Beschwerde auf Löschung einer Zwangssicherungshypothek nach §93 InsO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Notar beantragt Löschung einer auf dem Grundstück eines Komplementärs eingetragenen Zwangssicherungshypothek mit Verweis auf § 93 InsO, da der Vollstreckungsbescheid die KG und den Gesellschafter als Gesamtschuldner nennt. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück: Der Titel weist nicht nach, dass die Haftung des Gesellschafters ausschließlich gesellschaftsrechtlich begründet ist. Ein Aufhebungsbeschluss ist für das Grundbuchamt nicht bindend; der Löschungsantrag scheitert am fehlenden Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs.
Ausgang: Beschwerde auf Löschung der Zwangssicherungshypothek nach § 93 InsO als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 93 InsO hindert die Einzelzwangsvollstreckung gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter nur, wenn nachgewiesen ist, dass die Forderung ausschließlich aus der Haftung aus Gesellschaftsrecht resultiert.
Für die Anwendung des § 93 InsO ist der Nachweis der ausschließlichen Gesellschaftshaftung in grundbuchmäßiger Form zu führen; pauschale Angaben im Vollstreckungstitel genügen nicht.
Ein Vollstreckungsbescheid, der lediglich Warenlieferungen und Beträge ohne Angabe des Anspruchsgegners oder der Haftungsgrundlage aufführt, reicht nicht zum Nachweis der ausschließlichen Gesellschafterhaftung nach § 93 InsO.
Ein Aufhebungsbeschluss über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist für das Grundbuchamt nicht bindend und ersetzt nicht den erforderlichen Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs; die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO setzt diesen Nachweis voraus.
Leitsatz
Ergibt sich aus einem Vollstreckungsbescheid, durch den der persönlich haftende Gesellschafter einer KG als Gesamtschuldner mit dieser in Anspruch genommen wird, die Anspruchsgrundlage gegen den Gesellschafter nicht und kann auch sonst nicht nachgewiesen werden, dass er ausschließlich wegen seiner gesellschaftrechtlichen Stellung in Anspruch genommen wird, hindert § 93 InsO die Einzelzwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter nicht. Die Löschung einer während des Insolvenzverfahrens gegen die KG auf einem Grundstück des Gesellschafters eingetragenen Zwangshypothek kann ebenso wenig verlangt werden wie die Eintragung eines Widerspruchs.
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
In der dritten Abteilung des Grundbuchs ist unter laufender Nummer 4 eine Zwangssicherungshypothek über 79.153,76 EUR nebst Zinsen zugunsten der I GmbH eingetragen. Grundlage der im Wege der Zwangsvollstreckung am 22.03.2002 erfolgten Eintragung ist der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts D vom 28.01.2002 (Bl. 55 d.A.), durch welchen der Schuldnereigentümer wegen Warenlieferungen und Kosten in dieser Höhe in Anspruch genommen wird, wobei sich aus dem Vollstreckungsbescheid auch ergibt, dass er als Gesamtschuldner mit der M KG (nachfolgend: KG) in Anspruch genommen wird.
Über das Vermögen der KG, deren Komplementär der Schuldnereigentümer ist/war, wurde am 01.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Unter Berufung auf § 93 InsO hat der Schuldnereigentümer mit Schriftsatz vom 02.05.2002 die Löschung der Zwangshypothek beantragt, und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 21.05.2002 zurückgenommen.
Mit Urkunde des Notars P aus C vom 31.12.2002 -UR.-Nr. 1..../2002- (Bl. 67 ff d.A.) hat der Schuldnereigentümer das Grundstück an seine beiden Kinder zu je 1/2 Anteil verkauft, für die in der zweiten Abteilung des Grundbuchs unter laufender Nummer 1 am 08.01.2003 eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen worden ist. In dieser Urkunde ist vereinbart, dass das Recht Abt. 3 Nr. 4 nicht übernommen wird, im Zuge der Abwicklung des Vertrages zur Löschung gelangen soll und der Notar beauftragt wird, die Löschungsunterlagen einzuholen; die Urkundsbeteiligten beantragen die Löschung u.a. dieses Rechts.
Auf der Grundlage dieser Urkunde hat Notar P mit Schriftsatz vom 30.05.2003 die Löschung des Rechts III/4 beantragt, gestützt auf einen Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 05.12.2002 (Bl. 87-88 d.A.), durch den ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.02.2002 (Bl. 90-95 d.A.) aufgehoben worden ist, der auf der Grundlage des auch dem Recht III/4 zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheids erlassen worden war. Die Aufhebung war gestützt auf § 93 InsO im Hinblick darauf, dass es sich um ein und dieselbe Forderung aus Warenlieferung an die KG handele; eine nähere Begründung hinsichtlich Forderung und Schuldgrund enthält der Beschluss vom 05.12.2002 nicht.
Den Löschungsantrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 18.06.2003 zurückgewiesen (Bl. 81 d.A.), gegen den Beschwerde nicht eingelegt worden ist.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2004 hat Notar P erneut die Löschung des Rechts in III/4 beantragt, hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO. Zur Begründung hat er ausgeführt, aus den vorgelegten Unterlagen und Forderungsaufstellungen ergebe sich, dass es sich um eine Forderung aus Warenlieferungen handele, für die der Schuldnereigentümer als Komplementär gesamtschuldnerisch mit der KG in Anspruch genommen werde. Zur Zeit der Eintragung habe deshalb bereits das Eintragungshindernis gemäß § 93 InsO bestanden. Die Zwangshypothek habe nicht eingetragen werden dürfen, durch die Eintragung sei das Grundbuch unrichtig geworden, weshalb die Sicherungshypothek zu löschen sei, hilfsweise sei ein Widerspruch einzutragen.
