Notarkosten: §133 KostO bei Prüfung der Rechtsnachfolge für Vollstreckungsklausel
KI-Zusammenfassung
Die Kostenschuldnerin rügt Notarkosten für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel; der Notar hatte eine frühere Rechnung durch eine neue ersetzt. Entscheidend war, ob wegen zu prüfender Rechtsnachfolge eine halbe Gebühr nach §133 KostO anfällt. Das Gericht hält die neue Rechnung für begründet und weist den Aufhebungsantrag zurück, erklärt die ältere Rechnung jedoch für gegenstandslos.
Ausgang: Feststellung der Gegenstandslosigkeit der Rechnung vom 11.01.2010 erlassen; Antrag auf Aufhebung der Rechnung vom 18.10.2010 wird zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde ist nach § 133 Satz 1 KostO die halbe Gebühr zu erheben, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist; auf den Zeitpunkt des Eintritts kommt es nicht an.
Die Vollstreckungsklausel darf nach § 727 ZPO nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Die Gebühr nach § 133 KostO entfällt nicht allein deshalb, weil die Prüfung der Rechtsnachfolge sich aufgrund von Offenkundigkeit als einfach darstellt.
Neben der Gebühr nach § 133 KostO ist die Dokumentenpauschale des § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO zu erheben, da § 133 KostO nur die Prüfungsentscheidung und nicht die technische Herstellung der Ausfertigung erfasst.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die vorgenannte Kostenrechnung vom 11.01.2010 gegenstandslos ist.
Der Antrag der Kostenschuldnerin auf Aufhebung der Kostenrechnung vom 18.10.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kostenschuldnerin wendet sich gegen die Notarkostenrechnung vom ##.10.2010, nachdem der Antragsgegner seine ursprüngliche Kostenrechnung vom ##.01.2010 durch jene ersetzt hat. Gegenstand der Rechnung sind Kosten in Höhe von 130,31 €, die der Notar für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel der Urkunde #####/####seines Amtsvorgängers, des Notars N in X angesetzt hat.
Mit Schreiben vom ##.03.2009 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner mit der Bitte um Zusendung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde #####/#### sowie der Berichtigung bzw. der Ergänzung der Vollstreckungsklausel. In diesem Grundstücksübertragungsvertrag hatte der Erwerber eine im Grundbuch für die C in D eingetragene Buchgrundschuld in Höhe von 170.000,- DM übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen. Als Grundschuldberechtigter ist im Vertrag die "C in D, heute Q D" angegeben. Die Antragstellerin bat, dass die Klausel auf sie ausgestellt werde, nachdem die C auf sie verschmolzen worden sei. Nachdem die Antragstellerin auf Anforderung einen Rechtsnachfolgenachweis vorgelegt hatte, übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde mit auf sie lautender Klausel. Mit der Rechnung vom ##.01.2010 hat der Notar Kosten für die Umschreibung der Vollstreckungsklausel angesetzt.
Die Antragstellerin trägt vor, sie habe nicht die Umschreibung der dinglichen Vollstreckungsklausel beantragt, sondern lediglich darum ersucht, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des vor dem Amtsvorgänger des Antragsgegners, Notar N in X, geschlossenen Vertrages zu erteilen. Hierfür falle keine Gebühr nach § 133 KostO an. Der Notar trägt vor, dass er die Kostenrechnung zu Recht erstellt habe, weil nach § 133 Abs. 1 Satz 1 KostO auch für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde dann eine halbe Gebühr zu erheben ist, wenn der Eintritt einer Tatsache oder Rechtsnachfolge zu prüfen ist. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Rechtsnachfolge nicht an. Der Präsident des Landgerichts und die Bezirksrevisorin haben zu dem Verfahren Stellung genommen.
Auf das übrige Vorbringen der Beteiligten in den zur Akte gereichten Schreiben nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung auszulegen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO zulässig, aber unbegründet.
