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Landgericht Bonn·6 T 14/10·26.08.2010

Insolvenzantrag zur Entschuldung (§227 InsO) trotz Konkursbeschlag zulässig

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzplan/EntschuldungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragt ein Insolvenzverfahren zur Entschuldung nach § 227 InsO, obwohl über Teile ihres Vermögens noch ein Konkursbeschlag aus einem aufgehobenen Konkursverfahren fortbesteht. Das Landgericht hebt die Zurückweisung des Amtsgerichts auf und hält den Antrag nicht allein aus diesem Grund für unzulässig. Entscheidend ist, dass nur durch das Insolvenzverfahren steuerliche Verlustvorträge und eine Sanierung realisiert werden können, wodurch die Nachtragsverteilungsmasse zugunsten der Konkursgläubiger vermehrt wird. Das Verfahren wird zur weiteren materiellen Prüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur anderweitigen Entscheidung über den Eröffnungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Insolvenzantrag zur Entschuldung nach § 227 Abs. 1 InsO ist nicht allein deshalb unzulässig, weil ein Konkursbeschlag aus einem aufgehobenen Konkursverfahren fortwirkt, wenn das Insolvenzverfahren erforderlich ist, um die Nachtragsverteilungsmasse zu mehren.

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Die Durchführung eines Sanierungsinsolvenzplans kann gerechtfertigt sein, wenn dadurch zuvor unverwertbare Vermögensgegenstände durch Nutzung steuerlicher Verlustvorträge veräußerbar und zugunsten der Gläubiger werthaltig werden.

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Formelle Vertretungs- oder Registermängel führen nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags, soweit diese Mängel beseitigt sind oder nachträglich behoben werden können.

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Sind die materiellen Eröffnungsvoraussetzungen nicht geprüft worden, ist die Vorinstanzentscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung über die Eröffnung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 227 Abs. 1 InsO§ 141a Abs. 1 FGG§ 66 Abs. 5 GmbHG

Leitsatz

Bezweckt der Insolvenzeröffnungsantrag die Entscheidung gemäß § 227 Abs. 1 InsO, ist er nicht deshalb unzulässig, weil einer Nachtragsverteilung zu einem aufgehobenen Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wenn Ziel des Insolvenzverfahrens die anders nicht erreichbare Mehrung der Nachtragsverteilungsmasse ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 31.12.2009, bei dem Amtsgericht eingegangen am 31.12.2009, gegen den am 17.12.2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.2009 -## IN ###/##-, durch den der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 10.11.2009 als unzulässig abgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Das Verfahren wird zur anderweitigen Entscheidung über den Eröffnungsantrag mit der Maßgabe an das Amtsgericht zurückverwiesen, dass der Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 12.01.2010 als unzulässig zurückgewiesen werden darf.

Gründe

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I.

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Über das Vermögen der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts T vom ##.##.19## -## N ##/##- das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom ##.08.20## ist das Konkursverfahren nach erfolgter Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben worden, wobei hinsichtlich verschiedener Vermögensgegenstände, darunter auch die Geschäftsanteile an der Schuldnerin im Nominalbetrag von 3 Mio. DM, der Konkursbeschlag aufrechterhalten worden ist. Konkursverwalter ist der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin. Die Gesellschaft ist während des Konkursverfahrens und auch danach fortgeführt worden, wobei nicht nur bei Konkurseröffnung laufende, sondern auch neue Projekte durchgeführt wurden/werden.

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Die Konkursgläubiger sind, soweit bevorrechtigt, zu 100%, im Übrigen bislang zu 63,57% (Schriftsatz vom 05.01.2010) befriedigt worden. Die Restverbindlichkeiten betrugen bei Antragstellung im vorliegenden Verfahren 1.859.012,83 €. Per 30.10.2009 bestand das noch vorhandene Aktivvermögen aus Grundstücken/Erbbaurechten in Höhe von 53.928,86 €, Steuererstattungsansprüchen in Höhe von 47.456,77 €, den Geschäftsanteilen (Nominalwert 3 Mio. DM, Erinnerungswert 1,00 €), sowie Guthaben auf Anderkonten des Konkursverwalters in Höhe von 876.484,50 €, so dass die Gesellschaft unbeschadet der Frage, wie hoch die dem Konkursverwalter zustehende Vergütung letztlich ausfallen wird, nach wie vor überschuldet ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Geschäftsanteile nicht verwertbar sind, solange die Gesellschaft mit den Restschulden belastet ist.

