Berufung gegen Räumungsurteil: Kündigung wegen Eindringens und Ruhestörungen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich wegen wiederholter Ruhestörungen und mehrerer Eindringensvorfälle ihres Mietersohnes. Das Amtsgericht verurteilte zur Räumung; die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigte, dass das Eindringen die Sozialtoleranz überschreitet und die ordentliche Kündigung gemäß §573 Abs.2 Nr.1 BGB gerechtfertigt ist. Schutz behinderter Personen nach Art.3 Abs.3 S.2 GG steht einer Kündigung nicht grundsätzlich entgegen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Räumungs- und Herausgabeurteil wird zurückgewiesen; Kündigung und Räumungsanspruch bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine ordentliche Kündigung nach §573 Abs.2 Nr.1 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt.
Der in Art.3 Abs.3 Satz 2 GG verankerte Schutz behinderter Personen wirkt auch im Privatrecht mittelbar, schließt jedoch eine Kündigung nicht aus, wenn das Verhalten des Mieters die Grenzen sozialer Zumutbarkeit überschreitet.
Wiederholtes und störendes Eindringen eines Mieters in Nachbarwohnungen kann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen.
Für eine ordentliche Kündigung nach §573 BGB ist grundsätzlich keine vorherige Abmahnung erforderlich; eine analoge Anwendung von §543 Abs.3 BGB zur Erfordernis einer Abmahnung kommt nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 5 C 56/08
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten vom 13.01.2009 gegen das am 11.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 5 C 56/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Stadt D als Vermieterin und die Beklagten zu 1) und zu 2) als Mieter schlossen am 26.04.1995 einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung. Später trat die Klägerin durch Eigentumserwerb in das Mietverhältnis ein. Die Beklagten zu 3) und zu 4) sind volljährige Kinder der Beklagten zu 1) und zu 2), sie bewohnen ebenfalls die streitgegenständliche Wohnung.
Unter dem 05.11.2007 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30.09.2008, nachdem sie die Beklagten mehrmals abgemahnt hatte. Zur Begründung gab sie eine Vielzahl von Störungen durch die Beklagten an. Auf den näheren Inhalt des Kündigungsschreibens (Bl. 43 d.A.) nebst Lärmprotokoll wird Bezug genommen.
Unter dem 20.02.2008 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis unter Bezugnahme auf weitere Störungen nochmals fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30.11.2008. Auf den näheren Inhalt des Kündigungsschreibens (Bl. 50 d.A.) nebst "Störungsprotokoll" wird Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet zahlreiche Vorfälle, insbesondere Ruhestörungen, die vor allem durch den Sohn L der Beklagten zu 1) und zu 2) hervorgerufen worden sein sollen. Der Sohn L sei zudem wiederholt in die Wohnung der Zeugen I und C eingedrungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Lärm- und Störungsprotokolle sowie auf den weiteren klägerischen Vortrag Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Beweisaufnahme die in dem Urteil näher dargestellten Ruhestörungen von Seiten des Sohns L feststünden. Allein schon dieses Geschehen führe dazu, dass eine Vertragsfortsetzung für die Klägerin unzumutbar sei. Auch das Eindringen des Sohns L in die Wohnung der Zeugen I und C berechtige zur fristlosen Kündigung. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht Voraussetzung für eine wirksame Kündigung, sondern lediglich ein Kündigungskriterium, sodass es dahinstehen könne, ob die Verhaltensweisen von L aufgrund seiner Krankheit überhaupt abgestellt werden könnten; bei der durchzuführenden Interessenabwägung der Parteien überwiege das Interesse der Klägerin. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob der Kündigung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen, da jedenfalls die Kündigung vom 05.11.2007 in eine Abmahnung umzudeuten sei, sodass zumindest die Kündigung vom 20.02.2008 das Mietverhältnis beendet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 11.12.2008 (Bl. 265 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und verfolgen ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie sind der Auffassung, dass die Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet hätten. Zum einen sei das Amtsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die behaupteten Vorfälle in der behaupteten Form und Intensität stattgefunden hätten. Unabhängig hiervon könnten die Vorfälle jedenfalls nicht als so gravierend angesehen werden, dass sie die Kündigungen rechtfertigen könnten. Dies führen die Beklagten insbesondere in der Berufungsbegründung näher aus, auf die Bezug genommen wird (Bl. 414 d.A.). Sie verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die Erkrankung des Sohns L und legen dar, dass die Beeinträchtigungen, die von Kindern natürlicherweise ausgehen, keine Störung seien. Dies gelte erst recht mit Blick auf die Behinderung des Sohns L, zumal der Diskriminierungsschutz der Menschen mit einer Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankert sei. Ferner setzen sich die Beklagten ausführlich mit der Beweiswürdigung des Amtsgerichts auseinander, die sie für unzutreffend halten. Im Übrigen sei eine vergleichbare Wohnung auf dem Wohnungsmarkt nicht zu finden, ein Wohnungswechsel würde die Beklagten finanziell überfordern, außerdem würde der Umzug zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Sohn L führen. Schließlich werde die Geräuschentwicklung durch bauliche Mängel an dem Gebäude überhaupt erst ermöglicht. Die behaupteten Beeinträchtigungen könnten durch einfache bauliche Maßnahmen verhindert werden.
Die Klägerin wendet sich gegen das Vorbringen der Beklagten und begehrt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Bonn in dem Urteil vom 11.12.2008 ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung an die Klägerin verurteilt, da diese das Mietverhältnis wirksam gekündigt hat.
