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Landgericht Bonn·6 T 218/10·07.09.2010

Sofortige Beschwerde gegen Rücknahmefiktion wegen unverständlicher Auflagen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Mitteilung des Amtsgerichts, ihr Eröffnungsantrag gelte als zurückgenommen, ein. Streitgegenstand ist, ob die Mitteilung anfechtbar ist, weil das Gericht unklare bzw. unerfüllbare Ergänzungsaufgaben gestellt habe. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und hob den Nichtabhilfebeschluss auf, da die gerichtlichen Hinweise nicht hinreichend verständlich waren und eine zwischenzeitliche Verfügung die frühere Aufforderung gegenstandslos machte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin stattgegeben; Nichtabhilfebeschluss aufgehoben, Rücknahmefiktion des Eröffnungsantrags nach § 305 Abs. 3 InsO nicht eingetreten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Mitteilung, ein Eröffnungsantrag gelte nach § 305 Abs. 3 InsO als zurückgenommen, ist grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; in Ausnahmefällen ist jedoch eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO möglich, wenn die Rücknahmefiktion einer Ablehnung gleichkommt.

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Erteilt das Insolvenzgericht keine verständliche und konkrete Aufforderung, welche unvollständigen Erklärungen oder Unterlagen zu ergänzen sind, kommt dies einer unerfüllbaren gerichtlichen Auflage gleich und rechtfertigt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde.

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Die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO tritt nur ein, wenn dem Schuldner eine wirksame gerichtliche Aufforderung ergangen ist, die der Schuldner innerhalb der Monatsfrist nicht erfüllt; eine zwischenzeitliche gerichtliche Verfügung, die die Anforderungen ersetzt, macht die frühere Aufforderung gegenstandslos.

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Der Schuldner darf auf eine nachfolgende klarstellende oder einschränkende gerichtliche Verfügung vertrauen; hält das Gericht später ohne deutliche erneute Aufforderung an vorherigen Mängelrügen fest, kann dies zu einer unerfüllbaren Auflage und damit zur Rechtfertigung eines Rechtsmittels führen.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 1, 305 Abs. 3 Satz 2 InsO§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO; § 34 Abs. 1 InsO§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 305 Abs. 3 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 97 IK 207/10

Leitsatz

Weist das Insolvenzgericht nicht in verständlicher Weise darauf hin, welche unvollständigen Erklärungen und Unterlagen zu ergänzen sind, so kommt dies einer Erteilung unerfüllbarer gerichtlicher Auflagen gleich. In diesem Fall ist die sofortige Beschwerde gegen die Mitteilung der Rücknahmefiktion gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO analog § 34 Abs. 1 InsO statthaft.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.08.2010 – 97 IK 107/10 –aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 15.06.2010 nicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gilt und dass die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gegenstandslos sind.

Gründe

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I.

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Die Schuldnerin beantragte unter dem 16.06.2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Dem Antrag beigefügt waren zahlreiche Anlagen.

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Am 22.06.2010 wies das Amtsgericht darauf hin, dass die vorgelegte Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genüge; das eingereichte Verzeichnis der gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) sei unvollständig; die Anlage 4, Ergänzungsblätter G und J und K seien auszufüllen, ferner fehle der erforderliche Schuldenbereinigungsplan. Das Amtsgericht gab Gelegenheit, die Unterlagen unverzüglich nachzureichen, und teilte mit, dass der Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelte, falls dies nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung geschehe. Die Verfügung wurde am 29.06.2010 zugestellt.

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Auf einen Fristverlängerungsantrag der Schuldnerin teilte das Amtsgericht unter dem 05.07.2010 mit, dass die Monatsfrist nicht verlängert werden könne; die Schuldnerin habe im Übrigen die richtigen Formulare des Schuldenbereinigungsplans vorgelegt, "nur eben nicht ausgefüllt".

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Mit Schriftsatz vom 08.07.2010 legte die Schuldnerin unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 22.06.2010 weitere Unterlagen vor; u.a. führte sie aus: "Soweit das eingereichte Verzeichnis der gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen als unvollständig beanstandet worden ist, überreichen wir in Anlage weitergehend ausgefüllt Anlage 4 sowie die Ergänzungsblätter 5 G, 5 J und 5 K". Eine erneute Vorlage der Anlage 6, d.h. des Verzeichnisses der gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen, erfolgte jedoch nicht.

