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Landgericht Bonn·6 T 11/04·14.01.2004

Sofortige Beschwerde gegen Festlegung der Abtretungslaufzeit (7 Jahre) zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem die Restschuldbefreiung angekündigt und die Laufzeit der Abtretung mit sieben Jahren angegeben wurde. Streitgegenstand war, ob auf das vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren die alte oder die neuere InsO anzuwenden ist. Das Landgericht bestätigt die Anwendung des Übergangsrechts (Art.103a EGInsO) und weist die Beschwerde zurück. Eine unzulässige Ungleichbehandlung oder unvertretbare Belastung liegt nicht vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Festlegung der Abtretungslaufzeit als unzulässig verworfen; Anwendung des Übergangsrechts nach Art.103a EGInsO bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Art.103a EGInsO (Übergangsvorschrift) verpflichtet zur Anwendung der bis zum 1.12.2001 geltenden Vorschriften auf vor diesem Datum eröffnete Insolvenzverfahren.

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Gesetzesänderungen greifen grundsätzlich nicht rückwirkend in bereits eröffnete Verfahren ein; eine unterschiedliche Verfahrensdauer wegen Übergangsrecht begründet keine unzulässige Ungleichbehandlung.

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Die Laufzeit der Abtretung nach § 287 InsO ist nach dem für das eröffnete Insolvenzverfahren geltenden Recht zu bemessen; spätere Verkürzungen durch Novellierungen sind in laufenden Verfahren nicht anzuwenden.

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Die sofortige Beschwerde ist kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn die angegriffene Entscheidung rechtlich zutreffend ist; die Kostenregelung richtet sich nach § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 2) InsO a.F., Art. 103 a) EGInsO§ 287 Abs. 2 InsO a.F.§ Art. 103a EGInsO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 98 IN 38/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 27.11.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.11.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in dem am 01.05.2001 eröffneten Insolvenzverfahren dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. In dem Beschluss hat es die Laufzeit der Abtretung mit sieben Jahren angegeben.

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Gegen diesen am 13.11.2003 verkündeten Beschluss hat der Schuldner mit undatiertem Schreiben (enthaltend eigene Faxkennung des Schuldners vom 27.11.03, 21:26 (Uhr) und versehen mit einem Eingangsstempel des Amtsgerichts vom 28.11.2003) sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.01.2004 nicht abgeholfen hat.

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Er macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Laufzeit mit sieben Jahren ab Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO a.F. bemessen. Es sei die Frist von sechs Jahren seit Insolvenzeröffnung nach derzeit geltendem Recht anzuwenden. Eine anderweitige Handhabung stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

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II.

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Die an sich statthafte und auch sonst zulässige -wobei davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeschrift per Fax entsprechend der Absendefaxkennung schon am 27.11.2003 eingegangen ist- sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Laufzeit der Abtretung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 InsO a.F. mit sieben Jahren bemessen. Art. 103 a EGInsO schreibt ausdrücklich vor, dass auf vor dem 1.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden sind. Diese Vorschrift lässt eine Anwendung der nach derzeitigem Recht geltenden Laufzeit auf das hier vorliegende Insolvenzverfahren nicht zu. Auch wenn das -insbesondere in den Übergangsjahren- dazu führen kann, dass Insolvenzverfahren nach derzeitigem Recht früher abgeschlossen sein könnten als solche nach altem Recht, stellt das keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Dass Rechtsänderungen nur für die Zukunft eintreten und keine Rückwirkung auf schon laufende Verfahren haben, ist nichts Ungewöhnliches im deutschen Recht.

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Der Schuldner wird dadurch auch nicht unvertretbar belastet. So hat er den Insolvenzantrag unter Geltung alten Rechts gestellt und in der Abtretungserklärung vom 17.05.2001 (Bl. 241 d.A.) diese selbst für eine Zeit von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgegeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Gegenstandswert: bis 1.000,00 EUR