Klagerücknahme und Kostenfolge: Klägerin trägt Kosten nach §269 Abs.3 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm in einem Räumungsprozess zulässig und begründet die Klage im Termin zurück, nachdem Zahlungen erfolgt waren. Das Amtsgericht hatte kostenmäßig die Beklagte belastet und §269 Abs.3 Satz 3 ZPO analog angewandt. Das Landgericht hob dies auf und entschied, dass nach §269 Abs.3 Satz 2 ZPO die Klägerin die Kosten trägt; Analogie zu Satz 3 scheidet aus. Der Beklagten wurde ratenfreie PKH im Beschwerdeverfahren bewilligt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Kostenfestsetzung erfolgreich; Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens der Klägerin auferlegt, ratenfreie PKH für Beklagte bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Kläger eine zulässige und begründete Klage ohne prozessrechtlichen Anlass zurück und hat sich der Beklagte nicht zur Kostentragung verpflichtet, hat der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Beklagte einen Kostenantrag stellt.
Eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zur Lastenverteilung in Fällen der Klagerücknahme ist unzulässig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen.
Der Begriff des "sonstigen Grundes" in § 269 Abs. 3 Satz 2 (2. Halbs.) ZPO bezieht sich auf prozessrechtliche Gründe (z.B. §§ 344, 93d ZPO oder ein Kostenvergleich) und nicht auf bloße materiell-rechtliche Billigkeitsüberlegungen.
Eine Kostenentscheidung darf nicht ohne den erforderlichen Kostenantrag getroffen werden (§ 269 Abs. 4 ZPO); fehlt ein solcher Antrag, ist die Kostenentscheidung aufzuheben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 6 C 22/07
Leitsatz
Wird eine zulässige und begründete Klage zurückgenommen, ohne dass dafür ein prozessrechtlicher Anlass besteht und ohne dass die Beklagte sich zur Kostentragung verpflichtet hat, hat die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 (1. Halbs.) ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn die Beklagte Kostenantrag stellt. Eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten der Beklagten kommt nicht in Betracht.
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 05.04.2007 und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 12.04.2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus C ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der Klage hat die Klägerin gestützt auf eine infolge dafür ausreichenden Mietrückstandes wirksame Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Wohnraummietverhältnisses Räumung und Herausgabe der Wohnräume begehrt. Erst nach Ablauf der Schonfrist hat sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung der Mietrückstände bis Februar 2007 verpflichtet und hat die Beklagte Zahlung der Mieten für März und April 2007 geleistet bezw. angekündigt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und dies in dem Nichtabhilfebeschluss auf eine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestützt. Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden die Klägerin als Entgegenkommen gegenüber der Beklagten die Klage zurücknehme, sei von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die eine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gebiete.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die der Auffassung ist, die Kosten des Rechtsstreits habe die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Mit Schriftsatz vom 21.05.2007 hat die Beklagte beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
Die Klägerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie habe, um der kranken Beklagten entgegen zu kommen, die Klage zurückgenommen, nachdem die Amtsrichterin erklärt habe, sie werde trotz Klagerücknahme die Kosten der Beklagten auferlegen.
II.
Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, so dass der Beklagten für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse auch ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.
Die Kammer hat den Parteien unter dem 15.05.2007 folgenden Hinweis erteilt:
Die Kostenentscheidung vom 05.04.2007 kann keinen Bestand haben, weil sie nach Aktenlage ohne den erforderlichen Antrag (§ 269 Abs. 4 ZPO) ergangen ist. Ausweislich des Protokolls des Termins beim Amtsgericht vom 05.04.2007 sind nach der Klagerücknahme keine Kostenanträge gestellt worden. Soweit in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 12.04.2007 ein Kostenantrag der Klägerin angesprochen ist, ist nicht aktenkundig, wann und mit welchem Inhalt/Ziel dieser gestellt worden sein soll. Hinsichtlich der Beklagten ist in dem Protokoll ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagtenvertreter keinen Antrag stellt. Protokollberichtigung oder –ergänzung ist von keiner Partei beantragt. Im Ergebnis können die Kosten des Rechtsstreits nicht der Beklagten auferlegt werden, weil die Klägerin die Klage zurückgenommen und deshalb gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Eine der in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO angesprochenen Ausnahmen liegt nicht vor. Auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten nicht gestützt werden, weil deren Voraussetzungen –u.a. Wegfall des Anlasses zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit- ersichtlich nicht vorliegen. Der Anlass zur Klageeinreichung ist in diesem Sinne überhaupt nicht weggefallen, weil die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch eine öffentliche Stelle im Sinne von § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB erst nach Ablauf der Schonfrist erfolgt ist. Da die Kündigung mithin wirksam geblieben ist, war auch die Räumungsklage weiterhin begründet, ein prozessrechtlich relevanter Anlass, die Klage zurückzunehmen bestand nicht. Wenn gleichwohl, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 12.04.2007 ergibt, die Klägerin die Klage zurücknimmt, um der Beklagten in der Sache entgegenzukommen, ohne dass die Beklagte sich zuvor verpflichtet hat, keinen Kostenantrag zu stellen und die Kosten der Klägerin einschließlich der Gerichtskosten zu übernehmen, hat es bei dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO sein Bewenden; für materiell-rechtliche Billigkeitserwägungen ist kein Raum. Es liegt auch keine Regelungslücke vor, wie das Amtsgericht meint. Die gesetzliche Regelung ist lückenlos, indem sie den Grundsatz in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufstellt, dass der Kläger die Kosten der zurückgenommenen Klage zu tragen habe, soweit nicht Ausnahmen davon normiert sind. Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass in einem Falle, in dem der Kläger eine begründete Klage als Entgegenkommen gegenüber dem Beklagten zurücknimmt, es sinnvoll sein kann, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe; für eine entsprechende Kostenentscheidung gibt es jedoch, wenn sich der Beklagte zur Kostentragung nicht verpflichtet, keine gesetzliche Grundlage. Im Beschwerdeverfahren kann eine Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mangels Kostenantrags der Beklagten nicht ergehen, so dass nach Aktenlage auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der angefochtene Kostenbeschluss lediglich aufzuheben sein wird.
