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Landgericht Bonn·6 T 109/11·02.06.2011

Beschluss: Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen PKH‑Versagung in Räumungssache

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Räumung wegen Kündigung; der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe zur Verteidigung. Das Amtsgericht versagte PKH mit der Begründung fehlender Erfolgsaussichten, die sofortige Beschwerde des Beklagten wird vom Landgericht zurückgewiesen. Das LG prüft die formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der nachgereichten Nebenkostenabrechnung und stellt fest, dass der Beklagte keine substantiierten Einwendungen vorträgt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der Räumungssache vom Landgericht zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverteidigung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Rechtskraft eines Versäumnisurteils begründet nicht ohne Weiteres die Feststellung des zugrundeliegenden Rechtsgrundes; die Nichtzahlung auf einen Titel ist nur dann als schuldhafte Vertragsverletzung zu werten, wenn die Rechtskraftwirkung auch den Rechtsgrund erfasst.

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Eine Nebenkostenabrechnung ist formell unwirksam, wenn sie nicht die erforderlichen Angaben zu Kostenarten, Gesamtkosten, Verteilungsschlüsseln und Vorauszahlungen enthält; liegt eine inhaltsmäßig und formal vollständige Abrechnung vor und macht der Mieter keine substantiierten materiellen Einwendungen geltend, sind diese als unbegründet anzusehen.

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Bei der Bewertung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung kann die wirtschaftliche Lage des Mieters berücksichtigt werden, soweit sie die begründete Besorgnis begründet, dass künftige Nachforderungen nicht realisiert werden können.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 4 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 117 C 54/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 06.05.2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin als Vermieterin begehrt vom Beklagten als Mieter die Räumung der Mietwohnung. Die Klage ist gestützt auf eine vorgerichtliche fristgerechte Kündigung vom ##.08.2010 zum 31.01.2011 und in der Klageschrift auf eine fristlose Kündigung wegen Rückstands mit der Zahlung der Monatsmieten für Dezember 2010 bis Februar 2011.

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In dem angefochtenen Beschluss in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.05.2011 hat das Amtsgericht die Versagung der Prozesskostenhilfe nur noch darauf gestützt, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten deshalb ohne Aussicht auf Erfolg sei, weil er schuldhaft die durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des AG T vom ##.01.2010 titulierten 1.058,78 € nicht gezahlt hat, wobei dem die Betriebskostennachforderung für 2008 zugrunde lag.

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Mit der sofortigen Beschwerde, der die Klägerin entgegentritt, begehrt der Beklagte weiterhin Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung gegen die Räumungsklage, weil die Nichtzahlung auf den Titel kein Verstoß gegen vertragliche Pflichten sei; die zugrundeliegende Nebenkostenabrechnung sei unwirksam.

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II.

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Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Soweit die Versagung von Prozesskostenhilfe zunächst noch auch darauf gestützt war, dass die Mieten Dezember 2010 bis Februar 2011 rückständig waren und deshalb fristlos gekündigt worden ist, ist das nicht mehr Gegenstand der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts, weil nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass insoweit eine Schonfristzahlung vorliegt.

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Das Mietverhältnis ist jedoch aufgrund der Kündigung vom ##.08.2010 zum 31.01.2011 beendet, so dass der mit der Klage verfolgte Räumungsanspruch begründet ist. Nach Aktenlage ist die Rechtsverteidigung des Beklagten dagegen ohne Aussicht auf Erfolg; denn jedenfalls fristgerecht kann ein Mietverhältnis auch gekündigt werden wegen Nichtzahlung von Betriebskostennachforderungen, erst recht, wenn aufgrund der Vermögensverhältnisse des Mieters der Vermieter fürchten muss, auch künftig anfallende Nachzahlungen nicht realisieren zu können.

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Allerdings vermag die Kammer dem Amtsgericht nicht darin zu folgen, das ergebe sich schon daraus, dass das Versäumnisurteil, dem eine Betriebskostennachforderung zugrunde liegt, rechtskräftig sei, die Nichtzahlung aus diesen Titel sei eine schuldhafte Vertragsverletzung.

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Die Nichtzahlung auf einen Titel kommt nur dann als Vertragsverletzung in Betracht, wenn eine Forderung aus dem Vertrag tituliert ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die Rechtskraftwirkung des Titels sich auch auf den Rechtsgrund erstreckt. Das ist jedenfalls bei Versäumnisurteilen grundsätzlich nicht anzunehmen (vgl. BGH Urt. v. 05.11.2009 –IX ZR 239/07-, zitiert nach juris).

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Das bedarf indessen vorliegend keiner weiteren Vertiefung, denn die Kündigung vom ##.08.2010 bezieht sich darauf, dass dem Titel eine Betriebskostennachforderung für 2008 zugrunde liege, worüber die Parteien auch nicht streiten. Streitig ist, ob diese Betriebskostennachforderung berechtigt ist.

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Nach Aktenlage geht die Kammer, die auch die Akten ### C ###/09 AG T beigezogen hat, davon aus, dass das Versäumnisurteil vom ##.01.2010 zumindest in dieser Höhe nicht hätte ergehen dürfen, da das Klagebegehren, gerichtet auf Zahlung von 1.058,78 €, unschlüssig war. Diese Zahl war entnommen der auch im vorliegenden Rechtsstreit als Anlage ddkb 1 vorgelegten Nebenkostenabrechnung, die mit diesem Betrag endete, die jedoch nicht die abschließende Nebenkostenabrechnung war. Schon im Vorprozess hatte die Klägerin das Schreiben vom ##.09.2009 vorgelegt, wonach eine neue Nebenkostenabrechnung über nur noch 964,73 € erteilt worden war. Diese neue Nebenkostenabrechnung ist im Vorprozess nicht vorgelegt worden, so dass ihre formelle Ordnungsgemäßheit nicht von Amts wegen geprüft werden konnte, so dass der Klageanspruch in voller Höhe unschlüssig vorgetragen war.

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Diese neue Nebenkostenabrechnung für 2008 ist im vorliegenden Rechtsstreit von beiden Parteien vorgelegt worden.

15

Es erschließt sich nicht, warum diese neue Nebenkostenabrechnung für 2008 über einen Endbetrag von 964,73 € formell unwirksam sein soll. Sie enthält alle maßgeblichen Angaben zu Nebenkostenarten, Gesamtkosten, Umrechnungsschlüsseln, Anteilsberechnungen und Vorauszahlungen. Auch der als fehlend gerügte Vorwegabzug wegen gewerblicher Nutzung ist bei der einzigen Position, die nicht nach konkretem Verbrauch abgerechnet ist, nämlich der Grundsteuer, vorgenommen worden; dieser Vorwegabzug wurde auch in dem vorgerichtlichen Schreiben vom ##.09.2009 erläutert.

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Materielle Unrichtigkeiten der Nebenkostenabrechnung für 2008 zeigt der Beklagte nicht auf, solche sind auch nicht ersichtlich. Substantiierte Einwendungen erhebt der Beklagte auch nicht, wozu er zudem Einsicht in die Belege hätte nehmen und auf deren Grundlage vortragen müssen, was konkret denn unrichtig sein soll.

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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 KV-GKG.

18

Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren hat zu unterbleiben, weil keine gerichtliche Wertgebühr anfällt.

19

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.