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Hierauf teilte das Amtsgericht mit Verfügung vom 12.07.2010 mit: "Die Bescheinigung über den vorgerichtlichen Einigungsversuch (Anlage 2 A) ist nach wie vor unvollständig".

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Die Schuldnerin legte mit Schriftsatz vom 14.07.2010 die weitergehend ausgefüllte Anlage 2 A vor und bat um einen Hinweis, falls noch bestimmte Angaben oder Unterlagen benötigt würden.

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Mit Verfügung vom 23.07.2010, zugestellt am 03.08.2010, hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass der Eröffnungsantrag vom 15.06.2010 nunmehr kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei. Damit seien auch die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten gegenstandslos. Eine weitergehende Begründung enthielt die Verfügung nicht. In einem richterlichen Vermerk vom selben Tag, der nicht bekannt gegeben wurde (Bl. 101 R d.A.), hieß es: "Unvollständig ausgefüllt: Anlage 4, Ergänzungsblätter 5 J, 5K, Anlage 6 (nicht erneut vorgelegt)".

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Hiergegen hat die Schuldnerin unter dem 13.08.2010, eingegangen am 14.08.2010, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 17.08.2010 nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde unter Bezugnahme auf BGH ZInsO 2009, 2262 unzulässig sei. Das Amtsgericht habe keine unerfüllbaren oder inhaltlich unzulässigen Anforderungen gestellt, vielmehr habe die Schuldnerin lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucke trotz Aufforderung nicht ausgefüllt.

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II.

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1.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Mitteilung, dass die gesetzliche Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 InsO eingetreten sei, ist allerdings grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, weil die Insolvenzordnung insoweit kein Rechtsmittel vorsieht (vgl. näher BGH, Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 195/08 –, ZinsO 2009, 2262). In Ausnahmefällen kommt jedoch eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO in Betracht, wenn die Rücknahmefiktion einer Ablehnung des Eröffnungsantrags gleichkommt. Dies ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn unerfüllbare Auflagen erteilt werden oder die Anforderungen gegen das Willkürverbot verstoßen (BGH a.a.O.). Nicht rechtsmittelfähig ist die Mitteilung der Rücknahmefiktion hingegen, wenn sie zwar mit § 305 Abs. 3 InsO nicht in Einklang steht, jedoch die Anforderungen weder unerfüllbar noch willkürlich sind (a.a.O.).

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Nach diesem Maßstab ist die sofortige Beschwerde vorliegend statthaft. Die Anforderungen des Amtsgerichts kamen letztlich einer unerfüllbaren Auflage gleich, weil die Schuldnerin nicht in verständlicher Weise darauf hingewiesen worden war, welche Unterlagen sie noch einreichen bzw. vervollständigen sollte.

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Es ist schon fraglich, ob es ausreichte, lediglich eine "vollständige Ausfüllung" zu verlangen, ohne näher zu erläutern, welche konkreten Angaben aus Sicht des Amtsgerichts fehlten. Immerhin hatte die Schuldnerin zahlreiche Anlagen mit einer Vielzahl von Eintragungen vorgelegt. Allerdings fehlte in der Anlage 4 der Wert des Grundstücks (Ziffer 1.7), und dies wurde auch nicht nachgetragen. Anlage 6 war unvollständig ausgefüllt, da die Gesamtforderungen nicht in Hauptforderung, Zinsen und Kosten unterteilt wurden, und auch dies wurde nicht nachgetragen. Welche Angaben in den Anlagen 5 J und 5 K auch nach Eingang des Schriftsatzes vom 08.07.2010 noch gefehlt haben sollen, wird nicht recht verständlich. Insgesamt mag das Amtsgericht jedoch objektiv zu Recht von einer Unvollständigkeit der Formulare ausgegangen sein.