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Die Schuldnerin ist zunächst am ##.05.20## gemäß § 141a Abs. 1 FGG im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Die Gesellschaft verfügt jedoch noch über Vermögen, wobei insbesondere wegen Unklarheit über die Höhe der dem Konkursverwalter zustehenden Vergütung eine Nachverteilung noch nicht stattgefunden hat.

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Die Schuldnerin zielt mit ihrem Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens letztlich darauf ab, bei Fortführung des Geschäftsbetriebs die Gesellschaft unter Geltung eines auf die Sanierung gerichteten Insolvenzplans gemäß § 227 Abs. 1 InsO zu entschulden, wozu sie die aufgrund Rechtsänderung in diesem Fall möglich gewordene Inanspruchnahme von Verlustvorträgen nutzen will mit dem Ziel, die derzeit wegen Überschuldung nicht veräußerbaren Geschäftsanteile durch Entschuldung der Gesellschaft wieder werthaltig zu machen, wobei durch dann durch Veräußerung erzielbare Beträge den Konkursgläubigerin im Rahmen der Nachverteilung zugutekommen sollen.

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Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Es meint, etwa vorhandene Vermögenswerte seien in der Nachtragsverteilung des Konkursverfahrens zur Verteilung zu bringen. Es sei zweifelhaft, ob die Regelung zur Geltendmachung von Verlustvorträgen über das Jahresende 2009 hinaus verlängert werde und ob sie jedenfalls deshalb nicht greife, wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb zur Zeit des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt habe. Zudem sei der Antrag auch nicht durch einen berechtigten organschaftlichen Vertreter gestellt. (Der Antrag ist gestellt durch Herrn H als Geschäftsführer.) Verfüge die Gesellschaft noch über Vermögen, sei die Nachtragsverteilung durchzuführen, wozu ein Nachtragsliquidator zu bestellen sei. Das sei aber nicht geschehen, vielmehr seien unter Umgehung von § 66 Abs. 5 GmbHG die bisherigen Geschäftsführer abberufen und ein neuer bestellt worden.

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Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Schuldnerin den Eröffnungsantrag weiter. Sie macht geltend, die Amtslöschung sei falsch, die Gesellschaft habe noch Vermögen, sei auch während des Konkursverfahrens und auch weiterhin fortgeführt worden. Die Amtslöschung, mittlerweile zudem ihrerseits gelöscht, sei nicht konstitutiv gewesen. Der Konkursverwalter habe den fortgeführten Geschäftsbetrieb geleitet und sei auch zur Durchführung einer Gesellschafterversammlung und Bestellung eines neuen Geschäftsführers befugt gewesen. Die bisher erzielte Konkursquote sei nicht durch Liquidation sondern Fortführung erwirtschaftet worden.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es meint, die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig, weil vorhandene Vermögenswerte im Nachtragsverteilungsverfahren zum Konkursverfahren zu verteilen seien. Solange das alte Konkursverfahren nicht endgültig abgeschlossen sei, sei ein neues Verfahren nach der Insolvenzordnung nicht möglich.

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Im Übrigen wird wegen weiterer Einzelheiten auf den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts sowie die Schriftsätze der Schuldnerin nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat durch Einsicht in das Handelsregister festgestellt, dass die Amtslöschung der Schuldnerin durch Eintragung vom ##.12.20## rückgängig gemacht worden ist (AG T HRB ###); zugleich ist in das Handelsregister eingetragen worden, dass an Stelle der ursprünglichen Geschäftsführer Herr H Geschäftsführer ist und die Firma fortgeführt wird.

