Keine Sperrfrist nach falschem Verbraucherinsolvenzantrag ohne Umstellungsantrag
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner stellte zunächst einen unzulässigen Verbraucherinsolvenzantrag und unterließ trotz gerichtlichen Hinweises die Fortsetzung als Regelinsolvenz, worauf der Antrag zurückgewiesen wurde. Einen späteren Regelinsolvenzantrag wies das Amtsgericht wegen einer angenommenen dreijährigen Sperrfrist analog § 290 InsO als unzulässig ab. Das LG Bonn hob dies auf: Die BGH-Rechtsprechung zur Sperrfrist betrifft Konstellationen um Restschuldbefreiung und erheblichen Mehraufwand bei vorsätzlicher/grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor; daher keine Sperrfrist und Zurückverweisung.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben, amtsgerichtlicher Verwerfungsbeschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Stellung eines Insolvenzantrags in der falschen Verfahrensart (Verbraucher- statt Regelinsolvenz oder umgekehrt) führt zur Zurückweisung des Antrags als in der gewählten Verfahrensart unzulässig.
Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen i.S.d. § 304 InsO und können daher die Unzulässigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens begründen.
Eine dreijährige Sperrfrist in analoger Anwendung von § 290 InsO kommt nur bei mit den Versagungstatbeständen vergleichbaren, insbesondere vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen insolvenzverfahrensrechtlicher Mitwirkungsobliegenheiten in Betracht, die zu erheblichem Mehraufwand durch ein weiteres Verfahren führen würden.
Die Unterlassung eines Antrags auf Fortsetzung als Regelinsolvenz nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Verbraucherinsolvenz begründet für sich genommen keine Sperrfrist für einen späteren Regelinsolvenzantrag, wenn das Vorverfahren bereits im Eröffnungsstadium beendet wurde und kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
Ein fehlendes Sanktionsbedürfnis spricht gegen die Annahme einer Sperrwirkung, wenn der Schuldner durch die Zurückweisung des unzulässigen Erstantrags bereits mit zusätzlichen Kosten und erneuter Antragstellung belastet ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 97 IN 144/12
Leitsatz
Die Unterlassung eines Antrags im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Fortsetzung im Regelinsolvenzverfahren trotz Hinweises des Insolvenzgerichts auf die Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart begründet keine Sperrfrist für einen neuen Antrag im Regelinsolvenzverfahren.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.06.2012 – 97 IN 144/12 – aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Auf (Eröffnungs-)Antrag des Schuldners vom 09.03.2012 führte das Amtsgericht Bonn ein Verbraucherinsolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 97 IK 82/12. In diesem Verfahren wies das Amtsgericht am 18.03.2012 mit zwei separaten Schreiben zum einen auf die Unvollständigkeit des Antrags und zum anderen auf die Unzulässigkeit des beantragten Verbraucherinsolvenzverfahrens wegen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der Knappschaft und dem Finanzamt hin. Mit zweitgenanntem Schreiben forderte das Amtsgericht den Schuldner dazu auf, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob er seinen Antrag im Regelinsolvenzverfahren fortsetzen möchte. Andernfalls müsse er damit rechnen, dass das Gericht den Antrag als in der gewählten Verfahrensart unzulässig zurückweisen werde.
Auf diese beiden, den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 20.03.2012 zugestellten Schreiben erwiderten diese mit Schriftsatz vom 02.04.2012, in welchem sie in der Anlage die Anlage 3 zum Eröffnungsantrag (Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO) sowie die Abschrift einer Pfändungsverfügung des Finanzamts und einen Vollstreckungsbescheid der Sparkasse L C übersandten. Des Weiteren wurde in der Anlage des Schriftsatzes die Anlage 1 zum Eröffnungsantrag mit ergänzenden Angaben übersandt. Zu den Hinweisen des Amtsgerichts bezüglich der Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens enthielt der Schriftsatz keine Stellungnahme; einen Antrag auf Fortsetzung im Regelinsolvenzverfahren enthielt der Schriftsatz nicht.
Mit Beschluss vom 09.04.2012 wies das Amtsgericht Bonn den Eröffnungsantrag vom 09.03.2012 als unzulässig zurück und begründete dies mit der Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens aufgrund der Forderungen der Knappschaft C2 T und mit dem trotz entsprechenden Hinweises fehlenden Antrags des Schuldners auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens.
Der Schuldner stellte am 18.05.2012 (neuen) Antrag auf Eröffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Bonn. Mit Schreiben vom 04.06.2012 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Eröffnungsantrag unzulässig sei aufgrund einer bestehenden dreijährigen Sperrfrist infolge des Unterlassens des Antrags auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens im Verfahren 97 IK 82/12. Die Rechtsidee der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 1127), wonach eine dreijährige Sperrfrist greife, wenn der Schuldner in einem Vorverfahren keine sachdienlichen Anträge stelle, sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Hierzu nahmen die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit Schriftsatz vom 11.06.2012 Stellung.
