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Landgericht Bonn·6 T 166/05·14.08.2005

Streitwertfestsetzung bei Auskunftsklage über Maklervermittlung (2.801,40 €)

ZivilrechtSchuldrechtMaklerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Auskunft, welche von ihm vermittelten Interessenten Grundstücke gekauft haben und berechnet daraus möglichen Provisionsanspruch. Das LG Bonn hebt die vorangegangenen Wertfestsetzungen auf und setzt den Streitwert auf 2.801,40 € herab. Entscheidend ist, dass die Auskunftsklage nur vorbereitenden Charakter hat und das Klägerinteresse mit 10 % des maximalen Provisionsvolumens zu bewerten ist. Eine als "vorläufig" bezeichnete Festsetzung ohne Anhaltspunkte ist als endgültig zu behandeln.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 2.801,40 € festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nicht erkennbar, dass eine Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nach § 62 GKG erfolgte, ist die Festsetzung als nach § 63 GKG vorgenommen zu behandeln und damit beschwerdefähig.

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Bei Auskunftsklagen ist der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Auskunft zu bemessen; dieses ist prozentual vom maximal vorzubereitenden Zahlungsanspruch zu bestimmen.

3

Je stärker die Durchsetzbarkeit eines Zahlungsanspruchs von der Erteilung der Auskunft abhängt, desto höher ist der anzusetzende prozentuale Anteil des vorzubereitenden Anspruchs beim Streitwert.

4

Zur Ermittlung des vorzubereitenden Zahlungsanspruchs können vom Kläger glaubhaft gemachte Schätzgrößen (Anzahl möglicher Verkaufsfälle, durchschnittliche Grundstücksgröße, qm-Preis, Provisionssatz) zugrunde gelegt werden; nachträgliche, nicht begründete Abweichungen rechtfertigen keine automatische Herabsetzung der Annahmen.

Relevante Normen
§ 62,63,66,68 GKG, 3 ZPO§ 63 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 62 GKG§ 68 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 4 C 612/04

Leitsatz

1.)

Zur Zulässigkeit der Streitbeschwerde wenn sich nicht ableiten lässt ob die Wertfestsetzung nach § 62 oder § 63 GKG erfolgt ist.

2.)

Zur Bewertung des Streitwertes einer Auskunftsklage

Tenor

Unter Aufhebung der Streitwertbeschlüsse des Amtsgerichts Euskirchen vom 12.10.2004 und vom 21.04.2005 –jeweils 4 C 612/04- wird der Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz auf 2.801,40 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Auskunft darüber, welche der in einer Liste aufgeführten 23 Interessenten von der Beklagten ein Grundstück in einem bestimmten Gebiet gekauft haben. Dazu behauptet er, er habe mit der Beklagten einen Maklervertrag geschlossen und 23 Interessenten vermittelt, wisse jedoch nicht, welche davon ein Grundstück tatsächlich gekauft hätten. Er beansprucht je Verkaufsfall auch Verkäuferprovision in Höhe von 3 % zzgl. Mehrwertsteuer. Nach seiner Auffassung hätten mindestens ein halbes Dutzend der vermittelten Interessenten auch Baugrundstücke gekauft. Die Grundstücksgrößen gibt er mit durchschnittlich 400 qm an, den Kaufpreis in der Beschwerdeschrift mit 85,- bis 90 € je qm, im Schriftsatz vom 11.05.2005 mit 80,- € je qm.

2

Die Beklagte ist unter Bezifferung eines denkbaren Provisionsvolumens bei 20 Interessenten von 25.000,- € ausgegangen und hat darauf basierend eine Wertfestsetzung auf 12.500,- € beantragt.

3

Das Amtsgericht hat zunächst den Streitwert mit Beschluss vom 12.10.2004 vorläufig auf 2.000,- € festgesetzt. Nachdem es zwischen den Parteien zum Streit über die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gekommen und die Höhe des Streitwertes schriftsätzlich diskutiert worden war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.04.2005 den Streitwert "vorläufig" auf 10.000,- € festgesetzt und die Sache zur Güteverhandlung/mündlichen Verhandlung terminiert. Weder die Berechnung noch der Zweck der Wertfestsetzung ist in dem Beschluss und der begleitenden Verfügung mitgeteilt, auf den schon früher ergangenen anderweitigen Beschluss wurde nicht Bezug genommen. In der Terminierungsverfügung ist ein Hinweis an die Parteien auf die wegen der Wertfestsetzung nunmehr fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht erfolgt. Auch in der Nichtabhilfeentscheidung ist der angefochtene Beschluss nicht begründet worden, auf das Beschwerdevorbringen wurde nicht eingegangen.

4

Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger eine Herabsetzung des Streitwertes auf

5

2.000,- €.

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Die Beklagte hält die Beschwerde für unzulässig, da die Wertfestsetzung zur Zuständigkeitsbestimmung erfolgt sei, und erstrebt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie hält die Beschwerde auch nicht für begründet. Eine Wertfestsetzung unter ¼ des vorzubereitenden Zahlungsanspruchs sei ermessensfehlerhaft, weil es um die entscheidende Vorfrage gehe, ob überhaupt zwischen den Parteien der behauptete Maklervertrag zustande gekommen sei.

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II.

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Die gemäß §§ 63, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG an sich statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig.

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Es handelt sich nicht um eine Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts nach § 62 GKG.

