Eintragung des Wirksamkeitsvermerks: Zustimmung namentlicher Nacherben genügt
KI-Zusammenfassung
Die Vorerbin beantragte die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch nach Bestellung einer Grundschuld; die namentlich benannten Nacherben hatten zugestimmt. Das Amtsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, auch Ersatznacherben müssten zustimmen bzw. die Fortgeltung nicht nachgewiesen sei. Das Landgericht hob auf und entschied, dass die erklärte Zustimmung der namentlich benannten Nacherben ausreichend ist; Ersatznacherben besitzen vor Eintritt des Ersatzfalls nur eine Anwartschaft und können wirksame Verfügungen nicht verhindern.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Eintragung des Wirksamkeitsvermerks stattgegeben; Ablehnung wegen fehlender Zustimmung der Ersatznacherben aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfügung des Vorerben nach § 2113 BGB ist wirksam, wenn sämtliche namentlich benannten Nacherben der Verfügung zustimmen.
Für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks ist nicht erforderlich, dass auch Ersatznacherben ihre Zustimmung erklären; die Zustimmung der in erster Linie berufenen Nacherben genügt.
Der Ersatznacherbe hat vor Eintritt des Ersatzfalles lediglich eine Anwartschaft auf den Erwerb der Erbschaft und besitzt noch keine Rechte, die ihn befähigen, mit Zustimmung der Nacherben vorgenommene endgültige Verfügungen des Vorerben zu verhindern.
Die Rechtslage kann abweichen, wenn die Nacherben nicht namentlich benannt sind; in solchen Fällen ist die Zustimmungslage anders zu bewerten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, Grundbuch von Kessenich
Leitsatz
1.
Eine Verfügung des Vorerben i.S.v. § 2113 BGB ist wirksam, wenn sämtliche (benannten) Nacherben zustimmen.
2.
Für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks ist nicht erforderlich, dass auch die Ersatznacherben zustimmen; vielmehr ist die erklärte Zustimmung der Nacherben ausreichend.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31.03.2005 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung eines
Wirksamkeitsvermerks nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses abzulehnen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2) ist als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In der zweiten Abteilung des Grundbuches ist vermerkt:
"Vorerbin ist T geborene C .
Nacherbfolge ist angeordnet, Nacherben sind a) U), und b) V .
Sollten die Nacherben oder einer von ihnen vor Eintritt des Nacherbfalles fortfallen, so sind ersatzweise die Abkömmlinge des fortgefallenen Nacherben, bei Fehlen solcher Abkömmlinge der andere Nacherbe oder notfalls dessen Abkömmlinge zu Nacherben berufen. Der Nacherbfall tritt ein mit Wiederverheiratung der Vorerbin, in diesem Fall jedoch nicht vor dem 14. Dezember 1994, andernfalls mit dem Tod der Vorerbin."
Mit notariellen Vertrag vom 16.02.2005 bestellte die Beteiligte zu 2) eine Grundschuld über einen Betrag von 50.000,-- € zugunsten der Beteiligten zu 1) auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Die Beteiligte zu 3) stimmte in der vorbezeichneten notariellen Urkunde in ihrer Eigenschaft als Nacherbin der Belastung des Grundbesitzes mit der vorbestellten Grundschuld nebst Zinsen zu. Der Beteiligte zu 4) erklärte seine Zustimmung zu der Belastung mit Erklärung vom 14.02.2005. Am 21.Februar 2005 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2), auch im Namen der Beteiligten zu 1), die Eintragung der Buchgrundschuld nebst Zinsen sowie der Zwangsvollstreckungsunterwerfung für die Gläubigerin, ferner die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks sowohl bei dem Nacherbenvermerk als auch bei der zur Eintragung beantragten Grundschuld beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31.03.2005 hat das Amtsgericht den vorbezeichneten Antrag auf Eintragung des Wirksamkeitsvermerks abgelehnt.
II.
Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, da der angefochtene Beschluss zu Unrecht ergangen ist. Das Amtsgericht darf den Antrag auf Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks nicht mit der Begründung ablehnen, es läge nicht die erforderliche Zustimmungserklärung aller Nacherben und Ersatznacherben vor bzw. es sei nicht nachgewiesen, dass die Grundschuld auch bei Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibe. Für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks ist nicht erforderlich, dass auch die Ersatznacherben der Eintragung zustimmen; vielmehr ist die erklärte Zustimmung der Nacherben, vorliegend der Beteiligten zu 3) und zu 4), ausreichend (vgl. hierzu BGHZ 40, 115 ff. m.w.N.; RGZ 145, 316 ff.; BayObLG, Beschluss vom 22.10.1992, 2 Z BR 85/92; Palandt, 64.Aufl., § 2113 Rn.6, § 2102 Rn. 6; Dumoulin, DNotZ 2003, 570ff). Denn vor Eintritt des Ersatzfalles hat der Ersatznacherbe zwar eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den späteren Erwerb der Erbschaft, aber anders als der in erster Linie berufene Nacherbe noch keine Rechte und Pflichten in Bezug auf den Nachlass; mit Zustimmung der Nacherben vorgenommene und damit endgültig wirksame Verfügungen des Vorerben kann er nicht verhindern ( BayObLG a.a.O. m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BayObLG vom 24.04.1997, 2 Z BR 38/97; denn dieser Beschluss behandelt den mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbaren Fall, dass die Nacherben selbst noch nicht namentlich benannt sind. Vorliegend sind indes die zustimmenden Nacherben namentlich benannt, lediglich die Ersatznacherben nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.