Beschwerde gegen Abweisung des Eröffnungsantrags mangels zustellungsfähiger Anschrift
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Amtsgericht wies den Antrag ab, weil keine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners vorgelegt wurde. Auf Aufforderung, binnen zwei Wochen die Anschrift mitzuteilen, erfolgte keine Reaktion und kein Antrag auf Fristverlängerung. Das Landgericht bestätigt die Abweisung als unzulässig, betont die Bedeutung der Anschrift zur Zuständigkeitsprüfung und die Zustellung als Teil des rechtlichen Gehörs. Eigenrecherchen des Gerichts sind in der Vorprüfung nicht geboten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückweisung des Eröffnungsantrags wegen fehlender zustellungsfähiger Anschrift abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Angabe einer zustellungsfähigen Wohnanschrift des Schuldners gehört zu den unverzichtbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, damit das Gericht seine örtliche Zuständigkeit prüfen kann.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Eröffnungsantrags an den Schuldner ist Bestandteil der Gewährung des rechtlichen Gehörs und soll sicherstellen, dass der Schuldner vom Antrag Kenntnis erhält und sich verteidigen kann.
Kommt der Antragsteller einer gerichtlichen Aufforderung, binnen gesetzter Frist eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen, nicht nach und beantragt er keine Fristverlängerung, kann der Eröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen werden.
Bei der Vorprüfung der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags ist das Gericht nicht verpflichtet, von Amts wegen eigene Ermittlungen zur Ermittlung der Wohnanschrift des Schuldners vorzunehmen; der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 5 InsO tritt in diesem Stadium nicht ein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 99 IN 76/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin stellte mit anwaltlichem Schriftsatz vom ##.03.20## den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners J, dessen Wohnanschrift sie mit "M #, ##### C" angegeben hat. Die Zustellung des Antrages an den Schuldner schlug unter dieser Anschrift fehl, weil der Adressat dort nicht zu ermitteln war. Nach Mitteilung des erfolglosen Zustellungsversuchs an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch Verfügung vom ##.04.20## teilten diese mit Schriftsatz vom ##.04.20## mit, dass der Schuldners unter der Anschrift "S ###, ##### C" wohnhaft sei. Die unter dieser Anschrift veranlasste Zustellung der Antragsschrift gelang ebenfalls nicht, weil der Schuldner unter dieser Adresse nicht ermittelt werden konnte. Diesen Umstand hat das Amtsgericht den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Verfügung vom ##.04.20##, zugestellt am ##.05.20##, mitgeteilt, zugleich eine Frist von zwei Wochen für die Mitteilung der zustellungsfähigen Anschrift des Schuldners gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs angekündigt, den Antrag als unzulässig zurückweisen zu wollen. Nachdem hierauf eine Reaktion der Antragstellerin nicht erfolgte, hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom ##.05.20## als unzulässig abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Angabe der Anschrift des Schuldners insbesondere zur Zuständigkeitsprüfung des Gerichts unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie darauf abstellt, dass die abweisende Entscheidung verfrüht ergangen sei, weil die Anschriftenermittlung eine längere Zeitdauer erfordere.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom ##.06.200## nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Hierin hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass um eine Fristverlängerung nicht nachgesucht worden sei.
II.
Die gemäß §§ 34 Abs. 1 1. Alt., 4, 6 InsO, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Recht als unzulässig erachtet. Die Angabe des Wohnsitzes des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet werden soll, gehört zu den unverzichtbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrages, damit das Gericht seine örtliche Zuständigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO) prüfen kann (vgl. FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl., § 14 Rdnr. 13 m.w.N.). Zudem ist die ordnungsgemäße Zustellung des Eröffnungsantrags an den Schuldner Bestandteil der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Sie soll sicherstellen, dass der Schuldner von dem Antrag Kenntnis erhält und sich bei seiner Rechtsverteidigung auf seinen Inhalt einstellen kann (MünchKommInsO/Schmal, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 120 m.w.N.). Hier hat das Amtsgericht der Antragstellerin mit Zwischenverfügung vom ##.04.20## aufgegeben, binnen der gesetzten Frist die zustellungsfähige Anschrift des Schuldners mitzuteilen. Dass die gesetzte Frist unzureichend bemessen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und während des Fristlaufs von der Antragstellerin auch nicht gerügt worden; noch hat diese um eine Verlängerung der Frist nachgesucht, um weitere Ermittlungen vornehmen zu können. Das Amtsgericht war bei der Vorprüfung der Zulässigkeit des Eröffnungsantrages auch nicht gehalten, eigene Ermittlungen zu tätigen, weil in diesem Verfahrensstadium der Amtsermittlungsgrundsatz aus § 5 Abs. 1 InsO noch keine Anwendung findet (vgl. BGH NJW 2003, 3558; OLG L ZIP 1989, 789; MünchKommInsO/Schmahl, a.a.O., § 14 Rdnr. 101; Braun/Bußhardt, InsO, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 6).
Nach alledem hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, nachdem die Antragstellerin die zustellungsfähige Anschrift des Schuldners nicht beibringen konnte und im übrigen auch bis heute nicht beigebracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 2.000,00 € (§ 58 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 GKG)