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Schon nach altem Recht war die Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht beschwerdefähig. Daran hat sich durch die Neufassung des GKG nichts geändert, wie sich schon daraus ergibt, dass § 68 GKG nur auf die Wertfestsetzung nach § 63 GKG sich bezieht. Wegen dieser Rechtsfolge der Unanfechtbarkeit muss dann allerdings die Wertfestsetzung eindeutig als solche nach § 62 GKG erfolgt sein. Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist die Wertfestsetzung vom 21.04.2005 im Rahmen des Streits der Parteien über die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts und die Bemessung des Streitwertes erfolgt, sie ist aber nicht begründet worden, es ist auch nicht der frühere, anderslautende Wertfestsetzungsbeschluss erwähnt. Es ist ferner bei der zugleich mit der Wertfestsetzung vom 21.04.2005 erfolgten Terminierung kein Hinweis des Amtsgerichts erfolgt, dass es sich als sachlich unzuständig ansehe, woraus sich hätte erschließen lassen können, dass die Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts erfolgt ist. Auch die Nichtabhilfeverfügung erschöpft sich darin, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde, eine Begründung für die Wertfestsetzung ist auch bei dieser Gelegenheit nicht erfolgt. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Wertfestsetzung vom 21.04.2005 um eine solche nach § 62 GKG gehandelt habe, so dass es sich um eine solche nach § 63 GKG handelt, jedenfalls diese als solche zu behandeln ist. Die Zulässigkeit scheitert auch nicht daran, dass die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 21.04.2005, wie schon in dem vom 12.10.2004, als vorläufig bezeichnet ist. Die Wertfestsetzung ist mangels jedweden Anhaltspunktes, woraus sich ihre Vorläufigkeit ergeben sollte, als endgültige zu behandeln.

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Die Beschwerde ist auch im wesentlichen begründet.

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Auszugehen ist davon, dass der Kläger die Auskunft ersichtlich zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte auf Zahlung von Verkäuferprovision begehrt. Dabei trägt er vor, 23 Interessenten vermittelt zu haben. Er will wissen, welche davon einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Der Umstand, dass er eher nur vermutet (er ist der "Auffassung"), mindestens ein halbes Dutzend der Interessenten habe einen Vertrag geschlossen, begrenzt sein Interesse nicht. Zugrunde zu legen ist deshalb für die Wertberechnung ein vorzubereitender Zahlungsanspruch gerichtet auf Verkäuferprovision in 23 möglichen Verkaufsfällen. Wüsste der Kläger, dass und welche der 23 keinen Vertrag abgeschlossen haben, oder eben doch, bräuchte er diese nicht in die Liste aufzunehmen.

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Für die Berechnung zugrunde zu legen ist ferner eine durchschnittliche Grundstücksgröße von 400 qm. Hinsichtlich des qm-Preises geht die Kammer von durchschnittlich 87,50 € aus, wobei sie sich an den Angaben des Klägers (zwischen 85,- € und 90,- € je qm, s. Schriftsatz vom 03.05.05) orientiert. Der Umstand, dass der Kläger im Schriftsatz vom 11.05.05 dann den qm-Preis nur noch mit 80,- € angegeben hat, vermag daran nichts zu ändern, da für diese Abweichung nach nur wenigen Tagen eine Begründung nicht gegeben worden ist. Danach ergibt sich bei einer Verkäuferprovision von 3,48% des Kaufpreises und einem durchschnittlichen Kaufpreis je Grundstück von 35.000,- € ein maximal vorzubereitender Provisionsanspruch von 28.014,- €.

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Hiervon ist für die Auskunftsklage ein Anteil von 10% anzusetzen.

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Die Auskunftsklage dient lediglich der Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs. Für den Streitwert maßgeblich ist das Interesse des Klägers an dieser Auskunft. Je mehr die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs von der Erteilung der Auskunft abhängt, um so höher ist das Interesse des Klägers als prozentualer Anteil vom vorzubereitenden Zahlungsanspruch zu bewerten. Der Umstand, dass zwischen den Parteien darüber gestritten wird, ob überhaupt ein Maklervertrag zwischen ihnen besteht, fällt dabei nicht erheblich ins Gewicht, ist dies doch eine der typischen Fallgestaltungen, in denen die begehrte Auskunft verweigert wird und deshalb eingeklagt werden muss. Bei jeder Auskunftsklage ist als Vorfrage darüber zu entscheiden, ob zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, aus dem der Auskunftsanspruch abzuleiten ist.

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Der Zahlungsanspruch des Klägers hängt auch nicht zwingend von der begehrten Auskunft durch die Beklagte ab. Der Kläger, der ja geltend macht, üblicherweise Verkäufer- und Käuferprovision zu nehmen (s. Vortrag in der Klageschrift), könnte ja auch die ihm bekannten, von ihm selbst mit Anschrift aufgelisteten Interessenten befragen.

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Da nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger die von ihm begehrten Auskünfte sich anderweit nicht beschaffen könnte, erscheint es angemessen, sein Interesse an der begehrten Auskunft mit 10% des in Betracht kommenden Provisionsvolumens zu bewerten, so dass sich ein Streitwert für die Auskunftsklage in erster Instanz in Höhe von 2.801,40 € ergibt.

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Dementsprechend waren der angefochtene und der dadurch stillschweigend abgeänderte vorausgegangene Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Wertfestsetzung gemäß der vorstehenden Berechnung vorzunehmen.

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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung der Zulassung nach §§ 66 Abs. 4 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG –grundsätzliche Bedeutung- nicht gegeben ist.