Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·6 T 110/06·10.05.2006

Einstweilige Anordnung nach GewSchG gegen schuldunfähigen Minderjährigen unzulässig

ZivilrechtGewaltschutzrechtUnterlassungsanspruchVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der minderjährige Antragsteller begehrt ein Annäherungs‑ und Kontaktverbot gegen einen unter 14 Jahre alten Mitschüler nach dem Gewaltschutzgesetz wegen eines Angriffs auf dem Schulhof. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Landgericht begründet die Unzulässigkeit mit fehlendem Rechtsschutzinteresse, weil ein Titel gegen den Schuldunfähigen nicht vollstreckbar wäre (Ordnungsmittel nach § 890 ZPO setzen Schuld voraus). Ein vorsorglicher Unterlassungstitel für die ungewisse Zukunft ist nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung/Annäherungs- und Kontaktverbot gegen minderjährigen Schuldunfähigen mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz mit Annäherungs‑ und Kontaktverbot ist unzulässig, wenn ein vollstreckbarer Titel gegen den Adressaten nicht möglich ist.

2

Ordnungsmittel nach § 890 ZPO haben strafähnlichen, repressiven Charakter und setzen Schuld im strafrechtlichen Sinne voraus; sie sind gegenüber schuldunfähigen Personen (§ 19 StGB) nicht anwendbar.

3

Es fehlt an Rechtsschutzinteresse, wenn das prozessuale Begehren keinen schutzwürdigen Vorteil verspricht, insbesondere weil ein etwaiger Titel gegen den Adressaten nicht vollstreckbar wäre.

4

Einstweilige Titel zur Sicherung ungewisser künftiger Rechtsverhältnisse sind nur ausnahmsweise zu erlassen; die bloße spätere Erreichung von Schuldfähigkeit rechtfertigt keinen vorweggenommenen Unterlassungstitel.

Relevante Normen
§ 19 StGB§ ZPO § 890, StGB § 19§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 890 Abs. 1 ZPO§ 1 GewSchG§ 1004 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 3 C 142/06

Leitsatz

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ein Kind -Minderjähriger jünger als 14 Jahre- ist mangels Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines Titels unzulässig, weil gegen ein Kind Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen deren strafähnlichen Charakters im Hinblick auf dessen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 19 StGB nicht festgesetzt werden können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.

2

Mit seinem Antrag vom 19.04.2006 verfolgt der minderjährige Antragsteller den Erlass einer gerichtlichen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner, welche diesem untersagen soll, sich dem Antragsteller näher als 50 m zu nähern, in sonstiger Weise Kontakt mit ihm aufzunehmen oder ein Zusammentreffen herbeizuführen. Dem Antrag liegt ein Vorfall vom 29.03.2006 zugrunde, bei dem der Antragsteller auf dem Schulhof der gemeinsam besuchten Katholischen Grundschule in C vom Antragsgegner angegriffen und verletzt worden ist. Der Antragsteller zog sich bei dem Vorfall eine Fraktur des 8. Brustrückenwirbels sowie Quetschungen an weiteren vier Wirbeln zu, die einen stationären Krankenhausaufenthalt von neun Tagen erforderlich machten.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss vom 21.04.2006 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen darauf abgestellt, das verfolgte Begehren sei auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet. Die Bejahung des Rechtsschutzziels würde dazu führen, dass der Antragsgegner seiner ihm obliegenden Schulpflicht nicht mehr nachkommen könne. Einer zivilrechtlichen Anordnung im beantragten Sinne stehe damit die öffentlich-rechtlich ausgeprägte Schulgewalt entgegen, auf die durch die begehrte Anordnung kein Einfluss genommen werden könne.

4

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers, der sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 03.05.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

II.

6

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

Der Antrag auf Verhängung eines Näherungs- und Kontaktverbots gegen den Antragsgegner ist unzulässig. Dem Antrag fehlt die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses, weil eine die begehrte Anordnung titulierende Entscheidung gegen den Antragsgegner nicht vollstreckbar wäre.

8

Der Zivilprozess gewährt dem einzelnen nur insoweit Schutz, als er ein berechtigtes Interesse daran hat, zur Erreichung der erstrebten Rechtsposition gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor § 253 Rn. 18). An einem solchen berechtigten Interesse fehlt es, wenn eine Klage oder ein Antrag deshalb sinnlos ist, weil der Kläger oder Antragsteller mit seinem prozessualen Begehren im Ergebnis keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH NJW 1996, 2035 [2037]; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1991, 805). So liegt es hier:

9

Eine gegen den Antragsgegner verhängte Anordnung im beantragten Sinne mit dem hierin enthaltenen Unterlassungsgebot könnte für den Fall der Zuwiderhandlung nur nach § 890 Abs. 1 ZPO durch Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vollstreckt werden (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 8; § 1004 (BGB) Rn. 53; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 163 [164]). Die Verhängung dieser Ordnungsmittel ist gegen den Antragsgegner jedoch nicht möglich, weil die Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungegebot schuldhaft erfolgen muss, der Antragsgegner als Schüler der 4. Grundschulklasse indes schuldunfähig ist.

10

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 25.10.1966 entschieden (NJW 1967, 195 ff.) und mit seiner Entscheidung vom 23.04.1991 (NJW 1991, 3139) nochmals bekräftigt, dass die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel einen repressiven strafähnlichen Charakter haben, deren Verhängung eine Schuld im strafrechtlichen Sinne (§ 19 StGB) erfordere (vgl. auch Zöller-Stöber, a.a.O., § 890 Rn. 5; MüKo-Schilken, ZPO, 2. Aufl., § 890 Rn. 9; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn. 15; BVerfG NJW 1981, 2457; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 211; OLG Düsseldorf WM 2002, 246; BayObLG WM 1989, 353; OLG Hamm MDR 1978, 585). Dies hat im Streitfall zur Folge, dass gegen den Antragsgegner, der als Schüler der 4. Grundschulklasse das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Ordnungsmittel nicht verhängt werden könnte; ein den vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Unterlassungsanspruch aussprechender Titel wäre daher gegen den Antragsgegner nicht vollstreckbar.

11

Dass der Antragsgegner in weiter Zukunft das für die Schuldfähigkeit i.S.v. § 19 StGB erforderliche Lebensalter erreichen wird, rechtfertigt es nicht, bereits jetzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Unterlassungstitel zu schaffen, weil völlig ungewiß ist , ob hierzu im Zeitpunkt der Erlangung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit noch Anlaß besteht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien mit dem Abschluss des 4. Schuljahres die gemeinsam besuchte Schule verlassen werden und ihr jeweiliger schulischer Werdegang offen ist.

12

Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

13

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.000,00 €