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Am ##.01.2010 ist die Sitzverlegung nach C eingetragen worden.

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Im Handelsregister des Amtsgerichts C HRB ##### ist die Schuldnerin seit dem ##.01.20## eingetragen. Am ##.06.20## ist eingetragen worden, dass nicht mehr H, sondern I Geschäftsführerin ist.

14

II.

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Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

16

Der Eröffnungsantrag der Schuldnerin ist nicht aus den vom Amtsgericht angenommen Gründen unzulässig.

17

Dem Eröffnungsantrag steht zunächst nicht das frühere Konkursverfahren entgegen, denn dieses ist schon seit 20## aufgehoben. Auch der Umstand, dass hinsichtlich verschiedener Vermögensgegenstände, so auch der Geschäftsanteile, der Konkursbeschlag nach wie vor aufrechterhalten ist, macht den Eröffnungsantrag nicht unzulässig.

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Die Gesellschaft will in das Insolvenzverfahren einen Vermögenswert einbringen, den sie im Rahmen der Möglichkeiten des Nachtragsverteilungsverfahrens zum alten Konkursverfahren nicht hat. Sie will nämlich mit dem Ziel der Entschuldung nach § 227 Abs. 1 InsO nur bei Durchführung eines bei Betriebsfortführung auf Sanierung gerichteten Insolvenzplans mögliche steuerliche Vergünstigungen durch die Geltendmachung von Verlustvorträgen erzielen. Dabei geht sie davon aus, dass die Geschäftsanteile, die bei der derzeitigen Überschuldung nicht verwertbar sind, nach Entschuldung bei dann noch verbleibenden berücksichtigungsfähigen Verlustvorträgen für potentielle Erwerber wirtschaftlich interessant sind, so dass sie dann veräußerbar sind, wobei der Erlös in die Nachtragsverteilung des alten Konkursverfahrens zugunsten der Konkursgläubiger einzubringen ist, was deren Quote verbessert. Mit einer solchen Vorgehensweise wird auch nicht der aufrechterhaltene Konkursbeschlag der Geschäftsanteile verletzt, der gerade darauf gerichtet ist, durch Verwertung der Geschäftsanteile die Nachtragsverteilungsmasse zu mehren.

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Die Kammer geht im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der in einem allerdings etwas anderen Zusammenhang ergangenen Entscheidung des BGH vom 03.12.2009 –IX ZB 219/08- in MDR 2010, 410 davon aus, dass ein mit dem Ziel der Entschuldung nach § 227 Abs. 1 InsO gestellter Insolvenzantrag nicht deshalb unzulässig ist, weil noch ein Konkursbeschlag aus einem aufgehobenen Konkursverfahren fortwirkt, wenn es darum geht, letztlich zugunsten der Konkursgläubiger einen Vermögenswert zu realisieren, der ohne ein neues Insolvenzverfahren nicht zu generieren ist. Die nur so erreichbare Entschuldung macht die noch mit Konkursbeschlag belegten Geschäftsanteile, die sonst nur einen Erinnerungswert haben, veräußerbar und so für die Konkursgläubiger nutzbar. Angesichts des Rechtsschutzziels Entschuldung steht der Umstand, dass sonstiges Vermögen noch mit Konkursbeschlag belegt ist, also außer dem nur im Insolvenzverfahren zu realisierenden Steuervorteil für das Insolvenzverfahren keine Masse zu Verfügung steht und auch keine neuen Forderungen gegen die Gesellschaft ersichtlich sind, einem Insolvenzverfahren nicht entgegen.

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Im Übrigen haben sich die formalen Bedenken des Amtsgerichts durch die Löschung der Amtslöschung und die Eintragung des antragstellenden Geschäftsführers im Handelsregister erledigt.

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Da die sonstigen Eröffnungsvoraussetzungen bislang –konsequent- nicht geprüft sind, hat Zurückverweisung an das Amtsgericht zur weiteren Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu erfolgen.

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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Beschwerdeverfahren keinen Beschwerdegegner hat.

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Beschwerdewert: bis 6.000,00 €