift, Bl. # ff. d.A. Bezug genommen.

4

Mit Beschlüssen vom 21.08.2013 ordnete das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Erstattung eines Gutachtens durch Herrn Rechtsanwalt Q aus E an und bestimmte diesen zum vorläufigen Sachwalter (Bl. ### ff. d.A.).

5

Mit Schreiben vom 05.09.2013 (Bl. ### d.A.), vom 04.10.2013 (Bl. ### d.A.) und vom 17.10.2013 (Bl. ### d.A.) an die Schuldnerin (in Kopie an das Amtsgericht übersandt) und mit Schriftsatz vom 04.11.2013 an das Amtsgericht (Bl. ### d.A.) forderten bzw. beantragten die Beschwerdeführer im Namen des „Ad Hoc Kommitees von Gläubigern der Immobilienanleihe ohne Laufzeitbegrenzung mit einem Gesamtnominalbetrag von 400.000.000,00 €“, die von der Schuldnerin begeben wurde, (u.A.) die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Bestellung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer als gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger, wobei sie diesen Antrag gegenüber der Schuldnerin auf § 9 SchVG 2009 stützte und gegenüber dem Amtsgericht auf § 19 SchVG 2009 bzw. § 18 SchVG 1899. Hintergrund dieses Begehrens ist eine sogenannte „Hybridanleihe“ der Schuldnerin im Gesamtwert von 400.000.000,00 €, hinsichtlich derer vertraglich die Nachrangigkeit (§ 39 Abs. 2 InsO) vereinbart wurde und welche u.A. von den Beschwerdeführern gezeichnet wurde. Die im „Ad hoc Komitee“ vertretenen Schuldverschreibungsgläubiger, die Beschwerdeführer, halten zusammen mehr als 5% der „Hybridanleihe“ (Schriftsatz vom 04.10.2013, Bl. ### f. d.A.). Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin lehnten die Einberufung der Schuldverschreibungsgläubigerversammlung ab (Bl. ### - ### d.A.) und reichten mit Schriftsatz vom 17.10.2013 eine „Schutzschrift“ gegen die Anträge der Beschwerdeführer aus dem Schriftsatz vom 04.09.2013 beim Amtsgericht ein (Bl. ### ff. d.A.).

6

Der vorläufige Sachwalter erstattete am 29.10.2013 ein schriftliches Gutachten, wonach die Schuldnerin sowohl überschuldet als auch zahlungsunfähig sei, wobei mit einer Quote für die Gläubiger gemäß § 38 InsO von 52% - 58% zu rechnen sei; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten Bezug genommen.

7

Mit Beschluss vom 01.11.2013 eröffnete das Amtsgericht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ordnete Eigenverwaltung an und ernannte Herrn Rechtsanwalt Q zum Sachwalter; hinsichtlich der weiteren Details wird auf Bl. ### ff. d.A. Bezug genommen.

8

Das Amtsgericht fertigte am 01.11.2013 einen Vermerk über die nach Ansicht des zuständigen Abteilungsrichters bestehende Entbehrlichkeit der Einberufung der Versammlung der Hybridanleihe-Gläubiger zwecks Bestellung eines gemeinsamen Vertreters an (Bl. ### d.A.).

9

Das Amtsgericht beschloss förmlich am 14.11.2013 (Bl. ### ff. d.A.) davon abzusehen, eine Gläubigerversammlung der von der Schuldnerin begebenen sogenannten Hybrid-Anleihe einzuberufen und wies den entsprechenden Antrag nebst Folgeanträgen zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht u.A. aus, dass hinsichtlich des allein als anwendbar in Betracht kommenden SchVG 1899 fraglich sei, ob die Hybridanleihe in dessen Anwendungsbereich falle, jedenfalls aber der Zweck der in § 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899 normierten Einberufungspflicht im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht erreicht werden könne, sondern sogar dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck zuwider laufe mit der Rechtsfolge, dass die Einberufung der Versammlung gemäß § 18 Abs. 3 SchVG 1899 unterbleiben könne. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses, Bl. ### - ### d.A. Bezug genommen.