Haupt- und Hilfsantrag hat das Amtsgericht Siegburg durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, § 93 InsO setze voraus, dass es sich bei der Forderung um eine Gesellschaftsforderung handele, für die der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsrecht hafte. Das sei in grundbuchmäßiger Form nachzuweisen. Aus dem Titel ergebe sich nicht, dass es sich um eine Forderung auf der Grundlage der Haftung für eine Gesellschaftsforderung handele. Warenlieferungen seien nicht so spezifisch, dass sie allein der Gesellschaft zugeordnet werden könnten. Auch die gesamtschuldnerische Haftung sei dafür kein Indiz. Eine Beweiserhebung komme nicht in Betracht. Der Aufhebungsbeschluss vom 05.12.2002 sei für das Grundbuchamt nicht bindend.
Auch die Eintragung eines Widerspruchs komme nicht in Betracht, da die etwaige Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der weiterhin geltend gemacht wird, es sei § 93 InsO anzuwenden, weil es sich um eine Forderung gegen die KG handele, die mit der gegen den Schuldnereigentümer verfolgten identisch sei. Das Grundbuch sei unrichtig.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Löschungsantrag und die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Amtsgericht die Löschung der Zwangshypothek abgelehnt, weil nicht mit den Mitteln des § 29 GBO nachgewiesen ist, dass es sich bei der der Eintragung zugrunde liegenden Forderung um eine solche aus persönlicher Haftung des Schuldnereigentümers als Gesellschafter für Verbindlichkeiten der KG im Sinne des § 93 InsO handelt.
Nach dieser Vorschrift kann nur der Insolvenzverwalter während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Ansprüche aus persönlicher Haftung wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegen den Gesellschafter geltend machen. § 93 InsO betrifft jedoch nur solche Forderungen, für die der Gesellschafter nur aus Gesellschaftsrecht persönlich haftet, etwa in seiner Eigenschaft als Komplementär der KG. Haftet der Gesellschafter etwa aus Schuldmitübernahme, sonstigem Schuldbeitritt oder Bürgschaft oder sonstigem nicht im Gesellschaftsrecht liegenden Schuldgrund, gilt für derartige Haftungsgründe § 93 InsO nicht.
Der Nachweis, dass es sich ausschließlich um eine Haftung als Komplementär der KG handelt, ist nicht erbracht.
Der Vollstreckungsbescheid konkretisiert als zugrunde liegenden Anspruch nur Warenlieferung aus nach Datum und Betrag aufgeführten Rechnungen, ohne anzugeben, an wen die Lieferungen erfolgt sind und ohne anzugeben, aus welcher Anspruchsgrundlage der Schuldnereigentümer in Anspruch genommen wird. Es ist nicht einmal angegeben in dem gegen ihn erlassenen Vollstreckungsbescheid, dass er persönlich haftender Gesellschafter der namensgleichen KG ist. Der Umstand, dass der Schuldnereigentümer gemäß dem Vollstreckungsbescheid als Gesamtschuldner mit der KG in Anspruch genommen wird, sagt über den Schuldgrund nichts aus. Es ist im Geschäftsleben insbesondere auch bei Warenlieferungen an Firmen nicht unüblich, dass der Lieferant die Firma nur beliefert, wenn sich etwa bei einer GmbH der Geschäftsführer oder bei einer KG deren persönlich haftender Gesellschafter zusätzlich persönlich verpflichtet. Davon werden insbesondere erfahrene Lieferanten, die wie hier in einem halben Jahr Waren im Wert von rund 79.000,- EUR liefern, Gebrauch machen, zumal ihnen die für sie in § 93 InsO liegende Gefahr bekannt sein dürfte. Es ist deshalb nicht fern liegend, dass die Inanspruchnahme des Schuldnereigentümers auf einem anderen Schuldgrund als -nur- der Haftung als persönlich haftender Gesellschafter beruht oder jedenfalls beruhen kann.
Aus dem Aufhebungsbeschluss bezüglich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar wird darin § 93 InsO angewendet, weil der zugrunde liegende Titel ein und dieselbe Forderung aus Warenlieferung an die KG erfasse, doch wird das nicht weiter begründet. Insbesondere enthält der Beschluss keine Ausführungen zu der Frage, ob und auf welcher Grundlage festgestellt worden ist, ob der Schuldner ausschließlich in seiner Eigenschaft als Komplementär in Anspruch genommen wird, wie auch nicht begründet wird, woraus sich ergeben soll, dass es sich um eine Forderung aus Warenlieferung an die KG handele.
Konnte demnach mangels Nachweises der Anwendbarkeit des § 93 InsO die Löschung der Zwangshypothek nicht vorgenommen werden, kommt auch die hilfsweise begehrte Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO nicht in Betracht. Auch dies hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt, der sich die Kammer anschließt. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ist nicht erbracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 I 1 Nr. 1 KostO.
Gegenstandswert: 79.153,76 EUR