Streitwertfestsetzung bei Mietstreit: Anwendung §41 GKG auf Vergleichsmehrwert
KI-Zusammenfassung
Der Senat ändert den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts teilweise: Der Rechtsstreitwert bleibt bei 3.300 €, die Gegenstandswerte des Vergleichs werden jedoch erhöht. Entscheidend ist die Anwendung von § 41 GKG zur Begrenzung des Streitwerts auf den Jahreswert wiederkehrender Mietmehrforderungen und die Berücksichtigung von Aufhebungs- und Bürgschaftsvereinbarungen als Vergleichsmehrwert. Die weitergehende Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Ausgang: Streitwertbeschluss teilweise abgeändert (Vergleichswerte erhöht); weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Auf den Gebührenstreitwert finden vorrangig die speziellen Vorschriften des Gebührenrechts Anwendung; § 9 ZPO (Zuständigkeitswert) ist nur eingeschränkt heranzuziehen.
Bei auf wiederkehrende Zahlungen gerichteten Zahlungsansprüchen ist der Streitwert für das Verfahren nach § 41 GKG grundsätzlich auf den Jahreswert der Mehrforderung zu begrenzen.
Die Zustimmung oder Vereinbarung von Bevollmächtigten über Streitwerte bindet das Gericht nicht; interne Absprachen wirken nicht verpflichtend für die Festsetzung von Gerichts- oder Anwaltsgebühren.
Bei Vergleichsregelungen sind neben dem unmittelbaren Zahlungsanspruch auch übrige Vereinbarungen (z. B. Aufhebung des Mietverhältnisses, Bürgschaftsübernahmen) als Mehrwert des Vergleichs zu berücksichtigen; für Annexverpflichtungen kann eine pauschale Bewertungsquote (z. B. 10 %) angemessen sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 124 C 202/13
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 26.03.2014 teilweise abgeändert.
Die Gegenstandswerte werden insgesamt wie folgt neu festgesetzt:
1.
Hinsichtlich des Rechtsstreit verbleibt es bei 3.300,00 €.
2.
Der Mehrwert des Vergleichs ( nicht anderweitig rechtshängig) beträgt für die Anwaltsgebühren der Klägerin sowie die Gerichtsgebühr (KV 1900) 15.420,00 € und für die Anwaltsgebühren der Beklagten 14.862,00 €.
3.
Für die Anwaltskosten des Beigetretenen beträgt der Wert: 15.420,00 €
II.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 33 Abs.3 ff. RVG zulässige, im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat hinsichtlich des Streitwertes für den Rechtsstreit keinen Erfolg, wohl aber hinsichtlich der Gegenstandswerte für den Vergleich. Dabei ist das Beschwerdegericht nicht gehindert, über den Antrag hinauszugehen.
1.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, für den auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klageantrag Ziff.2 sei der 3 ½-fache Jahreswert anzusetzen ist unzutreffend. Die Vorschrift des §9 ZPO, die zunächst einmal nur den Zuständigkeitswert regelt, gilt für den Gebührenstreitwert nicht, soweit das Gebührenrecht davon abweichende Bestimmungen trifft.
Eine solche Bestimmung ist in § 41 GKG gegeben. Denn mit dem Klageantrag Ziff.2 ist die Zahlung eines zukünftigen monatlichen Mehrbetrages von 150,00 € Mietzins geltend gemacht worden, der sich aus einer Erhöhung des Mietzinses ergeben haben soll. Die Kammer hat bereits in einem Beschluss vom 07.05.2012 ( 6 T 76/12 LG Bonn) die Auffassung vertreten, dass zwar der reine Wortlaut des § 41 Abs.5 GKG nur auf das eigentliche Erhöhungsverlangen abstellt, jedoch der sozialpolitische Regelungsgehalt des § 41 GKG eine entsprechende Anwendung auch auf das auf eine Erhöhung gestützte Zahlungsverlangen rechtfertigt. Auf die von der Kammer zugelassene weitere Beschwerde ist das OLG Köln im Ergebnis dieser Auffassung gefolgt (Beschluss vom 24.09.2012 ( I-12 W 9/12 OLG Köln). Das OLG hat zwar argumentiert, aus der amtlichen Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Abs.5 auf das eigentliche Erhöhungsverlangen beschränkt sein soll. Gleichwohl müsse der zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Wille des Gesetzgebers, die Streitwerte in Wohnungsmietstreitigkeiten zu begrenzen, auch in diesem Falle Berücksichtigung finden. Deshalb sei Abs.1 der genannten Vorschrift weit auszulegen und erfasse somit auch die auf Erhöhung gestützten Zahlungsansprüche. Letztlich besteht also die Meinungsverschiedenheit zwischen der Kammer und dem OLG nur darin, ob Abs.1 oder Abs.5 von § 41 GKG zur Anwendung kommt. In beiden Varianten wird der Streitwert aber auf den Jahreswert der Mehrforderung begrenzt, wenn nur die Mehrforderung zum Gegenstand des Klageantrages gemacht wird.
