Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Schreibfehler (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung ein; das LG Bonn behandelte den Rechtsbehelf als einfache Beschwerde und gab ihr statt. Das Gericht stellt klar, dass § 319 Abs. 1 ZPO auch offensichtlich falsche Angaben der Parteien umfasst, etwa fehlerhafte Zahlenangaben im Tenor. Die Berichtigung bringt die Urteilsformel mit dem Gewollten in Einklang und vermeidet einen neuen Prozess. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 91 ZPO.
Ausgang: Einfache Beschwerde des Klägers wird stattgegeben; Tenor des Urteils (6. OG → 1. OG) berichtigungsweise abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urteilsberichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, unabhängig davon, ob die Ursache im Verhalten des Gerichts oder in unrichtigen Angaben der Partei liegt.
Der Begriff der offenbaren Unrichtigkeit umfasst auch unrichtige oder unvollständige Zahlen- oder Ortsangaben, die das Gericht aus dem Parteivorbringen unverändert übernommen hat.
Gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrags ist die sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO nicht statthaft; die einfache Beschwerde kann jedoch zulässig sein, wenn die Ablehnung der Berichtigung zu überprüfen ist.
Die Berichtigung dient dazu, die Urteilserklärung mit dem tatsächlich Gewollten in Einklang zu bringen und so die Notwendigkeit eines neuen Prozesses zu vermeiden; über die Kosten des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens entscheidet § 91 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 6 C 127/90
Tenor
Auf den als (einfache) Beschwerde zu behandelnden Rechtsbehelf des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 06. August 1990 - 6 C 127/90 - dahingehend abgeändert, dass der Tenor des am 27. April 1990 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Siegburg - 6 C 127/90 - (unter Ziffer 11) antragsgemäß wie folgt berichtigt wird:
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
seine im Hause T-Straße, #### T2 im ersten Obergeschoß gelegene Wohnung, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Korridor, Bad, Toilette, Balkon und einem Kellerraum, zu räumen und an den Kläger herauszugeben;
2.
Die außergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zu tragen. Das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Gründe
Der als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen die Ablehnung der Urteilsberichtigung durch den angefochtenen Beschluss ist als einfache Beschwerde zu behandeln.
Eine sofortige Beschwerde ist gem. § 319 Abs. 3 ZPO nicht statthaft.
Der Rechtsbehelf der einfachen Beschwerde, von dessen Nichtabhilfe gem. § 571 ZPO durch das Amtsgericht auszugehen ist, ist vorliegend ausnahmsweise statthaft (Baumbach/Lauterbach/-Hartmann, 48. Aufl., § 319 Anm. 4 A; Thomas-Putzo; 15. Aufl.,§ 319 ZPO Anm. 5 b; OLG München MDR 1985, 171; OLG Hamm NJW-RR 1987, 187; Bay ObLG WM 1989 105), denn in dem angefochtenen Beschluss wird nach Auffassung der Kammer der Begriff der offenbaren Unrichtigkeit in § 319 Abs. 1 ZPO verkannt. Es entspricht allgemeiner Meinung in Rechtsprechung (KG JW 1936, 1479; BGH MDR 1985, 171; München OLGZ 1981, 90) und Literatur (Zöller/Vollkommer, 15. Aufl., § 319 Rdnr.8; Baubach/- Lauterbach/Hartmann, aaO, Anm. 2 Da; Stein/Jonas/Leopold, 20. Aufl., § 319 ZPO Rdnr 19; Wieczorek § 319 ZPO Anm.B I m.w.N; Thomas/Putzo aaO, Anm. 2 a) dass ein Urteil nicht nur dann offenbar unrichtig i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO ist, wenn – wie das Amtsgericht meint – der „Fehler“ der Sphäre des Gerichts entstammt. Der in § 319 Abs. 1 ZPO enthaltene allgemeine Rechtsgedanke gebietet es vielmehr, auch solche Irrtümer zu berichtigen, die nicht auf einer mangelhaften Willensäußerung des Gerichts im eigentlichen Sinne beruhen, sondern auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Partei selbst, sofern sie nur offenbar sind. Hierzu gehören auch unrichtige Zahlenangaben, die das Gericht aus dem Vorbringen der Parteien unverändert übernommen hat. Auf die Ursache der Unrichtigkeit kommt es ebenso wenig an wie auf das Verschulden.
Die statthafte Beschwerde ist in der Sache selbst auch begründet, denn die Bezifferung des Geschosses, in dem die Wohnung gelegen ist, zu deren Herausgabe der Beklagte durch das zu berichtigende Urteil verurteilt worden ist, ist offenbar falsch. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung in Wahrheit nicht die entsprechend dem Klageantrag im Tenor genannte Wohnung im "6." Obergeschoß gemeint, weil der Beklagte dort unstreitig gar nicht wohnt, sondern die vom Beklagten tatsächlich gemietete Wohnung im 1. Obergeschoß. Dieser "Fehler" ist insofern offenbar, als über die Identität der Wohnung zwischen den Parteien kein Streit besteht, sondern die unrichtige Tenorierung allein auf einem Schreibfehler beruht, der auf einem Versehen der Klagepartei in der Klageschrift zurückzuführen ist. Der Tenorierungsfehler ergibt sich ohne weiteres auch für Dritte (vgl. BGHZ 78,22), die wissen, dass der Beklagte nicht im 6, sondern im 1. Obergeschoß des Hauses Tstr-# in T2 wohnt. Letztlich wird durch die Berichtigung die Urteilsformel mit dem in Einklang gebracht, was das Gericht hat aussprechen wollen. Würde es bei der Ablehnung des Berichtigungsverlangens verbleiben, wäre der Kläger allein wegen des Schreibfehlers in dem Klageantrag gezwungen, einen neuen Prozess zu führen, dies zu vermeiden, dient die Berichtigungsmöglichkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO, von der die Kammer Gebrauch macht.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Die Berichtigung selbst ist durch die allgemeine Verfahrensgebühr des Gerichts sowie gem. § 37 Nr. 6 BRAGO durch die Regelgebühr des Gerichts sowie gem. § 37 Nr. 6 BRAGO abgegolten. Eine gerichtliche Beschwerdegebühr entsteht nicht, weil die Beschwerde Erfolg hat (vgl. Nr. 1181 der KV als Anl. 1 zu § 11 GKG).
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.800,00 DM (geschätzte Kosten eines neuen Herausgabeverfahrens).