10

Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.12.2013 und beantragen (u.A.) unter Abänderung des Beschlusses vom 14.11.2013 unverzüglich die Versammlung der Gläubiger in Bezug auf die Immobilienanleihe ohne Laufzeitbegrenzung (ISIN: DE###%$&$?&#) gemäß § 18 Abs. 3 des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 (SchVG 1899) einzuberufen. Sie behaupten, dass die Feststellungen des Amtsgerichts auf Basis des Gutachtens des Sachwalters vom 29.10.2013 fehlerhaft seien und dass richtigerweise bei konzernweiser Betrachtung „der Abverkauf sämtlicher Vermögensgegenstände Vermögenswerte in Höhe von ca. 5,3 Milliarden Euro erlösen“ könne, während das Gutachten des Sachwalters ihrer Ansicht nach fehlerhafterweise nur 2.081.183.000 Euro als Aktiva ausweise und das Gutachten auch im Übrigen schwere „handwerkliche Mängel“ aufweise. Es liege keine Überschuldung vor. Die Schuldnerin sei „im Geld“, und es sei sowohl mit einer Vollbefriedigung der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO als auch mit einer solchen der Hybridanleihe-Gläubiger zu rechnen.

11

II.

12

Die sofortige Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit unzulässig und war daher zu verwerfen.

13

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft, da eine solche gegen die Ablehnung der Einberufung einer Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger durch das Insolvenzgericht gemäß § 6 InsO i.V.m. §§ 1 ff. SchVG 1899 nicht vorgesehen ist und da auch kein Ausnahmefall einer zulässigen (sofortigen) Beschwerde vorliegt.

14

Auch die Beschwerdeführer gehen – zutreffend – davon aus, dass gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsO die Entscheidungen des Insolvenzgerichts grundsätzlich nur in den Fällen einem Rechtsmittel unterliegen, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. Sie übersehen dabei auch nicht, dass § 18 SchVG 1899 im Hinblick auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Einberufung der Schuldverschreibungsgläubigerversammlung zur Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren die Möglichkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Gerichts nicht vorsieht, anders als etwa § 4 Abs. 4 S. 4 SchVG 1899 hinsichtlich der hier nicht in Rede stehenden Ermächtigung der Antragssteller zur Versammlungsberufung.

15

Es liegt kein Fall einer ausnahmsweise statthaften (sofortigen) Beschwerde vor. Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG anerkannt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen eingreifende und damit willkürliche Maßnahme des Insolvenzgerichts richtet (BGH ZinsO 2004, 550; ZinsO 2009, 2053; vgl. zum Überblick Schmerbach in FK-InsO, 5. Auflage, § 6, Rn. 92 ff.; m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer indes nicht vor. Es mangelt schon an der Erfüllung der erstgenannten Voraussetzung, wonach die Entscheidung des Insolvenzgerichts dem Gesetz fremd sein müsste.

16

Dabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehende „Hybrid-Anleihe“ unter §§ 1 ff. SchVG 1899 fällt. Dies unterstellt wäre zwar richtig, dass dem Insolvenzgericht nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 u. 3 SchVG 1899 kein Ermessen zusteht, die Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger einzuberufen oder nicht, was dafür sprechen könnte, dass das Amtsgericht ungeachtet der Sinnhaftigkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters eine Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger hätte einberufen müssen. Aber nach der zutreffenden rechtlichen Bewertung des Amtsgerichts ist § 18 Abs. 3 SchVG 1899 dahingehend teleologisch zu reduzieren bzw. einschränkend auszulegen, dass das Insolvenzgericht von der Einberufung einer Gläubigerversammlung gemäß § 18 Abs. 3 SchVG 1899 – die gar keine echte Gläubigerversammlung i.S.d. InsO ist, sondern nur den Inhalt bzw. Zweck der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger hat (vgl. Friedl in Frankfurter Kommentar zum SchVG 2009, § 19 SchVG, Rn. 20) – absehen kann, wenn für die Schuldverschreibung ein Nachrang gemäß § 39 Abs. 2 InsO vereinbart wurde (vgl. Penzlin/Klerx ZinsO 2004, 312), wie es hier der Fall ist. Diese Auffassung scheint in der Literatur nicht unumstritten zu sein (a.A. Friedl in Frankfurter Kommentar zum SchVG 2009, § 19 SchVG, Rn. 24 m.w.N.) und scheint bisher in der Rechtsprechung nicht behandelt worden zu sein. Die Kammer schließt sich in dieser Frage den sorgfältig begründeten Ausführungen des Amtsgerichts an. Nach Sinn und Zweck von § 18 Abs. 3 SchVG 1899, wonach ersichtlich eine gemeinsame Organisation der Schuldverschreibungsgläubiger für das Insolvenzverfahren des Schuldverschreibungsschuldners zur Steigerung der Effektivität der Wahrnehmung der Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger und des Verfahrens insgesamt erreicht werden soll(te), ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, auch für Fälle, in denen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters auch aus verständiger Sicht der Schuldverschreibungsgläubiger keinen Sinn ergibt, eine Pflicht des Insolvenzgerichts zur – kostenträchtigen – Einberufung einer Versammlung zwecks Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zu normieren. Nach Sinn und Zweck von § 18 Abs. 3 SchVG vermag die Regelung so verstanden werden, dass nur in Fällen, in denen sich für die Schuldverschreibungsgläubiger eine (Teil-)Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren erwarten lässt, die Versammlung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen ist. Das Amtsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass der Zweck von § 18 Abs. 3 SchVG die möglichst effektive Gestaltung des Verfahrens darstellt und dass in den Fällen, in denen nicht zu erwarten ist, dass sich für die Schuldverschreibungsgläubiger eine (Teil-)Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren ergeben wird, die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger sinnlos und für die effektive Gestaltung des Verfahrens mindestens nutzlos, wenn nicht sogar hinderlich wäre. Mit anderen Worten: Sofern nicht die Erwartung besteht, dass der gemeinsame Vertreter für die Schuldverschreibungsgläubiger wirtschaftlich etwas erreichen kann, wäre die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bloße Förmelei auf Kosten der Insolvenzgläubiger, welche der Effektivität des Verfahrens eher abträglich wäre. In einem solchen Fall ist § 18 Abs. 3 SchVG daher teleologisch dahingehend zu reduzieren bzw. einschränkend auszulegen, dass das Insolvenzgericht nicht dazu verpflichtet ist, die Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger zwecks Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen.