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Es ist allerdings fraglich, ob der Hinweis vom 22.06.2010 hinreichend klar war, da unter Buchstabe b) sowohl das Verzeichnis der gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen als auch die Anlage 4, Ergänzungsblätter G, J und K gerügt wurden, dies jedoch sprachlich in einer Weise gefasst wurde, dass man – auch wegen der Einordnung unter den einen Buchstaben b) – dem Missverständnis unterliegen konnte, dass es sich um ein und dieselbe Rüge handelte. Die Schuldnerin hat dies auch erkennbar missverstanden, da sie zum einen die Anlage 6 nicht nochmals vorlegte und zum anderen in dem Schriftsatz vom 08.07.2010 formulierte, dass sie im Hinblick auf das Verzeichnis der gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen die Anlage 4 sowie die Ergänzungsblätter 5 G, 5 J und 5 K überreiche – was unsinnig war, denn die Anlage 4 nebst Ergänzungsblättern hatte mit dem Verzeichnis der gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen nichts zu tun, sondern betraf die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin. Selbst in der Beschwerdeschrift hatte die Schuldnerin die gerichtliche Verfügung noch nicht verstanden, denn sie führte aus, dass drei Punkte beanstandet worden seien; es waren aber tatsächlich – unterteilt in drei Buchstaben – vier Punkte beanstandet worden, jedoch in sprachlich ungeschickter Weise und ohne ausdrückliche Nennung der Anlage 6. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass die beiden Absätze unter Buchstabe b) inhaltlich verschiedene Dinge betrafen, was jedenfalls eine anwaltlich vertretene Schuldnerin wohl hätte erkennen müssen.

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Jedenfalls wurde aber die Schuldnerin mit Verfügung vom 12.07.2010 darauf hingewiesen, dass "die Bescheinigung über den vorgerichtlichen Einigungsversuch (Anlage 2 A) nach wie vor unvollständig" sei, und zwar als Reaktion auf die Nachreichung von Unterlagen mit Schriftsatz vom 08.07.2010. Dies durfte die Schuldnerin so verstehen, dass nur noch die Anlage 2 A als unvollständig angesehen wurde, dass also die Unvollständigkeit im Hinblick auf die sonstigen Nachreichungen nicht mehr beanstandet wurde. Die Schuldnerin verstand dies auch tatsächlich so, denn mit Schriftsatz vom 14.07.2010 reichte sie unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 12.07.2010 die Anlage 2 A nach und bat ausdrücklich um einen Hinweis, falls noch bestimmte Angaben oder Unterlagen benötigt werden sollten. Damit war der ursprüngliche Hinweis vom 22.06.2010 gegenstandslos, unbeschadet dessen, dass wohl noch nicht alle dort erteilten Auflagen erfüllt worden waren. Wenn das Amtsgericht sodann – trotz der Erfüllung der Auflage gemäß Verfügung vom 12.07.2010 – die Rücknahmefiktion aussprach, kam dies einer Erteilung von unerfüllbaren Auflagen gleich, denn die Schuldnerin konnte nicht wissen, dass das Amtsgericht ungeachtet seiner überholenden Verfügung vom 12.07.2010 später wieder auf die Verfügung vom 22.06.2010 zurückgreifen würde.

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2.

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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, wenn der Schuldner der gerichtlichen Aufforderung, unvollständige Erklärungen und Unterlagen zu ergänzen, nicht binnen eines Monats nachkommt. Vorliegend fehlt es an einer gerichtlichen Aufforderung, der die Schuldnerin nicht fristgemäß nachgekommen wäre. Zwar war mit der Verfügung vom 22.06.2010 ursprünglich ein Hinweis erteilt worden, dessen Auflagen auch noch nicht vollständig erfüllt worden sein dürften (s.o.). Diese Verfügung war aber aufgrund der späteren Verfügung vom 12.07.2010 gegenstandslos geworden. Die Schuldnerin musste nicht damit rechnen, dass sie trotz der Erfüllung der dort mitgeteilten Anforderungen später wieder daran festgehalten werden würde, dass sie die Auflagen der früheren Verfügung nicht vollständig erfüllt hatte.

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Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, welche Auswirkungen es hat, dass die Rücknahmefiktion schon vor dem Ablauf der Monatsfrist ausgesprochen wurde (Zustellung der Verfügung am 29.06.2010, Bl. 46 d.A., Ausspruch der Rücknahmefiktion am 23.07.2010). Einerseits könnte überlegt werden, ob ein der Unerfüllbarkeit gleichstehender Fall auch dann anzunehmen ist, wenn dem Schuldner durch eine verfrühte Fiktionsmitteilung die Möglichkeit abgeschnitten wird, bis zum Fristablauf die geforderten Unterlagen nachzureichen. Andererseits wäre die Monatsfrist jedenfalls zum Zeitpunkt der Nichtabhilfe abgelaufen gewesen, ohne dass weitere Unterlagen eingereicht worden waren.

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Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung sind nicht veranlasst.