Berufung: Rückforderungsanspruch der Kaskoversicherung wegen Reifenmangel verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat in Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erreicht, dass festgestellt wird, dass die Beklagte keinen Rückforderungsanspruch aus der Kaskoleistung in Höhe von 9.771,90 DM besitzt. Die negative Feststellungsklage war zulässig, weil die Beklagte die Rückforderung geltend machte. Die Zahlung diente der Erfüllung eines versicherten Leistungsanspruchs, sodass ein Bereicherungsanspruch ausscheidet. Die Beklagte hat die erforderlichen Darlegungen zur Kenntnis und groben Fahrlässigkeit nicht erbracht.
Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Feststellungsantrag begründet, Rückforderungsanspruch der Beklagten verneint
Abstrakte Rechtssätze
Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Antragsgegner einen Anspruch gerügt hat und der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO verfolgt.
Eine erfolgte Versicherungsleistung kann nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückgefordert werden, wenn der Zahlzweck – die Erfüllung eines dem Versicherungsnehmer zustehenden Versicherungsanspruchs – eingetreten ist.
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG setzt Kenntnis des Versicherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Tatsache voraus; grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Kenntnis oder Verhalten Dritter (z. B. Fahrzeugführer) ist dem Versicherungsnehmer nur dann zuzurechnen, wenn der Dritte als Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne gehandelt hat; bloße Überlassung der Benutzung genügt nicht.
Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Leistungspflichtbefreiung (z. B. Arglist, grobe Fahrlässigkeit, Repräsentantenhaftung).
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 4 C 209/01
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.02.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen - 4 C 209/01 - abgeändert und festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Rückforderungsanspruch wegen ihrer Ersatzleistung aus dem Unfallereignis vom 1.07.2000 zu Kaskoschaden-Nr.: KRW 1.... in der Höhe von 9.771,90 DM nicht zusteht.
Die Kosten der Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des
T a t b e s t a n d e s
wird unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Das angefochtene Urteil, mit dem das Amtsgericht Euskirchen die Klage mit dem vom Kläger in der Berufung weiter verfolgten und aus der Tenorierung dieses Urteils ersichtlichen Feststellungsantrag abgewiesen hat, war abzuändern.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das für die negative Feststellungsklage gemäß
§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Beklagte hat die Versicherungleistung aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeugversicherung mit insgesamt 9.771,90 DM unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung reguliert. Mit Schreiben vom 20.11.2000 hat sie sich wegen einer Gefahrerhöhung sowie grob fahrlässiger Weiternutzung des PkW des Klägers auf Leistungsfreiheit berufen und die Rückerstattung des geleisteten Betrages von dem Kläger verlangt. Damit hat sich die Beklagte eines Rückforderungsanspruchs berühmt, dem der Kläger zwecks Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Anspruchs mit der negativen Feststellungsklage begegnen darf. Die negative Feststellungsklage ist auch zur Beilegung des Streits geeignet, da mit Rechtskraft eines über sie ergehenden Urteils gleichzeitig über den Erfolg oder Nichterfolg einer von der Beklagten zu erhebenden Leistungsklage bindend entschieden ist.
Die Klage ist auch begründet.
Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsleistung von 9.771,90 DM aus dem einzig in Betracht kommenden Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu. Die Zahlung der Beklagten erfolgte zum Zwecke der Erfüllung eines dem Kläger ihr gegenüber zustehenden Anspruchs aus §§ 1 VVG, 1, 12 f. AKB i. V. m. dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Fahrzeugversicherungsvertrag. Dieser Zweck ist eingetreten, da dem Kläger gegenüber der Beklagten aus den vorgenannten Vorschriften ein Leistungsanspruch aus dem Fahrzeugversicherungsvertrag zustand. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf Leistungsfreiheit.
1.
Insoweit beruft sich die Beklagte im Rahmen des Prozesses auf Leistungsfreiheit gemäß § 2b Abs. 3 und 4 AKB, die den allgemeinen Vorschriften in den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG entsprechen, mit der Begründung, die Vorderreifen des bei dem Unfallereignis vom 1.07.2000 beschädigten versicherten PkW des Klägers hätten nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen. Hierbei handele es sich um einen gefahrerhöhenden Umstand, den der Kläger gekannt habe. Dieser Umstand sei für das konkrete Unfallereignis jedenfalls mitursächlich gewesen.
Die Tatsache der mangelhaften Profilrillentiefe auf beiden Vorderreifen ist als unstreitig zu behandeln, nachdem der Kläger die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angfochtenen Urteil mit der Berufung nicht mehr angegriffen hat. Die mangelhafte Profilrillentiefe stellt sich als gefahrerhöhender Umstand im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG dar (vgl.: OLG Köln VersR 1990, 1226 f.; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 23 VVG Rdnr. 28). Insoweit entlastet den Kläger nicht sein Vorbringen, für die Annahme einer objektiven Gefahrerhöhung sei weiter erforderlich, dass die weitere Nutzung des PkW in einem verkehrsunsicheren Zustand auf eine gewisse Dauer angelegt sein müsse und die Beklagte hierzu nichts vorgetragen habe. Der Sohn des Klägers befand sich mit dem PkW in dem verkehrunsicheren Zustand im Straßenverkehr. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass sich sein Sohn gerade auf der Fahrt zur Reparaturstätte befunden hätte (vgl.: Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 11). Hierfür ergeben sich auch aus den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten 80 Js ..... StA C keinerlei Anhaltspunkte.
