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Landgericht Bonn·6 T 186/04·25.07.2004

Zuschlag bei Gruppenausgebot trotz Einstellungsbewilligung nach Verzicht des Meistbietenden

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung ein, nachdem für eines von zwei im Gruppenausgebot enthaltenen Grundstücken die Einstellung bewilligt worden war. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es entschied, dass ein Zuschlag auf das verbleibende Grundstück zulässig ist, wenn der Meistbietende auf das eingestellte Grundstück verzichtet und den gesamten Steigpreis allein hierfür zahlt. Anträge nach §30a ZVG und §765a ZPO waren unbegründet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Gruppenausgebot ohne Einzelausgebote ist der Zuschlag grundsätzlich insgesamt zu versagen, wenn hinsichtlich eines der im Gruppenausgebot enthaltenen Grundstücke nach dem Versteigerungstermin die Einstellung des Verfahrens bewilligt wird.

2

Wenn der Meistbietende ausdrücklich auf den Erwerb eines Teilgrundstücks aus dem Gruppenausgebot verzichtet und sich zugleich bereit erklärt, den gesamten Steigpreis allein für ein verbleibendes Grundstück zu zahlen, kann der Zuschlag für dieses verbleibende Grundstück erteilt werden, während der Zuschlag für das eingestellte Grundstück zu versagen ist.

3

Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Versteigerungstermin kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden; die Möglichkeit zur substantiierten Darlegung der Einwendungen im Beschwerdevorbringen kann das Gehör heilen.

4

Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung (§ 30a ZVG) oder auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) sind nur bei hinreichender substantierter Darlegung der Aussicht auf Beseitigung der Vollstreckungsgründe bzw. konkreter Zahlungsfähigkeit Aussicht gebend; allgemeine Hinweise auf Klärungsbedarf zu Grundschulden genügen nicht.

Relevante Normen
§ 33 ZVG§ 30a ZVG§ 765a ZPO§ 793 ZPO§ 96 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 15 K 90/98

Leitsatz

Auf das Meistgebot bezüglich eines Gruppenausgebots für 2 Grundstücke ohne Einzelausgebote kann, wenn nach dem Versteigerungstermin hinischtlich eines der beiden Grundstücke Einstellungsbewilligung erfogt, für das verbleibende Grundstück der Zuschlag erteilt werden, wenn der Meistbietende auf Erwerb des anderen Grundstücks verzichtet und bereit ist, den gesamten Steigpreis für das verbleibende Grundstück zu zahlen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

In dem Versteigerungstermin vom 24.05.2004, der sowohl das eingangs bezeichnete Grundstück betraf, als auch aus dem Grundbuch von K Blatt 58 die Flurstücke Flur 4 Nummern 84 und 85, hat das Amtsgericht auf ordnungsgemäß gestellte Anträge und abgegebene Erklärungen der dazu Berechtigten beschlossen, auf die Flurstücke 51 und 84 ein Gruppenausgebot -keine Einzelausgebote- und auf das Flurstück 85 ein Einzelausgebot zuzulassen. Gesamtausgebot aller drei Grundstücke war nicht beantragt.

4

Herr C blieb mit 65.710,- EUR -und damit knapp über 50% des festgesetzten Verkehrswertes- Meistbietender hinsichtlich des Gruppenausgebots für die Flurstücke 51 und 84. Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag hinsichtlich der Flurstücke 51 und 84 wurde auf den 28.05.2004 bestimmt.

5

Nachdem unter dem 26.05.2004 die bestrangig betreibende Gläubigerin hinsichtlich des Flurstücks 84 die einstweilige Einstellung bewilligt hatte und unter dem 25.05.2004 ein im Termin vom 24.05.2004 gegen die Rechtspflegerin gestelltes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden war, wogegen der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat die Rechtspflegerin im Verkündungstermin vom 28.05.2004 den Verkündungstermin durch verkündeten Beschluss auf den 29.06.2004 verlegt.

6

Mit Beschluss vom 22.06.2004 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen.