Die streitgegenständliche Kostenrechnung in der Fassung vom ##.10.2010 ist in formeller Hinsicht nicht mehr zu beanstanden. Auch in der Sache greifen die Einwendungen der Antragstellerin nicht durch. Der Antragsgegner hat zu Recht eine Hälfte der vollen Gebühr gemäß § 133 Satz 1 KostO für die Erteilung der Klausel erhoben. Grundsätzlich ist die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde zwar gebührenfrei. Dies gilt auch, soweit ein Notar die erste vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde eines Notars erstellt, dessen Amtsnachfolge er angetreten hat (Korintenberg u.a.-Schwarz, KostO, 18. Aufl., § 133 Rn. 2). Nach § 133 Satz 1 KostO wird für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von gerichtlichen oder notariellen Urkunden aber die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 der Zivilprozessordnung) oder es sich um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung handelt. Soweit die Rechtsnachfolge eintritt, bevor eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde, gilt dies deshalb auch für die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung, z.B. wenn der Notar die Rechtsnachfolge, z.B. einen Gläubigerwechsel durch Verschmelzung, zu überprüfen hat. Die Vollstreckungsklausel darf in diesen Fällen nach § 727 ZPO nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Die Gebühr nach § 133 KostO entfällt dabei nicht in den Fällen, in denen sich die Prüfung aufgrund Offenkundigkeit einfach gestaltet (Korintenberg-Schwarz, aaO Rn. 11 f.). Vollstreckungstitel ist die notariell beurkundete Unterwerfungserklärung des Erwerbers im Vertrag vom ##.##.20##. Hierin hat der Erwerber bekannt, den eingetragenen Gläubigern gegenüber Geldbeträge zu verschulden in Höhe der Grundpfandrechtsbeträge samt Zinsen und Nebenleistungen, wie bewilligt und eingetragen, er hat für den Eingang die persönliche Haftung übernommen und sich insoweit wegen der persönlichen Ansprüche dem jeweiligen Gläubiger gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein Vermögen unterworfen. Die Unterwerfungserklärung verweist damit zur Gläubigerbezeichnung auf die Eintragung im Grundbuch. Gläubiger des Anspruchs ist ausweislich der Eintragung im Grundbuch die T. Hieran ändert nichts, dass an anderer Stelle im Vertrag als Gläubiger die "D, heute Q" bezeichnet ist. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass der Amtsvorgänger des Beschwerdegegners die Rechtsnachfolge bereits geprüft und notariell bescheinigt hätte.
Es handelt sich auch nicht um eine bloße Berichtigung der Gläubigerbezeichnung. Wie die Antragstellerin durch Vorlage öffentlich beglaubigter Urkunden nachgewiesen hat, wurde die T mit dem C-Umwandlungsgesetz zunächst in die C AG in D umgewandelt und anschließend auf die Q AG im Wege der Aufnahme durch Übertragung des gesamten Vermögens der C als übertragenden Rechtsträger als Ganzes auf die Q als übernehmenden Rechtsträger gemäß § 2 Nr. 1 UmwG verschmolzen. Mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister war die C AG als übertragender Rechtsträger erloschen, § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG, die Q AG ist ihr Rechtsnachfolger, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, eine Personenidentität zwischen übernehmenden und übernommenen Rechtsträger besteht dementsprechend nicht. Die von der Antragstellerin gewünschte vollstreckbare Ausfertigung durfte der Notar daher erst nach Prüfung der Rechtsnachfolge gemäß § 727 ZPO erteilen. Es bedarf dementsprechend keiner Klärung, ob die Gebühr nach § 133 Satz 1 KostO auch in Fällen einer bloßen Berichtigung der Gläubigerbezeichnung zu erheben ist.
Es liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung des Antragsgegners vor, die zu einer Nichterhebung der Kosten nach § 16 Abs. 1 KostO führen könnte. Das Schreiben der Antragstellerin war angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin ausdrücklich darauf hinwies, dass die Klausel auf sie lauten müsse, dahin zu verstehen, dass eine Klauselumschreibung gewünscht war. Zudem ergab sich für die Antragsstellerin aus dem Schreiben vom ##.##.20##, dass der Antragsgegner die Prüfung der Rechtsnachfolge und Umschreibung der Klausel zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für erforderlich hielt. Allein in dem Umstand, dass der Antragsgegner nicht auf die gesetzliche Kostenfolge hingewiesen hat, liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 KostO.
Neben der Gebühr nach § 133 KostO ist die Dokumentenpauschale des § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO zu erheben. Die Gebühr des § 133 KostO gilt lediglich für die Entscheidung darüber, ob dem Gläubiger die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt werden kann, nicht die technische Ausführung. Andernfalls könnte eine vollstreckbare Ausfertigung u.U. billiger als eine einfache sein. Auch die Stellung des § 133 KostO im 2. Abschnitt des 1. Teils der Kostenordnung, der nicht den Auslagen, die im 3. Abschnitt geregelt sind, sondern den Gerichtsgebühren gewidmet ist, spricht gegen die Annahme, dass mit der Gebühr auch bereits die Kosten der Herstellung der Ausfertigung abgegolten sein sollen (Korintenberg- Schwarz, aaO Rn. 8 mwN, OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1985, 24).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 156 Abs. 6 Satz 1 und 3 KostO, 81 Abs. 1 und 2 FamFG).
Eine Festsetzung des Beschwerdewertes ist entbehrlich.