17

Ein solcher Fall ist jedenfalls gegeben, wenn das Insolvenzverfahren (auch) wegen Überschuldung eröffnet worden ist. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung muss das Insolvenzgericht davon ausgehen, dass keine (Teil-)Befriedigung der nachrangigen Gläubiger zu erwarten sein wird, sondern vielmehr nur eine quotale Befriedigung der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO zu erwarten sein wird. In einem solchen Fall ist nicht ersichtlich, welche objektiv im Hinblick auf die Interessen der nachrangigen Schuldverschreibungsgläubiger sinnvollen Tätigkeiten der gemeinsame Vertreter entfalten können sollte. Die Beschwerdeführer scheinen der Fehlvorstellung anzuhaften, dass der gemeinsame Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger eine besondere Stellung im Insolvenzverfahren einnehmen würde, die ihm ermöglichen könnte, ein Gutachten abweichend von den Feststellungen des Sachwalters zu erstellen, um im Nachhinein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wegen Überschuldung) in Frage zu stellen bzw. die Prognose des Sachwalters, dass nur eine Quote für die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO zu erwarten sei, in Frage zu stellen (und um damit letztlich eine Anmeldung der Forderungen nach Aufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 174 Abs. 3 InsO und eine Befriedigung der nachrangigen Schuldverschreibungsgläubiger zu erreichen). Richtigerweise käme dem gemeinsamen Vertreter gemäß § 18 Abs. 3 SchVG 1899 aber nur eine schlichte Vertreterstellung zu, die den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mitglieder des „Ad hoc Kommitees“ (Schriftsatz vom 05.09.2013), also der Beschwerdeführer, bereits jetzt zukommt, so dass die formale Bestellung durch eine durch das Insolvenzgerichts einberufene Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger keine effektive Verbesserung der Verfahrensrechte und -möglichkeiten der Beschwerdeführer zur Folge hätte, auch wenn die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer bzw. Herr Rechtsanwalt Dr. X alleine dann alle Hybridanleihe-Gläubiger vertreten würde(n). Der gemeinsame Vertreter könnte im vorliegenden Fall schlicht genau so viel bzw. genau so wenig Einfluss auf die (nicht zu erwartende) Befriedigung der nachrangigen Schuldverschreibungsgläubiger nehmen wie die Einzelvertreter. Daran ändern auch die erweiterten Rechte des gemeinsamen Vertreters nach dem SchVG 1899 nichts. Entscheidend sind letztlich die Regelungen der InsO (vgl. Friedl in Frankfurter Kommentar zum SchVG 2009, Rn. 46), wonach die Rechte der nachrangigen Gläubiger – ungeachtet dessen, ob es einen gemeinsamen Vertreter nach dem SchVG 1899 gibt – stark eingeschränkt sind, wie insbesondere nach § 225 Abs.1 InsO, wonach im Falle eines Insolvenzplanverfahrens die Forderungen der nachrangigen Gläubiger im Zweifel als erlassen gelten, während sie in der Regel hinsichtlich des Insolvenzplans nicht stimmberechtigt sind gemäß §§ 237 Abs. 1 S. 1, 77 Abs. 1 S. 2 InsO – ob mit oder ohne gemeinsamen Vertreter. Soweit Friedl meint, dass nachrangige Insolvenzgläubiger gemäß §§ 237 Abs. 1 S. 1, 77 Abs. 1 S. 1 InsO grundsätzlich stimmberechtigt seien, ist dem nicht so nach der klaren gesetzlichen Regelung in §§ 237 Abs. 1 S. 1, 77 Abs. 1 S. 2 InsO. Damit meint Friedl wohl richtigerweise den Fall, dass den nachrangigen Insolvenzgläubigern aufgrund des Insolvenzplans eine quotale Befriedigung zustehen soll. Dies ist aber im Regelfall nicht zu erwarten, da in der Regel bereits die nicht nachrangigen Gläubiger erhebliche Vermögenseinbußen hinzunehmen zu haben (vgl. Jaffe in FK-InsO, 5. Auflage, § 237, Rn. 8). Sofern ausnahmsweise den nachrangigen Gläubigern im Insolvenzplan eine quotale Befriedigung zugestanden werden soll, vermag das Insolvenzgericht sodann gemäß § 18 Abs. 3 SchVG 1899 die Versammlung der nachrangigen Schuldverschreibungsgläubiger einzuberufen. Allein für diesen sehr unwahrscheinlichen Fall, in welchem den nachrangigen Schuldverschreibungsgläubigern ausnahmsweise effektive Rechte im Insolvenzverfahren zustehen, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, erscheint angesichts der entstehenden Kosten unangemessen und nicht im Einklang mit dem aufgezeigten Sinn und Zweck des Gesetzes. Soweit Friedl auf den Fall des Streits über den Nachrang verweist, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Jedenfalls im vorliegenden Fall des unstreitigen Nachrangs der Schuldverschreibungsforderungen ist die aufgezeigte teleologische Reduktion bzw. einschränkende Auslegung von § 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899 gerechtfertigt.

