Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·6 T 103/09·05.10.2009

Säumniszuschläge nicht automatisch als öffentliche Grundstückslast (§ 10 ZVG)

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtZwangsversteigerungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte, Säumniszuschläge auf Kanal- und Wasseranschlussbeiträge der Rangklasse 3 nach § 10 ZVG zuzuordnen. Das Amtsgericht ordnete die Zuschläge der Rangklasse 5 zu; das Landgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Begründet wird dies damit, dass die maßgeblichen Vorschriften keine eindeutige dingliche Haftung des Grundstücks für Säumniszuschläge begründen. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zuordnung der Säumniszuschläge zu Rangklasse 3 abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Säumniszuschläge auf Kommunalabgaben sind nicht ohne Weiteres als öffentliche Grundstückslasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG einzuordnen; hierfür ist eine eindeutige gesetzliche Anordnung der dinglichen Haftung erforderlich.

2

Ob eine Abgabenverpflichtung öffentliche Grundstückslast ist, bestimmt sich nach der rechtlichen Ausgestaltung der Zahlungspflicht im zugrunde liegenden öffentlichen Recht; reicht die Norm nicht klar die dingliche Haftung her, bleibt die Last außen vor.

3

Wiederkehrende Leistungen wie Zinsen und Zuschläge nehmen am dinglichen Vorrecht nach § 10 ZVG nur für die laufenden Beträge und für Rückstände aus den gesetzlich bestimmten Vorjahren teil (Hauptansprüche: vier Jahre; wiederkehrende Leistungen: nur laufende und die Rückstände der letzten drei Jahre).

4

Zweifel an der dinglichen Natur einer Zahlungspflicht schließen deren Berücksichtigung als öffentliche Grundstückslast aus.

Relevante Normen
§ 10 ZVG§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG§ Art. 1 Nr. 2 AGZVG-NRW§ 240 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 b, Abs. 3 KAG NRW

Vorinstanzen

Amtsgericht Waldbröl, 2 K 28/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 27.03.2009, 002 K 028/09, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Mit Schriftsatz vom ##.##.2009 hat die Gläubigerin beantragt, die Zwangsversteigerung wegen vollstreckbarer öffentlich-rechtlicher Forderungen (Kanalanschlussbeitrag von 405,69 Euro, Stundungszinsen hierauf von 140,00 Euro, Säumniszuschläge hierauf von 556,00 Euro, Wasseranschlussbeitrag von 432,29 Euro, Stundungszinsen hierauf von 14,00 Euro, Säumniszuschläge hierauf von 88,00 Euro und künftige Säumniszuschläge) der Rangklasse 3 des § 10 ZVG anzuordnen.

4

Das Amtsgericht hat dem Antrag durch den angefochtenen Beschluss vom 27.03.2009 bis auf die Zuordnung der Säumniszuschläge zur Rangklasse 3 stattgegeben; diese hat es unter teilweiser Zurückweisung des Zwangsversteigerungsantrags der Rangklasse 5 zugeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Säumniszuschläge nähmen nicht am Vorrang des Hauptanspruchs teil; sie seien lediglich Druckmittel eigener Art; insoweit fehle es an einer Bestimmung über die dingliche Haftung des Grundstücks.

5

Gegen diesen, ihr am ##.##.2009 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am ##.##.2009 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, dem Antrag auf Geltendmachung der Säumniszuschläge aus Rangklasse 3 stattzugeben. Zur Begründung hat die Gläubigerin ausgeführt, bei den Säumniszuschlägen handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Steuerzahlung sowie um eine Teilabgeltung für Verwaltungsaufwendungen infolge nicht fristgerechter Steuerzahlung; in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG seien "Zuschläge" ausdrücklich erwähnt; Säumniszuschläge nähmen als steuerliche Nebenleistung am dinglichen Vorrang des Hauptanspruchs teil.

6

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Entscheidung vom 15.04.2009 unter Vertiefung seiner Rechtsauffassung nicht abgeholfen und hat diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

9

Das Amtsgericht hat den Zwangsversteigerungsantrag wegen der Säumniszuschläge durch den angefochtenen Beschluss zu Recht teilweise zurückgewiesen und hat die Säumniszuschläge zu Recht der Rangklasse 5 zugeordnet und nicht der Rangklasse 3.