Entgegen der Annahme des Amtsgerichts kann jedoch nicht von der Kenntnis der die Gefahrerhöhung begründenden Umstände durch den Kläger ausgegangen werden. Die Leistungsfreiheit gem. §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die die Gefahrerhöhung begründenden Umstände kennt (OLG Köln, a. a. O.; Prölss/Martin, a. a. O., § 23 Rdnr. 35). Die Annahme der Kenntnis setzt die Feststellung voraus, dass dem Versicherungsnehmer die gefahrerhöhenden Umstände positiv bekannt sind oder er sich der Kenntnisnahme jedenfalls arglistig entzogen hat; grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht (BGH VersR 1982, 793 ff.; OLG Köln, a. a. O.). Der Beweis für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals obliegt dem Versicherer (vgl. die vorzitierte Rspr. und Prölss/Martin, a. a. O.).
Tatsachen, die die Annahme einer Kenntnis des Klägers in diesem Sinne rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das gilt auch im Hinblick auf die Annahme einer arglistigen Nichtkenntnisnahme, von der nur gesprochen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Vorhandensein eines Mangels rechnet und eine Nachprüfung unterlässt, um sich die Rechtsvorteile zu sichern, die ihm in Folge seiner Nichtkenntnis zustehen (siehe die oben zitierte Rspr.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der versicherte PkW am 02.03.1999 nicht von dem Kläger persönlich, sondern von seinem Sohn gekauft worden ist. Das lässt darauf schließen, dass der Wagen jedenfalls auch in einem gewissen Umfange von seinem Sohn mit genutzt wurde. Hierfür spricht auch der Inhalt der Einlassung des Sohnes des Klägers in dem beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vom 12.09.2000. Es kann nicht einmal festgestellt werden, dass der Kläger den Wagen in den letzten Monaten vor dem Unfall überhaupt benutzt hat. Der Wagen ist ausweislich des Kaufvertrages als Gebrauchtwagen mit einer Fahrleistung von ca. 18.000 km gekauft worden. Unter Zugrundelegung üblichen Reifenverschleißes und unter Berücksichtigung dessen, dass der Wagen, bei dem es sich um ein Fahrzeug der Marke Renault handelt, bei einem Renault-Werksbetrieb erworben wurde, kann von einem ordungsgemäßen Zustand der Reifen beim Erwerb ausgegangen werden. Es liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand, dass Reifen auf weitere 15.000 km Fahrleistung, also bei insgesamt ca. 33.000 km, bereits so verschlissen sind, dass der Halter eines PkW mit der Unterschreitung der Mindestprofiltiefe rechnen muss. Für einen außergewöhnlichen, nicht ohne weiteres voraussehbaren Verschleiß der Vorderreifen spricht vielmehr, dass die Hinterreifen zum Unfallzeitpunkt noch ein Profil von ca. 6 mm aufwiesen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger mit einem verkehrsunsicheren Zustand seines PkW rechnen musste, sind nicht vorgetragen.
Dem Kläger kann auch eine etwaige Kenntnis seines Sohnes von den die Gefahrerhöhung begründenden Umständen nicht zugerechnet werden. Dabei kann dahinstehen, ob bezogen auf seine Person von einer Kenntnis im versicherungsrechtlichen Sinne ausgegangen werden kann. Die unterbreiteten Umstände und der Lebenssachverhalt sprechen eher für einen sorglosen Umgang mit dem PkW im Hinblick auf dessen Verkehrssicherheit. Der Sohn des Klägers war zum Unfallzeitpunkt noch 19 Jahre alt und verfügte über wenig praktische Erfahrung. Jedenfalls wäre dem Kläger eine Kenntnis seines Sohnes nur zuzurechnen, wenn dieser als Repräsentant anzusehen wäre (vgl. die o.a. Rspr.). Der Sohn des Klägers kann jedoch nicht als Repräsentant des Klägers im versicherungsrechtlichen Sinne angesehen werden.
Repräsentant ist nur derjenige, der in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle der Versicherungnehmers getreten ist. Dabei reicht die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass sich der Versicherungsnehmer der Verfügungsbefugnis über sein Fahrzeug zu Gunsten des Dritten begibt (OlG Köln, a. a. O.; Prölls/Martin, a. a. O., § 6 VVG Rdnr. 58). Für die Annahme dieses Kriteriums fehlt es an einem Tatsachenvortrag der Beklagten, die sich auf eine Repräsentantenhaftung des Klägers auch nicht berufen hat. Selbst auf der Grundlage der sich aus den beigezogenen Verfahren ergebenden Indizien (Kaufvertrag, Einlassung des Sohnes des Klägers) lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die alleinige Verfügungsbefugnis über den PkW mit Willen des Klägers auf dessen Sohn übertragen war.
2.
Die Beklagte ist auch nicht nach der Vorschrift des § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles von der Leistungsverpflichtung frei geworden. Auch insoweit ist die Beklagte darlegungsfällig geblieben. Bezogen auf die Person des Klägers als Versicherungsnehmer ergibt sich nicht, dass der Wagen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall von dem Kläger überhaupt benutzt worden ist. Bezogen auf die Person des Sohnes des Klägers, der den Verkehrsunfall vom 1.07.2000 verursacht hat, fehlt es an der Darlegung der Voraussetzungen der Repräsentantenhaftung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 708 Nr. 10 i. V. m. §§ 711, 713 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.771,90 DM festgesetzt.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da ein Revisionsgrund im Sinne des § 543 ZPO nicht vorliegt.