18

Nach Auffassung der Kammer vermag sich die Entscheidung nach § 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899 auch nicht in Widerspruch zur - von den Gläubigern gemäß § 34 InsO nicht anfechtbaren - Eröffnung des Insolvenzverfahren wegen Überschuldung zu setzen mit der Folge, dass bei - wie hier - erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung von der Einberufung der Schuldverschreibungsgläubigerversammlung abzusehen ist. Die Schuldverschreibungsgläubiger vermögen nicht über den "Umweg" einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Absehen von der Einberufung der Schuldverschreibungsgläubigerversammlung die Feststellung der Überschuldung im Insolvenzeröffnungsbeschluss anzugreifen. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass es bei der Einsetzung des vom gemeinsamen Vertreter zu bestellenden Gutachters nicht darum gehe, den festgestellten Insolvenzgrund der Überschuldung nachträglich zu korrigieren, sondern darum, ob und in welchem Umfang die Gläubiger der Anleihe trotz der bestehenden Nachrangigkeit gemäß § 39 InsO zu befriedigen sind, vermag nicht nachvollzogen werden, wie dies in Einklang zu bringen sein sollte. Falls die liquidierbaren Vermögenswerte zu einer Befriedigung auch der nachrangigen Insolvenzgläubiger führen sollten, läge keine Überschuldung vor. Es geht also durchaus darum, über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters die Feststellung der Überschuldung anzugreifen. Dies ist angesichts des Eröffnungsbeschlusses kein legitimer Zweck - auch angesichts der Regelungen der §§ 251, 253 InsO (s.u.).

19

Ungeachtet dessen mag die nachträgliche Veränderung von Umständen im Verlaufe des Hauptverfahrens wie insbesondere ein wirtschaftlich günstiger Ablauf des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die Liquidation von Vermögenswerten über dem prognostizierten Erlöswert im Einzelfall eine Neubewertung durch das Insolvenzgericht im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht veranlassen, wonach ggf. im Verlaufe des Hauptverfahrens angesichts einer nunmehr zu erwartenden Vollbefriedigung der Insolvenzgläubiger die Einberufung der Schuldverschreibungsgläubigerversammlung sinnvoll erscheint, so dass zugleich mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung gemäß § 174 Abs. 3 InsO die Schuldverschreibungsgläubigerversammlung einberufen werden könnte (so auch im Ergebnis die abweichende Auffassung von Friedl in Frankfurter Kommentar zum SchVG 2009, § 18, Rn. 24) - dies machen die Beschwerdeführerinnen aber nicht geltend, sondern die Einwände beziehen sich allein auf eine von der im Eröffnungsbeschluss getroffenen Feststellung des Amtsgerichts abweichende Bewertung der Frage der Überschuldung.

