Keine Berliner Räumung aus Zuschlagsbeschluss – Erinnerung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Erinnerung gegen die Art der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher durfte die so genannte „Berliner Räumung“ nicht durchführen, weil kein Titel zur Herausgabe der beweglichen Sachen besteht und §885 ZPO die Wegschaffung vorsieht. Eine analoge Anwendung des Vermieterpfandrechts (§562b BGB) auf den Ersteher wird verneint; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Erinnerung wegen der Art der Zwangsvollstreckung als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine ‘Berliner Räumung’ ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht; der Gerichtsvollzieher darf bewegliche Sachen nicht im Grundstück belassen und den Ersteher in den Besitz einweisen, sofern der Vollstreckungstitel die Herausgabe der Sachen nicht umfasst (§885 ZPO).
Die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht (§562b BGB) sind nicht entsprechend auf den Ersteher aus einem Zuschlagsbeschluss anwendbar; eine Analogie scheitert an fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte und unzulässigem Eingriff in die Rechtsstellung des Schuldners.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, eine gesetzlich nicht vorgesehene Vollstreckungshandlung auf Verlangen des Ersteher vorzunehmen und darf solche Maßnahmen mangels Rechtsgrundlage ablehnen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO erfordert besondere grundsätzliche Bedeutung oder divergierende Rechtsprechung; dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 37 M 68/10
Leitsatz
Keine Berliner Räumung aus einem Zuschlagbeschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 20.04.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 15.04.2010 – 37 M 68/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Erinnerung der Beschwerdeführer vom 16.03.2010 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.
Der Obergerichtsvollzieher O hat es zu Recht abgelehnt, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss, also die Räumung des Hauses L-Straße in P, im Wege einer "Berliner Räumung" vorzunehmen.
Grundsätzlich erfolgt die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen nach § 885 Abs. 1 ZPO in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Nach § 885 Abs. 2 ZPO werden bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder einer anderen berechtigten Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. Ist weder der Schuldner noch eine berechtigte Person anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen (§ 885 Abs. 3 ZPO). Die Möglichkeit, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger in den Besitz an dem Grundstück einweist, ohne die beweglichen Sachen vorher wegzuschaffen, sodass der Besitz auch an diesen Sachen auf den Gläubiger übergeht und der Schuldner seine tatsächliche Verfügungsgewalt darüber verliert, ist in § 885 ZPO nicht vorgesehen. Es ist allerdings anerkannt, dass der Vermieter bei der Räumung der Mietsache einem Wegschaffen der Sachen – auch ohne gesonderten Vollstreckungstitel auf Herausgabe dieser Sachen – widersprechen kann, soweit er sich auf ein Vermieterpfandrecht beruft. Das ergibt sich letztlich aus § 562b Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Vermieter die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern darf, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Der Gerichtsvollzieher hat diesem Verlangen Folge zu leisten; er hat insbesondere nicht zu prüfen, ob und an welchen Gegenständen das Pfandrecht im Einzelfall besteht (BGH NJW 2006, 848; NJW 2006, 3273; NJW-RR 2009, 1384).
Vorliegend machen die Beschwerdeführer jedoch kein Vermieterpfandrecht geltend. Vielmehr verlangen sie die Herausgabe des Hauses aufgrund eines Zuschlagbeschlusses und nicht aufgrund eines beendeten Mietverhältnisses. Ein Selbsthilferecht nach § 562b BGB, das von dem Gerichtsvollzieher zu beachten wäre, besteht daher nicht. Die Beschwerdeführer sind allerdings der Auffassung, dass die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht hier analog anzuwenden seien, da eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage bestehe. Ob diese Auffassung richtig sei, habe der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan nicht zu prüfen.
Diese Ansicht der Beschwerdeführer ist jedoch verfehlt. Auszugehen ist zunächst davon, dass sie über keinen Vollstreckungstitel auf Herausgabe der beweglichen Sachen in dem streitgegenständlichen Haus verfügen. Der Titel bezieht sich als Zuschlagsbeschluss auf das Haus, aber nicht auf die darin befindlichen beweglichen Sachen. Es gibt daher zunächst einmal keinen Ansatzpunkt für den Gerichtsvollzieher, weshalb er die Vollstreckung abweichend von § 885 ZPO durchführen und die beweglichen Sachen, statt sie aus dem Haus zu entfernen, dort belassen und damit dem Besitz der Schuldner entziehen sollte. Ein Selbsthilferecht nach § 562b BGB tragen die Beschwerdeführer selbst nicht vor. Wenn sie die mietrechtlichen Vorschriften für analog anwendbar halten, bedeutet dies nicht, dass der Gerichtsvollzieher eine gesetzlich nicht vorgesehene Vollstreckungshandlung ungeprüft vornehmen muss, weil die Gläubiger sich im Wege der Analogie zu einer derartigen Vollstreckungshandlung berechtigt sehen und dem Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Auftrag erteilen. Der Gerichtsvollzieher ist vielmehr berechtigt, die Durchführung einer solchen Vollstreckungshandlung schon mangels Rechtsgrundlage abzulehnen.