Mit Beschluss vom 13.06.2012 wies das Amtsgericht den Eröffnungsantrag des Schuldners als unzulässig ab.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners. Er macht geltend, dass ein vergleichbarer Fall nicht vorliege, zumal die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelhaft sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die diesbezügliche Rechtsprechung ausschließlich mit der Restschuldbefreiung zu tun habe. Für eine analoge Anwendung der §§ 290 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO auch auf den vorliegenden Fall sei kein Raum. Zudem sei auch nicht unumstritten, dass das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückzuweisen habe, wenn der Antrag in der falschen Verfahrensart gestellt sei. Jedenfalls liege eine Verletzung der Hinweispflichten des Amtsgerichts vor, insbesondere weil durch das zweite Schreiben vom 18.03.2012 der Hinweis nicht eindeutig verständlich gewesen sei und weil § 304 InsO keinen gesonderten Antrag vorsehe. Im Übrigen sei auch die Frage, ob Forderungen eines Sozialversicherungsträgers Forderungen aus Arbeitsverhältnissen i.S.v. § 304 InsO seien, lange umstritten gewesen sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Amtsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass für den Antrag des Schuldners eine dreijährige Sperrfrist gelte bzw. in diesem Zeitraum das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Antrag – auch in anderer Verfahrensart – fehle und deshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.
Im Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht im Verfahren 97 IK 82/12 den Antrag des Schuldners als unzulässig zurückwies. Die Stellung des Insolvenzantrags in der falschen Verfahrensart (Regelinsolvenz/Verbraucherinsolvenz) führt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZI 2003, 647) als auch nach der Rechtsprechung der Kammer zur Zurückweisung des Antrags als unzulässig (in der gewählten Verfahrensart). Diese – grundsätzliche - Vorgehensweise greift die Beschwerde auch nicht an, wie sich aus dem Schriftsatz vom 19.07.2012, S. 3, Bl. ## GA, ergibt.
Der Antrag im Verfahren 97 IK 82/12 war auch in der Sache unzulässig und der Beschluss vom 09.04.2012 damit zutreffend, da wiederum sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZinsO 2005, 1163) als auch nach der Rechtsprechung der Kammer die Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO sind und somit auch die Forderungen der Knappschaft C2 T Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO sind.
Dem Amtsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Unterlassung der Stellung des Antrags auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens durch den Schuldner trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts im Verfahren 97 IK 82/12 die Sperrwirkung des § 290 InsO analog mit der Rechtsfolge einer Sperrfrist analog § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auslöse (grundlegend zu dieser Möglichkeit für den Fall der zuvorigen Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer vorsätzlichen der grob fahrlässigen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Erstverfahren BGH ZinsO 2009, 1777). Die vom Amtsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die im Zusammenhang mit der Stellung bzw. gerade unterlassenen Stellung oder Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung oder vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten standen und in denen ein neues – vom Schuldner beabsichtigtes – Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand des Insolvenzgerichts geführt hätte (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, und dies ist auch nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall, so dass dem Amtsgericht nicht darin gefolgt werden kann, dass der (richtige) Rechtsgedanke dieser Entscheidungen auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.
Zum einen liegt schon kein erheblicher Mehraufwand des Amtsgerichts in der Durchführung des Zweitverfahrens vor, da das Erstverfahren - Insolvenzverfahren 97 IK 82/12 - im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, soweit dort die Voraussetzungen einer Sperrfrist anerkannt wurden (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815), bereits im ersten Stadium des Insolvenzverfahrens, dem Eröffnungsverfahren, durch zurückweisenden Beschluss erledigt wurde, wobei der Arbeitsaufwand des Amtsgerichts sich im Kern darin erschöpfte, die Unterlagen des Insolvenzantrags zu überprüfen und – zu Recht – auf die angegebene Forderung der Knappschaft und die damit verbundene Unzulässigkeit des Antrags hinzuweisen und dann den Eröffnungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, soweit dort die Voraussetzungen einer Sperrfrist anerkannt wurden, war hingegen das Erstverfahren über sämtliche Stadien des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren, Restschuldbefreiungsverfahren) durchgeführt worden, obwohl dem Schuldner bei Wahrung seiner Mitwirkungspflicht möglich gewesen wäre, seinen Antrag auf Restschuldbefreiung in diesem Verfahren zu verfolgen und seine diesbezüglichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in diesem Verfahren zu erfüllen. Darin lag ein erheblich größerer drohender Mehraufwand des Insolvenzgerichts, der den Bundesgerichtshofs zu der Wertung veranlasste, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden.
Zum anderen hat der Bundesgerichtshof die Sanktion der dreijährigen Sperrfrist lediglich für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (zumal speziell in Bezug auf den Restschuldbefreiungsantrag) bejaht, die zu einem wie dargestellt aufwändigen neuen Verfahren, also zu einem Mehraufwand, geführt hätten bei Zulässigkeit des neuen Antrags. Die analoge Anwendung der Rechtsfolge des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist also Fällen vorzubehalten, in denen eine solche Sanktionierung angesichts des Verhaltens des Schuldners angemessen ist – insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten und daraus folgendem Mehraufwand des Insolvenzgerichts durch ein zweites Verfahren (zugleich unter Berücksichtigung des Aufwands des ersten Verfahrens).
