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Landgericht Bonn·6 T 1/10·26.01.2010

Verworfen: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erstausfertigung (Vollstreckungsbescheid)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrecht (Gerichtsgebühren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung einer Erstausfertigung eines Vollstreckungsbescheids ein, nachdem die erste Ausfertigung offenbar auf dem Postweg verloren ging. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen (Fristversäumnis) und in der Sache abgelehnt. Das Gericht entschied, dass eine erneute gebührenfreie Erstausfertigung nicht möglich ist; für eine weitere Ausfertigung fällt eine Gebühr nach KV-GKG an, Ersatzanspruch gegen den Schuldner nach § 788 ZPO möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Erstantrags auf Ausfertigung als unzulässig verworfen (Fristversäumnis); in der Sache gebührenrechtlich abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ist eine Erstausfertigung eines Vollstreckungsbescheids bereits erteilt worden, kann wegen Verlusts auf dem Postweg nicht nochmals eine gebührenfreie Erstausfertigung erteilt werden.

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Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung richtet sich nach § 733 ZPO und ist gebührenpflichtig; maßgeblich ist Nr. 2110 KV-GKG.

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Das GKG kennt keine Ausnahme von der Gebührenpflicht, wenn eine per Post versandte Erstausfertigung den Verfahrensbevollmächtigten nicht erreicht.

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Hat der Gläubiger die Entstehung der Kosten für eine weitere Ausfertigung nicht zu vertreten, steht ihm gegen den Schuldner ein Erstattungsanspruch für diese Kosten nach § 788 ZPO zu.

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Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingeht.

Relevante Normen
§ 733 ZPO, Nr. 2210 KV - GKG§ 733 ZPO§ 788 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 08-2555037-08-N

Leitsatz

Geht die Erstausfertigung auf dem Postweg zum Gläubiger verloren, ist die zu erteilende weitere Ausfertigung des Titels gebührenpflichtig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.12.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.11.2009, durch den der Antrag auf Erteilung einer Erstausfertigung des Vollstreckungsbescheides vom 07.11.2008 zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Hinsichtlich des Vollstreckungsbescheides vom 07.11.2008, der dem Antragsgegner am 11.11.2008 zugestellt worden ist, ist nach Aktenlage am 14.11.2008 eine Ausfertigung mit Zustellungsvermerk an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers versandt worden.

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Mit der Begründung, diese Ausfertigung habe ihre Verfahrensbevollmächtigte nicht erhalten, begehrt der Antragsteller die Erteilung einer Erstausfertigung des Vollstreckungsbescheides, wobei in den Schriftsätzen vom 03. und 09.11.2009 ausdrücklich klargestellt wird, dass keine zweite/weitere Ausfertigung, sondern eine –gebührenfreie- Erstausfertigung beantragt werde.

5

Den Antrag auf Erteilung einer Erstausfertigung hat das Amtsgericht, nachdem auch die für eine weitere Ausfertigung eingeforderte Gebühr nicht bezahlt worden ist, mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, der am 24.11.2009 zugestellt worden ist und auf dessen Begründung Bezug genommen wird.

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Hiergegen richtet sich die als "Rechtsmittel" bezeichnete sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, es sei egal, ob die zu erteilende Ausfertigung als Erst- oder Zweitausfertigung bezeichnet werde, jedenfalls habe sie gebührenfrei zu sein, da das Risiko der nicht erfolgreichen Versendung der Erstausfertigung am 14.11.2008 zu Lasten des Versenders gehe.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil verfristet. Der Beschluss ist am 24.11.2009 zugestellt worden, die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (Ablauf: 08.12.), die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht vor dem 11.12.2009 bei dem Amtsgericht eingegangen.

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Davon abgesehen ist die sofortige Beschwerde aber auch im Ergebnis unbegründet.

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Da nach dem Akteninhalt eine Erstausfertigung des Vollstreckungsbescheides erteilt worden ist, die allerdings auf dem Postweg verloren gegangen sein mag, kann eine erneute Erstausfertigung nicht erteilt werden.

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Das Verfahren über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO ist gebührenpflichtig (s. Nr. 2110 KV-GKG). Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für den Fall, dass den Verfahrensbevollmächtigten eines Gläubigers die an ihn auf dem Postweg versandte Erstausfertigung gar nicht erst erreicht, sieht das GKG nicht vor.

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Konsequenz daraus ist dann allerdings, dass ein Gläubiger, der die Erforderlichkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht zu vertreten hat -weil er nicht dafür einzustehen hat, dass die Erstausfertigung auf dem Postweg zwischen Gericht und Anwalt verloren geht- die Kosten der Zweitausfertigung, deren Entstehung er nicht hat vermeiden können, gemäß § 788 ZPO einen festsetzbaren Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Schuldner hat.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (Nr. 2121 KV-GKG).