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Im Verkündungstermin vom 29.06.2004 hat der Meistbietende nach Erörterung der Rechtslage erklärt, bei dem Flurstücke 84 handele es sich um ein Grundstück ohne wirtschaftliche Bedeutung, das nur eine nicht notwendige Zufahrtsmöglichkeit zu dem Flurstück 51 darstelle. Er sei bereit, den gesamten Steigpreis auch nur für das Flurstück 51 zu bezahlen.

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Daraufhin hat die Rechtspflegerin zum Zwecke der zwischenzeitlichen Anhörung des Schuldners durch verkündeten Beschluss neuen Verkündungstermin auf den 02.07.2004 bestimmt. Mit Verfügung vom 29.06.2004, ausgeführt am selben Tage, wurde das Terminsprotokoll vom 29.06.2004 u.a. an RA M als Schuldner-Vertreter zur Kenntnis- und etwaigen Stellungnahme mit dem Hinweis versandt, es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Meistgebot bzgl. des Grundstücks Flurstück 51 zu erteilen. Ob Rechtsanwalt M dies erhalten hat, ist nicht aktenkundig.

9

Im Verkündungstermin vom 02.07.2004 hat das Amtsgericht zwei Beschlüsse verkündet. Durch einen von diesen wurde der Zuschlag hinsichtlich des Flurstücks 84 versagt wegen insoweit erfolgter Bewilligung der einstweiligen Einstellung durch die bestrangig betreibende Gläubigerin. Der andere ist der angefochtene Zuschlagsbeschluss bezüglich des Flurstücks 51, in dem zugleich der Einstellungsantrag des Schuldners nach § 30 a ZVG und sein Hilfsantrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO zurückgewiesen worden sind. Hinsichtlich des Zuschlags ist ausgeführt, dieser sei auf das Meistgebot auf das Gruppenausgebot hin zu erteilen gewesen, nachdem hinsichtlich des Flurstücks 84 die einstweilige Einstellung bewilligt worden sei und der Meistbietende auf den Erwerb des Flurstücks 84 verzichtet habe, um den Zuschlag hinsichtlich des Flurstücks 51 erhalten zu können.

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Mit der sofortigen Beschwerde macht der Schuldner geltend, durch die Einstellungsbewilligung hinsichtlich des Flurstücks 84 sei das Gruppenausgebot bezüglich der Flurstücke 51 und 84 hinfällig geworden. Es hätten neue Barmindestgebote in einer neuen Bietstunde beschlossen werden müssen. Der Zuschlag sei auf nicht mehr bestehendes Gruppenausgebot erteilt worden, nachdem der Zuschlag auf dieses Gebot hinsichtlich des Flurstücks 84 versagt worden sei. Die Erteilung des Zuschlags sei um so unverständlicher, als nach dem voraufgegangenen Versteigerungstermin zum Ende des Jahres 2003 in vergleichbarer Situation der Zuschlag versagt worden und das Verfahren einstweilig eingestellt worden sei. Zu dem Termin vom 02.07.2004 sei der Schuldner nicht geladen gewesen, zuletzt bekannt gewesen sei ihm der Termin vom 29.06.2004, so dass er entgegen den Angaben im angefochtenen Beschluss zu dem beabsichtigten Zuschlag nicht gehört worden sei.

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II.

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Die nach §§ 793 ZPO, 96, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Soweit in erster Instanz trotz Anhörungsabsicht das rechtliche Gehör des Schuldners verletzt worden sein sollte, weil er möglicherweise die Anhörungsverfügung nicht rechtzeitig erhalten haben könnte, kommt es darauf letztlich nicht an, da das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann und dadurch nachgeholt ist, dass der Schuldner im Rahmen der Beschwerdebegründung Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegen den Zuschlag vorzubringen.

14

Einer Ladung zum Verkündungstermin vom 02.07.2004 bedurfte es nicht, da dieser Termin im Termin vom 29.06.2004 verkündet worden ist, der seinerseits ordnungsgemäß verkündet war.