20

Auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführer rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die Rechte der Gläubiger nach dem SchVG 1899 sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht dazu vorgesehen, diese in die Lage zu versetzen, „substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass ihre Forderungen trotz des vertraglich vereinbarten Nachrangs gemäß § 39 InsO aufgrund ihrer Werthaltigkeit zu befriedigen“ seien. Die Rechte nach dem SchVG 1899 setzen nach Inhalt, Sinn und Zweck des Gesetzes vielmehr die realistische Werthaltigkeit der Forderungen voraus, da ansonsten die Ausübung der Rechte sinnlos ist. Das Recht auf Bestellung eines gemeinsamen Vertreters verfolgt nicht den Zweck, den Gläubigern eine effektivere Stellung im Streit mit der Schuldnerin, den Insolvenzgläubigern und dem Sachwalter über die Frage, ob die zu verwertenden Vermögensgegenstände zur Vollbefriedigung der Insolvenzgläubiger ausreichen, zu verschaffen. Die Beschwerdeführer zeigen ungeachtet dessen auch schon gar nicht auf, inwieweit der gemeinsame Vertreter durch die ihm nach dem SchVG 1899 zugestandenen erweiterten, aber maßgeblich von der InsO bestimmten Rechte auch nur potentiell besser als der einzelne Schuldverschreibungsgläubiger in der Lage sein sollte, eine Vollbefriedigung der Insolvenzgläubiger und der nachrangigen Insolvenzgläubiger (oder auch nur eine Teilbefriedigung der letztgenannten) zu erreichen. Die Beschwerdeführer erwähnen insoweit lediglich, dass der gemeinsame Vertreter Informationsrechte gegenüber der Schuldnerin geltend machen könne, die dem einzelnen Schuldner nicht zustünden und dass der gemeinsame Vertreter nach dem SchVG 1899 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Hybridanleihe-Gläubiger „im Geld“ seien, durchsetzen könne. Beides ist unzutreffend. Soweit die Beschwerdeführer meinen, aus § 14 SchVG 1899, wonach die Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger über den Umfang der Befugnisse des gemeinsamen Vertreters zu entscheiden hat, folge, dass der gemeinsame Vertreter „selbstverständlich“ auch einen Gutachter zur ihm obliegenden Interessenwahrnehmung bestellen könne, sieht dies die Kammer anders. § 14 SchVG 1899 bezieht sich lediglich auf das Innenverhältnis zwischen Schuldverschreibungsgläubigern und dem gemeinsamen Vertretern, erweitert aber nicht die Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren durch die Bestellung des gemeinsamen Vertreters. Mit anderen Worten: Nach § 14 Abs. 1 SchVG 1899 vermag die Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger dem gemeinsamen Vertreter nur solche Befugnisse im Außenverhältnis (auch gegenüber der Schuldnerin) einräumen, wie ihnen selbst Rechte im Außenverhältnis zustehen (vgl. §§ 164 ff. BGB). Schon gar nicht folgt aus der Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters ein umfassendes Recht des gemeinsamen Vertreters dem Insolvenzgericht ein neues Sachverständigengutachten aufzuzwingen, während es bereits – unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes – die Überschuldung festgestellt hat. Maßgeblich für die Reichweite der Rechte aller Gläubiger im Insolvenzverfahren und damit auch der Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger ist grundsätzlich die InsO. Nur soweit das SchVG 1899 explizite Erweiterungen von (Verfahrens-)Rechten bzw. Erleichterungen vorsieht, wie z.B. in § 19 S. 1 SchVG 1899, wonach der gemeinsame Vertreter im Falle der Anmeldung von Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger zunächst nicht die Schuldverschreibungen beizufügen hat, verfügt der gemeinsame Vertreter über mehr Rechte als der einzelne Schuldverschreibungsgläubiger. Die Prozesskostentragungspflicht mit Rückgriffsmöglichkeit gegen die Gläubiger in § 14 Abs. 4 SchVG 1899 ist unerheblich. Soweit die Beschwerdeführer insoweit meinen sollten, dass ihnen diese Regelung die Möglichkeit der Führung eines Rechtsstreits gegen die Schuldnerin ermöglichen solle, ist schon nicht ersichtlich, was potentiell Inhalt eines solchen Rechtsstreits sein sollte – zumal im Falle eines erfolglosen Rechtsstreits eine Rückgriffsmöglichkeit der Schuldnerin für die Kosten bestünde, so dass die Regelung in der Regel wirtschaftlich effektiv keinen Vorteil für die Schuldverschreibungsgläubiger böte. Die auch im Außenverhältnis erweiterten Rechte werden vielmehr maßgeblich in § 15 SchVG 1899 geregelt. Soweit sich hierauf die Vorstellung der Beschwerdeführer beziehen sollte, dass dem gemeinsamen Vertreter