Aufhebung der Insolvenz-Eröffnung wegen mangelhafter Prüfung des Schuldenbereinigungsplans
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, weil das Amtsgericht die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nicht ausreichend geprüft hatte. Das Landgericht hielt die außerordentliche Beschwerde für zulässig, da entscheidungserhebliche Angaben (Kopf- und Kapitalmehrheit, 100%-Quote) unberücksichtigt blieben. Es hob den Beschluss auf und verwies zur erneuten ermessensfehlerfreien Prüfung an das Insolvenzgericht zurück.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Fortsetzungs- und Eröffnungsbeschluss stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Verfahren zur erneuten Prüfung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche (sofortige) Beschwerde ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Ausgangsgericht offenbar entscheidungserhebliche tatsächliche Grundlagen nicht in den Blick genommen hat und damit fachgerichtliche Korrektur erforderlich wird.
Die Entscheidung über die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, dieses Ermessen ist jedoch zu konkretisieren, wenn vorgelegte Unterlagen eine hinreichende Aussicht auf Annahme (z. B. Kopf- und Kapitalmehrheit) nahelegen.
Eine pauschale Ablehnung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans wegen Identität mit dem außergerichtlichen Plan ist unzulässig, wenn konkrete Umstände (zustimmende Gläubiger mit hoher Kapitalquote, 100%-Vergleichsquote) die Annahme des Plans wahrscheinlich machen.
Ergehende Beschlüsse sind aufzuheben, wenn das Insolvenzgericht bei der Ermessensentscheidung wesentliche vorgetragene Umstände unberücksichtigt lässt, damit eine erneute, pflichtgemäße Prüfung erfolgen kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 95 IK 12/16
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 24.03.2016 der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.03.2016 – 95 IK 12/16 -, mit dem das Eröffnungsverfahren fortgesetzt und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, aufgehoben.
Gründe
I.
Der Schuldner hat vertreten durch die B Schuldnerberatung in L unter dem 01.03.2016 unter Beifügung der notwendigen Unterlagen einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. In der formularmäßigen Anlage 2 A zum Eröffnungsantrag (Bl. # d.A.) hat er Angaben zu den Gründen für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes gemacht. Danach haben zwei von drei Gläubigern mit einem Anteil von 3.336,08 € von insgesamt 3.608,72 € dem außergerichtlichen Plan zugestimmt. Im Weiteren erklärt der Schuldner „Nach dem Verlauf des außergerichtlichen Einigungsversuchs halte ich die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens für aussichtsreich. Begründung: Aufgrund des Gläubigerverhaltens im außergerichtlichen Einigungsversuch, ist eine Kopf- und Kapitalmehrheit deutlich gegeben.“ Der Schuldenbereinigungsplan sah bei Gewährung von Ratenzahlung eine vollständige Befriedigung der drei Gläubiger vor. Der Schuldner verfügt über ein nicht pfändbares Einkommen aus angestellter Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Eröffnungsantrag nebst Anlagen (Bl. # ff. d.A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 15.03.2016 hat das Amtsgericht die Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens angeordnet und die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens abgelehnt, da der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen werde, da sich dieser nicht von dem außergerichtlichen Plan unterscheide. Da dieser abgelehnt worden sei, erscheine die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos. Weiterhin wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt Dr. T zum Insolvenzverwalter bestellt.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigte sofortige Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass nach den vorgelegten Unterlagen offenkundig feststehe, dass die Kopf- und Kapitalmehrheit nach § 309 InsO erreicht sei, so dass die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens offensichtlich Aussicht auf Erfolg habe. Durch die zu erwartenden Gerichts- und Verfahrenskosten würde der Schuldner unverhältnismäßig belastet. Die Außerachtlassung der vom Gesetz in §§ 308 f. InsO geschaffenen Möglichkeit sei ermessensfehlerhaft. Mit Beschluss vom 07.04.2016 hat das Insolvenzgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel wohl unzulässig sei.
II.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig und begründet.
1.
Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist hier ausnahmsweise als außerordentliche Beschwerde statthaft, weil das Insolvenzgericht offensichtlich die tatsächlichen Grundlagen für die zu treffende Entscheidung nicht in den Blick genommen hatte.
Das Amtsgericht weist in dem Nichtabhilfebeschluss und dem in Bezug genommenen Hinweis zunächst zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der weit überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.03.2008 – IX ZA 24/07; Uhlenbruck-Sternal, InsO, 14. Aufl., § 306 Rn 22 m.w.N.) gegen die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorgesehen ist, so dass die sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO unstatthaft wäre. Die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens ist zwar nach § 34 Abs. 2 InsO statthaft, hier wird dem Schuldner aber in der Regel die Beschwer fehlen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den eigenen Antrag des Schuldners erfolgte.
Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz 2002 der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist. In einem solchen Fall ist nach Ansicht des BGH die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung oder, soweit möglich auf eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO zu korrigieren. Soweit dann allerdings vertreten wird, dass im Falle einer unterbliebenen Beseitigung des Verfassungsverstoßes allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht komme, vermag dies jedenfalls dann nicht zu überzeugen, wenn das Ausgangsgericht die oben beschriebenen Möglichkeiten der eigenen Abhilfe nicht erkennt oder für unzulässig hält. In diesen Ausnahmefällen ist wegen des Vorrangs der fachgerichtlichen Korrektur vor der Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise auch weiterhin die außerordentliche Beschwerde zulässig (vgl. auch Ott/Vuia, Münchner Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 306 Rn 14 a.E.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn das Insolvenzgericht hat bei seiner Entscheidung die entscheidungserheblichen Angaben des Schuldners in
der Anlage 2 A des Eröffnungsantrages zur Kopf- und Kapitalquote sowie der Möglichkeit einer 100%igen Vergleichsquote nicht zur Kenntnis genommen. Anders lassen sich die Ausführungen, die zur Begründung der Anordnung der Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens verwendet worden sind und sich nur auf die Identität zwischen gerichtlichem und außergerichtlichem Schuldenbereinigungsplan beziehen, nicht erklären. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hierauf in der sofortigen Beschwerde vom 24.03.2016 hingewiesen hatte, hat das Amtsgericht sich ausweislich des der Nichtabhilfe zugrunde liegenden rechtlichen Hinweises nicht in der Lage gesehen, sich inhaltlich nochmals mit der Sache zu befassen und eine eigenständige Fehlerkorrektur vorzunehmen. Dies wäre aber zur Vermeidung einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle erforderlich gewesen. Dem lässt sich aber nunmehr nur noch durch Zulassung der eng begrenzten außerordentlichen Beschwerde begegnen.
2.
Die außerordentliche Beschwerde ist auch begründet, was zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse führt. Die Entscheidung über die Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens oder die Anordnung zur Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens trifft das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, das ohnehin nur begrenzt überprüfbar ist. Insoweit will das Gesetz dem Insolvenzgericht freiere Hand lassen bei der Prognose, ob überhaupt die notwendige Kopf- und Summermehrheit gerade bei einem gegenüber dem außergerichtlichen Einigungsversuch identischen Plan zu erreichen ist. Hier hätten aber ausnahmsweise die konkreten Umstände ein näheres Eingehen erfordert, weil nach der im Eröffnungsantrag mitgeteilten Umstände eine positive Prognose sich aufdrängte. So sollten die Gläubiger bei dieser kostensparenden Regelung eine Vergleichsquote von 100 % durch die zu bewilligenden Ratenzahlungen erhalten. Die beiden schon dem außergerichtlichen Vorschlag zustimmenden Gläubiger verfügten über eine Kapitalquote von ca. 90 %, so dass eine Ersetzung der Zustimmung des dritten Gläubigers nahegelegen hätte, die das Amtsgericht überhaupt nicht in den Blick genommen hatte.
Der Beschluss vom 15.03.2016 mit der Anordnung der Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit aufzuheben, damit das Insolvenzgericht die Möglichkeit erhält, im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung erneut über die Frage der Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.