An diesem Hinweis ist in der Sache festzuhalten. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in erster Instanz einen Kostenantrag gestellt hat, da sie selbst die Kosten zu tragen hat, die ihr im Beschwerdeverfahren nunmehr auch aufzuerlegen sind, nachdem die Beklagte ihrerseits den in erster Instanz noch nicht gestellten Kostenantrag nachgeholt hat.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, § 269 Abs. 3 Satz 2 (2. Halbs.) ZPO sehe vor, dass dem Beklagten auch bei Klagerücknahme die Kosten aufzuerlegen seien, soweit dies "aus einem anderen Grund" zu geschehen habe, entspreche das dem Leitgedanken des prozessualen Kostenrechts, nämlich dem Veranlassungsprinzip, ist das zwar im Ansatz zutreffend, betrifft aber den vorliegenden Fall nicht.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass der Kläger, der die Klage zurücknimmt, sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt und gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 (1. Halbs.) ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies ist Folge des Veranlassungsprinzips. Ohne Bedeutung ist, ob dieses Ergebnis mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (BGH Beschl. vom 06.07.2005 –IV ZB 6/05-). § 269 Abs. 3 Satz 2 (2. Halbs.) ZPO sieht davon Ausnahmen vor, die hier nicht vorliegen. Es ist nicht über einen Teil der Kosten bereits anderweit rechtskräftig erkannt. Ein "sonstiger Grund" liegt nicht vor. Gemeint sind damit prozessrechtliche Gründe, die wiederum im Veranlassungsprinzip wurzeln. Ein sonstiger Grund i.S.v. § 269 Abs. 3 Satz 2 (2. Halbs.) ZPO ist etwa § 344 ZPO, der die Kostentragung hinsichtlich der Säumniskosten durch den Säumigen regelt, was auch im Rahmen des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen ist (BGH Beschl. v. 13.05.2004 –V ZB 59/03-). Als sonstiger Grund gilt ausweislich der Gesetzesbegründung auch § 93d ZPO, der bei Vorliegen seiner Voraussetzungen eine Abweichung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorsieht. Anerkannt als sonstiger Grund ist auch, wie sich aus der angeführten BGH-Entscheidung ergibt, ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über die Kostentragung. Für materiell rechtliche Erwägungen ist, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen normiert sind, im Rahmen der Prüfung des "sonstigen Grundes" kein Raum (s. dazu auch BGH Beschl.v. 27.10.2003 –II ZB 38/02-).
Soweit schließlich das Amtsgericht meint, in Fällen der vorliegenden Art sei in Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO analog anzuwenden, kann dem nicht gefolgt werden.
Zum einen ist die Fallkonstellation schon nicht vergleichbar.
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO regelt einen Sonderfall, in dem nämlich vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Anlass zur Klageerhebung wegfällt und daraufhin die Klage zurückgenommen wird; in diesem besonderen Fall soll dann eine an den Grundsätzen des § 91a ZPO ausgerichtete Kostenentscheidung ermöglicht werden, wobei aus Gründen der Prozessökonomie auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ausnahmsweise zu berücksichtigen ist. Vorliegend ist der Anlass zur Klageerhebung nicht weggefallen, auch nicht nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Die Räumungsklage war bis zu ihrer Rücknahme zulässig und begründet. Ein prozessualer Anlass für ihre Rücknahme bestand nicht. Wollte die Klägerin der Beklagten in der Sache aus ersichtlich menschlichen Erwägungen entgegenkommen, hätte sie sich zunächst der rechtlich verbindlichen Kostenübernahmeerklärung der Beklagten versichern müssen, wenn sie ein Kostenrisiko nicht eingehen wollte. Hätte sich die Beklagte zu Protokoll zur Kostenübernahme verpflichtet und hätte die Klägerin dies angenommen, hätte das als "sonstiger Grund" im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 (2. Halbs.) ZPO angesehen werden können.
Eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ermöglichen könnte, liegt jedenfalls nicht vor; die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist als Ausnahmevorschrift einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (BGH Beschl.v. 06.07.2005 –IV ZB 6/05).
Dementsprechend ist über die Frage, ob der Klägerin ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht zu befinden. Die hier getroffene Kostenentscheidung steht außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits der Geltendmachung eines etwa bestehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs aber auch nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind. Die Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Eine Wertfestsetzung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren hat zu unterbleiben, da eine Festgebühr anfällt (Nr. 1810 KV GKG).