Informationsrechte zustünden, die dem einzelnen Gläubiger nicht zustünden, ist durchaus richtig, dass der gemeinsame Vertreter nach § 15 SchVG 1899 erweiterte Informationsrechte genießt - die sich allerdings im Insolvenzverfahren nicht mehr effektiv auswirken, jedenfalls nicht im Hinblick auf die Vorstellung der Beschwerdeführer hierdurch „substantiiert darlegen und beweisen zu können dass ihre Forderungen trotz des vertraglich vereinbarten Nachrangs gemäß § 39 InsO aufgrund ihrer Werthaltigkeit zu befriedigen“ seien. Es wird von den Beschwerdeführern auch nicht erläutert, inwieweit das Recht des gemeinsamen Vertreters auf Beiwohnung der Mitgliederversammlungen der Schuldnerin gemäß § 15 Abs. 1 SchVG 1899 (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) eine auch nur potentielle Relevanz dafür haben könnte, dass den Hybridanleihe-Gläubigern effektiv eine (Teil-)Befriedigung ihrer Forderungen verschafft werden könnte. Gleiches gilt für das Recht auf Erhalt von Schriftstücken, die sich auf die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung beziehen nach § 15 Abs. 2 SchVG 1899 und das Recht auf Einsicht in Bücher und Schriften der Schuldnerin und weitere Aufklärung nach § 15 Abs. 3 SchVG 1899. Letzteres Recht hat im Insolvenzverfahren keinerlei praktische Relevanz mehr, da ein Beschluss zur Beschränkung von Gläubigerrechten gemäß § 11 SchVG 1899 von der Schuldnerin gar nicht mehr gefasst werden kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - infolge des Verlustes der Verfügungsbefugnis (§ 35 InsO). Bei der Abstimmung über den Insolvenzplan hat die Schuldnerin kein Stimmrecht gemäß §§ 237, 77 InsO (sondern allein die Gläubiger, praktisch in der Regel nur solche gemäß § 38 InsO, s.o.), so dass auch insoweit keine Entscheidung der Schuldnerin i.S.v. § 11 SchVG 1899 in Rede steht. Auch im Hinblick auf die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass sie nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfen lassen könnten, „ob der Insolvenzplan vorrangigen Gläubigern wirtschaftliche Werte zuwendet, die den vollen Betrag ihrer Ansprüche übersteigt“, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters eine Verbesserung der Rechtsstellung bzw. der Möglichkeiten der Hybridanleihe-Gläubiger entstehen sollte. Der gemeinsame Vertreter hätte auch insoweit effektiv keine weitergehenden Rechte bzw. Möglichkeiten als die einzelnen Schuldverschreibungsgläubiger (insbesondere im Hinblick auf § 15 SchVG 1899). Auch in Bezug auf §§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 253 InsO ist nach den obigen Ausführungen keine Verbesserung der Rechte bzw. Möglichkeiten der Schuldverschreibungsgläubiger ersichtlich, da der gemeinsame Vertreter effektiv keine erweiterten Rechte bzw. Möglichkeiten hätte, um die Schlechterstellung der Hybridanleihe-Gläubiger durch den Insolvenzplan darzulegen und glaubhaft zu machen. Insgesamt ist also nicht ersichtlich, welche erweiterten Rechte dem gemeinsamen Vertreter zustehen sollten, die auch nur potentiell effektiv zu einer (Teil-)Befriedigung der nachrangigen Schuldverschreibungsgläubiger führen könnte. Es geht auch nicht um eine unzulässige Beschränkung der Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger gemäß § 20 SchVG 1899, wie die Beschwerdeführer meinen, sondern darum, dass keine zu verwirklichenden Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger objektiv (und nicht nach der rechtlichen Fehlvorstellung der Beschwerdeführer) ersichtlich wären, für deren Wahrnehmung die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters auch nur ansatzweise sinnvoll sein könnte. Die Hybridanleihe-Gläubiger sind nicht wegen der fehlenden Bestellung eines gemeinsamen Vertreters „vom Informationsfluss abgeschnitten“, sondern ihnen stehen effektiv so oder so gleichwertige (Informations-)Rechte zu. Der schlichte Umstand, dass den Hybridanleihe-Gläubigern ein ungewöhnlich hoher Verlust von 400 Mio. Euro droht, ist durch die – bedauerliche – Verwirklichung des allgemeinen Insolvenzrisikos im Wirtschaftsverkehr begründet, denen sich die Hybridanleihe-Gläubiger wissentlich in besonderem Maße aussetzten, indem sie vertraglich die Nachrangigkeit gemäß § 39 Abs. 2 InsO vereinbarten (und dafür immerhin einen wohl erhöhten Zinssatz erhielten, was natürlich keine „Junktimklausel i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG“ darstellt). Als taugliches Argument für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vermag dies aus den aufgezeigten Erwägungen nicht zu dienen.