15

Soweit in dem angefochtenen Beschluss der Antrag nach § 30 a ZVG und der Hilfsantrag nach § 765 a ZPO zurückgewiesen worden sind, werden dagegen in der sofortigen Beschwerde Einwendungen nicht erhoben. Beide Anträge sind zudem auch unbegründet. Hinsichtlich § 30 a ZVG hat der Schuldner schon nicht hinreichend dargetan, dass und wie er in der Lage sein will, in überschaubarer Zeit insbesondere durch Zahlung die weitere Vollstreckung entbehrlich zu machen. In Bezug auf § 765 a ZPO kommt ein Vollstreckungsaufschub nicht deshalb in Betracht, weil der Schuldner nach seinem Vorbringen Zeit benötige, um die Sicherungsgrundschulden zweier bei der Erlösverteilung zu berücksichtigender Gläubiger aus dem Grundbuch zu bekommen. Zum einen läuft das Verfahren schon seit 1998 und hatte der Schuldner schon deshalb ausreichend Zeit, sich um diese Fragen zu kümmern. Zum anderen ist in der Zwangsvollstreckung nicht zu berücksichtigen, wenn der Schuldner geltend macht, er wisse nicht, welche Forderungen den beiden Sicherungsgrundschulden zugrunde liegen, weshalb er die jeweiligen Grundpfandgläubiger auf Auskunft in Anspruch nehme. Grundschulden sind nicht akzessorische Rechte an Grundstücken; ob gleichwohl ein Anspruch auf Löschung bestehen könnte, weil den Grundschulden letztlich keine Verbindlichkeiten zugrunde liegen sollen, ist eine Frage des materiellen Rechts, die im Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu prüfen ist. Insoweit kann dahinstehen, weil im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde nicht zu entscheiden, ob dies bei der Erlösverteilung zu berücksichtigen wäre, wofür allerdings eher nichts spricht.

16

Ein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 33 ZVG ist nicht gegeben.

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Allerdings ist grundsätzlich im Falle eines Gruppenausgebots ohne Einzelausgebote auf mehrere Grundstücke der Zuschlag ínsgesamt zu versagen, wenn hinsichtlich eines der Grundstücke nach dem Versteigerungstermin die Einstellung des Verfahrens bewilligt wird. Das hat seinen Grund allerdings darin, dass dem Meistbietenden nicht gegen seinen Willen weniger zugeschlagen werden kann, als er nach seinem Meistgebot erwerben sollte und wollte. So lag der Fall nach dem früheren Versteigerungstermin Ende 2003 auch. Vorliegend ist es ausweislich des Protokolls vom 29.06.2004 aber so, dass der Meistbietende erklärt hat, er verzichte auf den Erwerb des Flurstücks 84 -weil es für ihn nicht wesentlich war- und er sei bereit, den gesamten Steigpreis auch nur für das Flurstück 51 zu bezahlen. Damit ist der Grund für die Versagung des Zuschlags hinsichtlich des Flurstücks 51 entfallen. Infolge seiner Bereitschaft, zur Zahlung des vollen Steigpreises aus dem Gruppenausgebot allein auf das Flurstück 51, hat sich gegenüber dem Versteigerungstermin lediglich verändert, dass der Meistbietende für sein Meistgebot mit seinem Einverständnis weniger erhält, als vorgesehen war, während der Schuldner das Flurstück 84 in seinem Eigentum gleichwohl behalten konnte. In dieser Situation ist der Zuschlag auf nur eines von zwei im Gruppenausgebot enthaltenen Grundstücken zulässig, während zugleich der Zuschlag hinsichtlich des Grundstückes, in Bezug auf das Einstellungsbewilligung vorliegt, zu versagen ist (vgl. dazu Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 33 Rdz. 5 m.w.N.). Der Schuldner ist dadurch zudem im Ergebnis nicht beschwert, weil der gesamte Steigpreis aus dem Gruppenausgebot für nur eines der darin enthaltenen Grundstücke erzielt wird, während, wäre nicht noch die Einstellungsbewilligung für das Flurstück 84 erklärt worden, für das selbe Meistgebot beide Grundstücke zuzuschlagen gewesen wären.

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Sonstige Versagungsgründe, insbesondere solche nach § 83 Nr. 6 und 7 ZVG, liegen nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

20

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.

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Beschwerdewert: 32.855,- EUR (= 1/2 des Meistgebots)