Ein solches Gewicht kommt der Unterlassung der Stellung des Antrags auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens ersichtlich nicht zu. Es liegt allenfalls eine Nachlässigkeit und damit (einfache) Fahrlässigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vor, die auf den Hinweis des Amtsgerichts nicht – was allerdings schon aus anwaltlicher Vorsorge geboten gewesen sein dürfte – den Antrag auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens stellten. Insoweit ist nicht entscheidend, dass dem Amtsgericht darin zuzustimmen ist, dass der Hinweis klar und unmissverständlich war und auch entgegen der Ansicht des Schuldners - insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Hinweis auf die Unvollständigkeit des Antrags im Einzelnen mit separatem, dem Schuldner gleichzeitig zugestellten Schreiben – nicht missverständlich war (und damit entgegen der Ansicht des Schuldners § 4 InsO i.V.m. § 139 ZPO genügte). Dies ändert nichts daran, dass die Unterlassung der Stellung des Antrags auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens allenfalls ein fahrlässiges Versäumnis der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners war, nicht aber eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Mitwirkungspflichten darstellte, zumal die Unterlassung des Antrags wohl eher darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners der (vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung abgelehnten) Auffassung waren, dass Forderungen der Sozialversicherungsträger keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen i.S.v. § 304 InsO sind, wie sich aus dem Schriftsatz vom 11.06.2012 ergeben dürfte. Dies war zwar keine (mehr) vertretbare Rechtsauffassung angesichts der klaren gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aber dies kann höchstens eine fahrlässige Verletzung einer Mitwirkungspflicht – wenn überhaupt – begründen.
Es kann daher offen bleiben, ob die Unterlassung der Stellung des Antrags auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens trotz entsprechenden Hinweises des Insolvenzgerichtes, der im Einklang mit der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stand, überhaupt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht begründet. Daran bestehen schon Zweifel, weil die Stellung des Antrags keine sachdienliche Förderung des gegebenen Verfahrens (Verbraucherinsolvenz- verfahren) hätte bewirken können, sondern lediglich die Umwandlung in ein Regelinsolvenzverfahren. Mit anderen Worten: So oder so wäre das Verbraucherinsolvenzverfahren zu beenden gewesen – entweder durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig oder durch nahtlose Umwandlung in ein Regelinsolvenzverfahren. Der Umstand, dass die Stellung des Antrags durchaus dahingehend sachdienlich gewesen wäre, dass der Akteninhalt direkt hätte übergeleitet werden können in das nunmehr durchzuführende Regelinsolvenzverfahrens, wenn der Antrag gestellt worden wäre, begründete allenfalls eine geringe Mehrarbeit des Insolvenzgerichts. „Belastet“ war insoweit eher der Schuldner, der die Kosten des Erstverfahrens tragen musste infolge der Zurückweisung des Antrags als unzulässig und der seine Unterlagen nochmals mit einem neuen Antrag einreichen musste. Dem Amtsgericht war dabei im Übrigen unbenommen, den Inhalt der Akte des Erstverfahrens in dem neuen Verfahren durch Beiziehung zu verwerten, wie dies auch geschah, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein erheblicher Mehraufwand des Amtsgerichts erkennbar ist, der zu verhindern wäre. Es besteht vor diesem Hintergrund kein erhebliches Sanktionsbedürfnis für die vorliegende Fallkonstellation, da für den Schuldner kein erkennbarer „Anreiz“ gegeben ist, das eine Verfahren durch Zurückweisungsbeschluss zu beenden und ein neues Verfahren zu erreichen, sondern vielmehr in der Regel alles auch aus Sicht des Schuldners dafür spricht, auf einen solchen Hinweis des Insolvenzgerichts den Antrag auf Fortführung im Regelinsolvenzverfahren auch zu stellen.
Die vom Amtsgericht zitierte Rechtsprechung anderer Amtsgerichte (AG Hamburg NZI 2011, 981; AG Essen ZinsO 2012, 850) zu Fallkonstellationen, bei denen die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO griff, ist ebenfalls nicht übertragbar. Der vorliegende Fall ist auch insoweit nicht vergleichbar, da § 305 Abs. 3 S. 2 InsO wiederum einen Fall einer erheblichen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren (im weiteren Sinne) betrifft – die Vollständigkeit des Antrags – dessen Wahrung Voraussetzung für die sachdienliche Fortsetzung des Verfahrens ist. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil das Verbraucherinsolvenzverfahren unabhängig von der Stellung des Antrags auf Fortsetzung (im Regelinsolvenzverfahren) zu beenden war, s.o.
Insgesamt rechtfertigt der vorliegende Fall demzufolge keine Annahme einer dreijährigen Sperrfrist für den in Rede stehenden Antrag. Der Antrag ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
Das Amtsgericht wird über das weitere Vorgehen in der Sache in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben.
Für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren sind eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da zwar die Voraussetzungen des § 574 ZPO vorliegen, aber kein beschwerter Beschwerdegegner vorhanden ist, der Rechtsbeschwerde einlegen könnte.