21

Es kommt auch nicht darauf an, dass das Amtsgericht (im Rahmen des Insolvenzeröffnungsbeschlusses) auf das Ergebnis des Gutachtens des Sachwalters abgestellt hat, wonach die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO eine Insolvenzquote von 52 – 58% zu erwarten haben (und damit die nachrangigen Insolvenzgläubiger keine Befriedigung zu erwarten haben). Die umfänglichen Einwände der Beschwerdeführer gegen das Gutachten sind nämlich unerheblich, da diese im Kern darauf hinausliefen, die angeordnete Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung im Nachhinein in Frage zu stellen, s.o. Das Insolvenzgericht darf nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 SchVG 1899 (zunächst) allein aufgrund des Umstands des vereinbarten Nachrangs und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung von der Einberufung der Schuldverschreibungsgläubigerversammlung absehen, s.o. So liegt der Fall hier.

22

Folglich hat das Amtsgericht zutreffend von einer Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger abgesehen, weil angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung keine Erwartung besteht, dass die nachrangigen Schuldverschreibungsgläubiger – wie u.A. die Beschwerdeführer - eine Teilbefriedigung ihrer Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens erlangen werden und weil vor diesem Hintergrund die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters effektiv überflüssig ist mangels realistischer Verbesserung der Rechte der Hybridanleihe-Gläubiger.

23

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Insolvenzgericht nach Auffassung der Kammer in der Regel auch berechtigt ist, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Entscheidung im Hinblick auf § 18 Abs. 3 SchVG 1899 offen zu lassen, da für beide Entscheidungen in der Regel entscheidend ist, ob Überschuldung vorliegt (ungeachtet dessen, dass gemäß §§ 16 – 19 InsO potentiell nicht nur die Überschuldung tauglicher Eröffnungsgrund ist). Folglich ist auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 SchVG 1899 getroffen hat.

24

Die Beschwerdeführer vermögen also im Ergebnis nicht durch die Anerkennung eines außerordentlichen Beschwerderechts mittelbar die von ihnen nicht anfechtbare Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung angreifen, ungeachtet dessen dass die Kammer auch die Bedenken des Amtsgerichts hinsichtlich der Aussagekraft des „G & Co. Gutachtens“ teilt.

25

Im Übrigen geht die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach die Entscheidung des Amtsgerichts willkürlich sei, schon deswegen fehl, weil die aufgezeigte Rechtsfrage in der Literatur umstritten ist. Dass sich das Amtsgericht für eine der beiden Auffassungen entschieden hat, kann schon im Ansatz nicht als willkürlich angesehen werden. Das Amtsgericht hat vielmehr eine sorgfältig begründete Rechtsanwendung vorgenommen.

26

Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist schon nicht ersichtlich, worin konkret eine solche Verletzung gelegen haben sollte. Wenn die Beschwerdeführer anscheinend die Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend rügen wollen, dass das Amtsgericht ohne Einholung einer Stellungnahme aller Gläubiger auf Basis des Gutachtens des Sachwalters Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bejahte, ist darauf hinzuweisen, dass das Insolvenzgericht nicht verpflichtet ist, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aller Beteiligten ein solches Gutachten allen Beteiligten zur Stellungnahme zu übersenden und erst nach Ablauf einer Stellungnahmefrist über den Eröffnungsantrag zu entscheiden. Soweit sich die Rüge darauf beziehen sollte, dass das Amtsgericht seine Rechtsauffassung vor Beschlussfassung zur Frage der Einberufung der Schuldverschreibungsgläubigerversammlung nicht den Beschwerdeführern mitgeteilt habe, begründet auch dies schon keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die Beschwerdeführer inzwischen auch Gelegenheit hatten, zur Rechtsauffassung des Amtsgerichts umfassend Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben, so dass keine für die Entscheidung kausale Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden kann; auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer haben das Amtsgericht zu Recht nicht dazu veranlasst, eine abweichende Entscheidung im Rahmen der Abhilfeprüfung zu treffen, so dass eine – wie auch immer geartete – Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls nicht kausal für die Entscheidung war.