10

Zur Rangklasse 3 nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gehören die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, wie Zinsen und Zuschläge, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten drei Jahren. Das ZVG enthält keine Begriffsbestimmung der öffentlichen Grundstückslast. Nach Art. 1 Nr. 2 des AGZVG-NRW sind öffentlichen Lasten eines Grundstücks im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG die auf einem nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück nach Gesetz oder Verfassung haften (gemeine Lasten). Ob eine Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft hat, beurteilt sich nach der gesetzlichen Regelung, auf der die Verpflichtung beruht. Es muss sich um eine Abgabenverpflichtung handeln, welche auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistungen zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt. Das für die Abgaben maßgebende öffentliche Bundes- oder Landesrecht entscheidet mithin darüber, ob die Abgabenverpflichtung zu den öffentlichen Grundstückslasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gehört. Dabei muss die Verpflichtung in dem Abgabengesetz nicht unbedingt als öffentliche Last bezeichnet sein; es genügt vielmehr, wenn sich diese Eigenschaft aus der rechtlichen Ausgestaltung der Zahlungspflicht und aus ihrer Beziehung zum Grundstück ergibt. Im letzteren Fall muss jedoch aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks besteht. Zweifel in dieser Hinsicht schließen eine Berücksichtigung der Zahlungspflicht als öffentliche Last aus (vgl. BGH, NJW 1989, 107; BGH, NJW 1981, 2127; BGH, WM 1971, 194; OLG Zweibrücken, WM 2008, 179).

11

Nach diesen Grundsätzen sind die von der Gläubigerin geltend gemachten Säumniszuschläge auf Kanal- und Wasseranschlussbeiträge nicht als öffentliche Grundstückslast einzuordnen. Sie beruhen auf § 240 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 b, Abs. 3 KAG NRW. Diese Vorschriften setzen die dingliche Haftung des Grundstücks für die Säumniszuschläge nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit voraus. Säumniszuschläge werden darin weder ausdrücklich als öffentliche Grundstückslast bezeichnet noch ergibt sich diese Einordnung eindeutig aus dem Sinnzusammenhang. Vielmehr räumt die Gläubigerin selbst ein, dass Säumniszuschläge nicht ausschließlich eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Abgabenleistung bilden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen soll jedenfalls auch Druck auf den Abgabepflichtigen ausüben, damit dieser seiner Abgabenpflicht rechtzeitig nachkommt. Dieser Zweck knüpft an die persönliche Abgabenschuld an, nicht an die dingliche Haftung des Grundstücks. Hinzu kommt für die den Säumniszuschlägen hier zugrunde liegenden Kanal- und Wasseranschlussgebühren, dass diese nicht in jedem Fall auf dem Grundstück selbst lasten. Nach § 6 Nr. 1 der maßgeblichen Entwässerungsbeitragssatzung der Gläubigerin und § 5 Nr. 1 der maßgeblichen Wasserversorgungsbeitragssatzung der Gläubigerin ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist; damit fällt die dingliche Haftung des Grundstücks für die Beitragspflicht im Falle einer Veräußerung weg. Wenn aber schon die Kommunalbeiträge zwar regelmäßig, aber nicht stets auf dem Grundstück lasten, spricht dies dagegen, dass Säumniszuschläge auf diese Kommunalbeiträge eindeutig auf dem Grundstück lasten. Soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG von "Zuschlägen" die Rede ist, bedeutet das nicht, dass Säumniszuschläge stets der Rangklasse 3 zuzuordnen sind. Vielmehr ist die Frage der dinglichen Haftung für Säumniszuschläge unabhängig von der Einordnung der zugrunde liegenden Hauptforderung zu prüfen (vgl. Sievers, RPflG 2006, 522; a.A. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 10, Anm. 6.16).

12

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

13

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO zuzulassen, weil die Frage des dinglichen Vorrangs von Säumniszuschlägen auf Kommunalabgaben höchstrichterlich nicht geklärt ist.

14

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 900,00 Euro.