Bereits die Kündigung der Klägerin vom 05.11.2007 beendete das Mietverhältnis. Hierbei mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorlagen, da jedenfalls die zugleich hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung erfolgreich war. Die Klägerin hatte gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, da die Beklagten zu 1) und zu 2) ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt haben.
Die Kammer muss nicht abschließend entscheiden, ob die von der Klägerin behaupteten Lärmbeeinträchtigungen für sich genommen eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung darstellten. Hierbei müsste zum einen berücksichtigt werden, dass die Mitmieter in einem Mehrparteienhaus eine gewisse Geräuschentwicklung tolerieren müssen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Behinderung des Sohnes L der Beklagten zu 1) und zu 2). Auch Menschen mit einer derartigen Behinderung müssen die Möglichkeit haben, eine Mietwohnung zu bewohnen. Insoweit ist auch der besondere Schutz behinderter Menschen zu berücksichtigen, der in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich anerkannt ist und auch auf private Rechtsverhältnisse eine mittelbare Drittwirkung entfaltet. Andererseits gibt es aber auch Grenzen der Zumutbarkeit, deren Überschreitung die Mitmieter nicht mehr hinnehmen müssen. Auch behinderte Menschen unterliegen der Pflicht, auf ihre Umgebung ein Mindestmaß an Rücksicht zu nehmen.
Jedenfalls bleibt die Kammer aber auch nach der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2009 bei der Auffassung, dass das wiederholte Eindringen des Sohnes L in die Wohnung der Zeugen I und C die Grenzen des Sozialverträglichen überschritt und nicht mehr hingenommen werden musste. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang die Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil angreifen, ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht die Zeugenaussagen als glaubhaft angesehen hat. Dies ist im Rahmen des dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Prüfungsumfangs, den die Kammer bereits mit Beschluss vom 26.03.2009 näher dargelegt hat, nicht zu beanstanden. Auf den vorgenannten Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.
Die Kammer geht demnach davon aus, dass der Sohn L etliche Male in die Wohnung der Zeugen I und C eingedrungen ist. Dies beschränkte sich auch nicht – wie die Beklagten behaupten – darauf, dass er die Tür aufdrückte, um zu schauen, was sich dahinter befindet. Vielmehr hat der Zeuge C geschildert, dass der Sohn L zunächst die Küchentür aufschlage; wenn er dort niemanden sehe, gehe er auch zu den nächsten Türen. Er stehe dann im Raum. Wenn er – der Zeuge – dann auf ihn zugehe und ihm sage, dass er nach oben gehen soll, fasse L ihn am Arm und sage "Du Arschloch, was willst du". Der Zeuge sei bei diesen Vorfällen auch öfter bespuckt worden (wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass dieses "Spucken" entsprechend der Darlegung des Beklagten zu 3) im Termin am 04.05.2009 auch Ausdruck der Behinderung sein kann). Wenn er es manchmal geschafft habe, die Tür rechtzeitig zuzumachen und von innen gegenzudrücken, werfe sich L mit Gewalt gegen die Tür, so dass der Lack splittere.
Diese Vorgänge mussten auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Behinderung sowie der langen Mietdauer nicht mehr hingenommen werden, zumal der Sohn heranwächst und – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – sein Verhalten zunehmend als bedrohlich empfunden werden kann. Vielmehr hätten die Beklagten dafür Sorge tragen müssen, dass der behinderte Sohn nicht wiederholt in eine andere Wohnung eindringt. Dass ihnen dies auch möglich gewesen wäre, zeigt sich schon an dem eigenen Vortrag der Beklagten, wonach die Türklinke nunmehr derart festgestellt worden sei, dass der Sohn nicht mehr ohne fremde Hilfe die Wohnung verlassen könne.
Die Kündigung bedurfte auch keiner Abmahnung, da § 573 BGB dies nicht vorsieht und § 543 Abs. 3 BGB auch nicht analog anzuwenden ist (BGH NJW 2008, 508). Selbst wenn jedoch mit Blick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles eine Abmahnung erforderlich gewesen sein sollte, um eine hinreichend schwere Pflichtverletzung festzustellen, lag eine solche jedenfalls in dem Schreiben der Klägerin vom 25.07.2007 vor.
Der Beendigung des Mietverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass sie für die Beklagten eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würde (§ 574 BGB), und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten besonderen Schutzes behinderter Menschen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (§ 574 Abs. 2 BGB). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es den Beklagten auf Dauer unmöglich sein sollte, geeigneten Ersatzwohnraum zu finden, zumal die Klägerin eine Kündigungsfrist von fast elf Monaten berücksichtigt hat. Dies hat sich zwischenzeitlich auch dadurch bestätigt, dass die Beklagten, die über einen Wohnberechtigungsschein verfügen, von der insoweit belegungsberechtigten Stadt D gegenüber der W als Mieter benannt worden sind (Bl. 543 d.A.); am 14.05.2009 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – ist es dort zur Unterzeichnung eines Mietvertrags gekommen (Bl. 556 d.A.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), denn die Reichweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Bezug auf die Kündigung von Mietverhältnissen aufgrund von Umständen, die mit den Auswirkungen einer Behinderung in Zusammenhang stehen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.202,96 Euro festgesetzt (12 x 683,58 Euro, § 41 Abs. 1 GKG).