Das ist in der Sache auch richtig, denn der Ersteher hat kein Pfandrecht an den Sachen des Schuldners, die sich im ersteigerten Haus befinden. Es liegt auf der Hand, dass sich ein solches Recht nicht aus einer Analogie der Vorschriften über das Vermieterpfandrecht ergibt. Denn das würde im Ergebnis bedeuten, dass sich der Ersteher zur Durchsetzung eines etwaigen Nutzungsersatzanspruchs auf eigene Faust – ohne Mitwirkung eines Gerichts – in den Besitz der Sachen des Schuldners setzen dürfte. Eine derartige Erzwingung von vermeintlichen Geldforderungen durch die eigenmächtige Wegnahme fremder Sachen wäre im Bereich des Sachenrechts nicht nur systemfremd, sondern auch ein erheblicher Eingriff in die Rechtsstellung des Schuldners. Die Vorschriften über das besitzlose Vermieterpfandrecht sind daher schon von vornherein einer Analogie nicht zugänglich. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte: Die Parteien sind hier gerade nicht durch einen Vertrag miteinander verbunden; vielmehr sind die Beschwerdeführer im Wege der Zwangsvollstreckung, nämlich durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, Eigentümer des Hauses der Schuldner geworden und wollen jetzt etwaige Zahlungsansprüche durchsetzen, die sich aus dieser Eigentümerstellung ergeben. Dass sie das nicht in der Weise dürfen, dass sie den Schuldnern eigenmächtig und ohne gerichtlichen Titel deren bewegliche Sachen wegnehmen und diese entweder verwerten oder als Druckmittel zurückbehalten, ist evident. Im Übrigen zeigt sich die fehlende Vergleichbarkeit der Sachverhalte bereits in der Terminologie der Beschwerdeführer. Denn das Grundstück ist weder den Schuldnern "überlassen", noch sind die Eigentümer "vorleistungspflichtig". Die Schuldner sind schlicht unberechtigte Nutzer eines Hauses, das ihnen nicht (mehr) gehört.
Die oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die auch die Beschwerdeführer Bezug nehmen, stehen dem nicht entgegen. Dort ging es, wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, stets um die Frage, ob der Gerichtsvollzieher prüfen darf, inwieweit nach einem beendeten Mietverhältnis ein Vermieterpfandrecht besteht. Dass dies nicht Sache des Gerichtsvollziehers ist, erscheint nachvollziehbar. Vorliegend geht es aber nicht darum, dass der Gerichtsvollzieher eine ihm nicht zustehende inhaltliche Prüfung eines Vermieterpfandrechts vorgenommen hätte; es liegt schon gar kein Sachverhalt vor, der ein Vermieterpfandrecht nach sich ziehen könnte. Bereits aus dem Titel ergibt sich, dass es vorliegend nicht um ein Mietverhältnis geht, sondern um die Herausgabe eines Grundstücks an einen Gläubiger, der durch einen Vollstreckungsakt Eigentümer dieses Grundstücks geworden ist.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht schon selbst nicht behaupten. Sie tragen zwar vor, dass die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht analog anwendbar seien. Gleichzeitig teilen sie jedoch mit, dass der beauftragte Spediteur unwiderruflich angewiesen sei, auf Verlangen der Schuldner sofort sämtliche Inventargegenstände, ausdrücklich auch mit einem Pfandrecht belegte Gegenstände, freizugeben. Damit machen sie gerade kein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht geltend. In der Sache geht es ihnen vielmehr darum, die Vollstreckung einfacher und kostengünstiger zu gestalten, indem sie die Einlagerung der beweglichen Sachen selbst vornehmen und sich auf diese Weise Kosten der Zwangsvollstreckung sparen. Ihr Vortrag ist mithin in sich widersprüchlich und zudem rechtsmissbräuchlich, weil sie die begehrte "Berliner Räumung" argumentativ auf ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht stützen, das sie aber gar nicht geltend machen wollen; letztlich wollen sie nur durch eine Umgehung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften Kosten sparen.
Die Höhe des angeforderten Vorschusses ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher zu diesem Zweck das Grundstück besichtigt und sodann eine aufgeschlüsselte Vorschussrechnung erstellt hat. Die Beschwerdeführer greifen die einzelnen Positionen nicht substanziiert an und tragen auch nicht vor, wie das Angebot der Spedition Q zustande gekommen ist, insbesondere ob die Spedition die Räumlichkeiten besichtigt hat. Zudem käme eine Lagerung der Gegenstände in den Räumen der von den Beschwerdeführern benannten Spedition nicht in Betracht, weil eine Lagerung in F (bei N) den Schuldnern nicht zumutbar wäre. Im Übrigen steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichtsvollziehers, welche Spedition er beauftragt. Dass die Kosten hier unangemessen hoch wären, ist nicht erkennbar.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Auch die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gebieten keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zum einen sind die dort behandelten Sachverhalte, wie dargelegt, nicht vergleichbar; zudem ist die dort geäußerte Rechtsauffassung hier letztlich nicht entscheidungserheblich, denn die sofortige Beschwerde konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beschwerdeführer schon nach dem eigenen Vortrag kein Pfandrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht geltend machen wollen, sodass sich ihr Begehren als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich darstellt.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts war entbehrlich, da für das gerichtliche Verfahren lediglich eine Festgebühr anfällt.