27

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, da aufgrund der obigen Erwägungen auch materiell das Insolvenzgericht nicht dazu verpflichtet war, die Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger zwecks Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für das Insolvenzverfahren gemäß § 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899 einzuberufen, sondern vielmehr hat das Amtsgericht zu Recht von einer solchen Maßnahme abgesehen aufgrund der infolge der festgestellten Überschuldung mangelnden Sinnhaftigkeit der Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters insbesondere im Hinblick auf die gebotene Effektivität des Verfahrens.

28

Die Kammer hat davon abgesehen, den Beschwerdeführern vor der hiesigen Entscheidung einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde zu erteilen, da dieser Streitpunkt bereits vom Amtsgericht ausführlich thematisiert worden ist und die Beschwerdeführer hierzu bereits ausführlich Stellung genommen haben, während die Rechtsauffassung der Kammer sich im Kern darin erschöpft, dem Amtsgericht in allen Punkten zuzustimmen. Da die Beschwerdeführer offenkundig beabsichtigen, sämtliche möglichen Rechtsmittel auszuschöpfen und da die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, erschien angemessen, von einem der vorliegenden Entscheidung vorhergehenden Hinweis (ggf. auch zur Gewährung der Möglichkeit der Beschwerderücknahme) abzusehen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

30

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich der Frage, ob in dem Falle, dass das Insolvenzgericht von einer Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger zwecks Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für das Insolvenzverfahren absieht, ein außerordentliches Beschwerderecht der einzelnen Schuldverschreibungsgläubiger besteht und damit zusammenhängend bzw. sich daran ggf. anschließend die Frage, ob § 18 Abs. 3 SchVG 1899 dahingehend einschränkend auszulegen bzw. teleologisch zu reduzieren ist, dass das Insolvenzgericht von einer Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger absehen kann (oder sogar muss), wenn angesichts der Nachrangigkeit der Forderungen gemäß § 39 Abs. 2 InsO und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung keine Erwartung besteht, dass die Schuldverschreibungsgläubiger gemäß § 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung der Forderungen aufzufordern sein werden und dass sie letztlich auch nur eine Teilbefriedigung ihrer Forderungen erreichen können werden. Zwar ist die praktische Relevanz der Streitfrage überschaubar und das SchVG 1899 ist inzwischen durch das SchVG 2009 ersetzt worden, aber zum einen ist das SchVG 1899 angesichts der Überleitungsregelung in § 24 SchVG 2009 noch auf eine Vielzahl von Altfällen anwendbar, und zum anderen bestehen im Kern dieselben Rechtsprobleme auch hinsichtlich des Verständnisses bzw. des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 2 S. 2 SchVG 2009.

31

Gegenstandswert: 4.000.000,00 €

32

Maßgeblich ist gemäß § 47 GKG i.V.m. § 3 ZPO für die Bewertung des Werts des Interesses der Beschwerdeführer ein Bruchteil des Wertes der Nominalforderung der Beschwerdeführer, welche sie gegenüber der Schuldnerin als nachrangige Forderung im Insolvenzverfahren geltend machen (wollen). Die Kammer hält in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Streitwert des Auskunftsanspruchs bei der „steckengebliebenen“ Stufenklage (vgl. Zöller-Herget, 28. Auflage, § 3, Rn. 16 „Stufenklage“, m.w.N.) 1/5 der in Rede stehenden – nach Auffassung der Beschwerdeführer trotz des Nachrangs werthaltigen – Forderungen der Beschwerdeführer gegenüber der Schuldnerin für angemessen.

33

Da die Beschwerdeführer nicht konkret vortrugen, in welcher Höhe sie jeweils Anteile an der Hybridanleihe im Gesamtumfang von 400 Mio. € halten, erfolgte eine Schätzung auf Basis der Angaben im Schriftsatz vom 05.09.2013, wonach das „Ad hoc Komitee“, bestehend aus den beiden Beschwerdeführerinnen mehr als 5% der Schuldverschreibungen der Anleihe halte. Insgesamt erschien daher 1/5 von 5% des Gesamtnominalausgabewerts von 400 Mio. € als angemessene Schätzungsgrundlage. Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass beide Beschwerdeführer in jeweils gleicher Höhe Anteile halten.

34

Rechtsbehelfsbelehrung:

35

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

36

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde.

37

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

38

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

39

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

40

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

41

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

42

Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.