Danach setzt sich der Wert für den Rechtsstreit zusammen aus
a) bezifferter Klageantrag 1): 1.500,00 €
( rückständige Mehrforderung von März bis Dez. 2013)
b) monatliche Mehrforderung von 150,00 für die Zukunft: 12x 150 = 1.800 €,
zusammen also, wie vom Amtsgericht festgesetzt, 3.300,00 €.
2.
Hinsichtlich der Vergleichswerte hat die Beschwerde allerdings Erfolg.
Vorausgeschickt sei zunächst, dass die Zustimmung der Anwälte zu dem vom Amtsgericht niedriger festgesetzten Wert keine Bindungswirkung gegenüber dem Gericht hat, weder hinsichtlich der Anwaltsgebühren und erst recht nicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren. Inwieweit die Anwälte im Innenverhältnis mit Ihren Mandanten ausdrücklich oder konkludent Streitwerte verabredet haben, an die sie bei der Abrechnung gebunden sein könnten, bedarf hier keiner Entscheidung.
Der über die Zahlungsklage hinausgehende Mehrwert des Vergleichs ergibt sich wie folgt:
a)
Die Beklagte ist aus dem Mietverhältnis rückwirkend ab 1.3.2013 entlassen worden. Die „streitige Zeit“ i.S. von § 41 Abs.1 GKG beläuft sich auf 01.03.13 bis 30.04.2014 (Vergleichsabschluss) und damit auf mehr als 1 Jahr. Mit diesem Vergleichspunkt ist der bislang nicht rechtshängige Streit der Parteien darüber geregelt worden, ob die Beklagte das Mietverhältnis zum 01.03.2013 wirksam gekündigt hatte oder es einvernehmlich aufgehoben worden war. Eine in der Zwischenzeit weitere Kündigung der Beklagten für die Zeit nach dem 01.03.2013 hat es nach Aktenlage nicht gegeben.
Damit ist für die Vereinbarung der Aufhebung des Mietverhältnisses ein Betrag von 12x 1.110 = 13.320,00 € zugrunde zu legen.
b)
Hinzu kommt die Verpflichtung, eine Bürgschaft für die rückständigen und zukünftigen Zahlungspflichten des neuen Mieters zu übernehmen. Diese Verpflichtungen beziehen sich auf den zukünftig wiederkehrenden Mietzins (Ziff.1 und 2 des Vergleichs) , aber auch auf den aktuellen Rückstand von 2.100 ( Ziff. 4 des Vergleichs.)
Somit soll ein Wert von (12 X 1.110,00) + 2.100 = 15.420,00 € gesichert werden. Da es hier lediglich um die Verpflichtung zur Stellung der Bürgschaft als Annex aus der Entlassung aus dem Mietverhältnis geht, erscheint es angemessen, für diese Verpflichtung lediglich 10 % von 15.420,00 und damit 1.542,00 € zugrunde zu legen.
Damit ergibt sich für die Beklagte ein Mehr-Wert von 14.862,00 €
c)
Der Vergleichswert für den Beigetretenen und der Mehrwert für die Klägerin beläuft sich aus den vorstehenden Gründen auf 15.420,00 € . Dieser Wert als der höhere Wert gilt auch für die gerichtliche Vergleichsgebühr nach KV 1900.
Da das Oberlandesgericht die Streitfrage hinsichtlich des einjährigen oder 3 ½ - jährigen Ansatzes bereits entschieden hat, bedarf es keiner Zulassung der weiteren Beschwerde.