Beschwerde gegen Insolvenzeröffnung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtete sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Kernfrage war die Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere die Frage einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, da § 34 InsO die Rechtsbehelfsregelung abschließend regelt und die außerordentliche Beschwerde durch § 321a ZPO/§ 4 InsO nicht mehr statthaft ist. Eine Gehörsrüge scheiterte zudem an der Verspätung gemäß der kurzen Rügefrist.
Ausgang: Beschwerde gegen Eröffnungsbeschluss als unzulässig verworfen (unstatthaft) auf Kosten der Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich abschließend nach § 34 InsO; nur der Schuldner oder der nach § 34 InsO berechtigte Antragsteller kann Beschwerde erheben.
Die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im Insolvenzverfahren nach Einfügung des § 321a ZPO und § 4 InsO nicht mehr statthaft.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist innerhalb der kurzen Frist des § 321a Abs. 2 ZPO bzw. entsprechend anzubringen; eine verspätete Rüge ist unzulässig.
Bei verworfener Beschwerde richten sich die Kostenfolgen nach § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 99 IK 53/05
Leitsatz
Eine außerordentliche (sofortige) Beschwerde wegen greibarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gibt es auch im Bereich der InsO nicht mehr.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die gegen Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.02.2005 gerichtete Beschwerde, die sich gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wendet, ist unzulässig, weil unstatthaft.
Das Rechtsmittel zur Anfechtung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in § 34 Abs. 1 und 2 InsO abschließend geregelt. Gemäß § 34 Abs. 1 Alt. 1 InsO steht dem Insolvenzgläubiger allein dann das Recht der sofortigen Beschwerde zu, wenn ein von ihm gestellter Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abgelehnt wird; im übrigen ist ausschließlich der Schuldner beschwerdeberechtigt.
Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a.: Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PbvU -; Beschl. v. 07.10.2003 – 1 BvR 10/99 -) ist auch nicht veranlasst, der Beschwerdeführerin ein Recht zur außerordentlichen Anfechtung des Beschlusses vom 14.02.2005 zuzugestehen.
Nach diesen Grundsätzen umfasst die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes zwar den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet jedoch keinen unbegrenzten Rechtsweg. Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet (vgl. bereits BVerfGE 1, 433 [437] = NJW 1953, 178). Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gesetz. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 54, 277 [291] = NJW 1981, 39). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzulegen (vgl. BVerfGE 88, 118 [123 ff.] = NJW 1993, 1635; BVerfGE 93, 99 [107 ff.] = NJW 1995, 3173).
Für das von der Antragstellerin als außerordentliche Beschwerde erhobene Rechtsmittel ist hiernach kein Raum mehr. Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I 2001, 1887) mit der Einfügung des § 321 a ZPO ist die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr statthaft, wobei die Zivilprozessreform ihre Auswirkung auf das Insolvenzrecht durch die Regelung des § 4 InsO entfaltet. Soweit das Beschwerdevorbringen, das ausdrücklich auf eine greifbare Gesetzeswidrigkeit abstellt, dahin auszulegen wäre, dass hiermit zugleich die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll, verhilft dies der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Rüge nicht in der entsprechend anwendbaren Notfrist des § 321 a Abs. 2 ZPO erhoben wäre. Denn bereits mit Schriftsatz vom 10.03.2005 hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt, den angefochtenen Beschluss erhalten zu haben.
Im übrigen sei mit Rücksicht auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens angemerkt, dass der Antrag der Schuldnerin auf Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens bereits mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.02.2005 abgelehnt worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO i.V.m. 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 18.000,00 €
[1,5 % von 1.200.000,00 €]