Mietvertrag „ca. 180 qm“: Keine Rückforderung, aber unwirksame Betriebskostenabrechnungen
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren stritten die Parteien über Zustimmung zur Mieterhöhung, Betriebskostennachforderungen sowie eine Widerklage auf Rückzahlung überzahlter Miete wegen geringerer Wohnfläche. Das LG wies die Widerklage ab, weil die Angabe „ca. 180 qm“ und die Einbeziehung von Unter-/Zwischengeschoss als Beschaffenheitsvereinbarung keine zugesicherte Wohnfläche i.S.d. §§ 536 ff. BGB begründen. Die Klage scheiterte insgesamt: Die Mieterhöhung war mangels ausreichender ortsüblicher Vergleichsmiete (maßgeblich: objektiv ermittelte Fläche 144,50 qm) unbegründet; die Nebenkostenabrechnungen waren wegen nicht transparenter Einbeziehung von Gartenpflegekosten nicht nachvollziehbar. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden u.a. wegen fehlenden erneuten Besichtigungsrechts abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten nur hinsichtlich der Betriebskostennachforderung 2016 erfolgreich; Klage insgesamt abgewiesen, Wider- und Anschlussberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Angabe einer Wohnfläche mit dem Zusatz „ca.“ begründet regelmäßig keine zugesicherte Eigenschaft i.S.v. § 536 Abs. 2 BGB.
Vereinbaren die Parteien, dass bestimmte Geschosse (z.B. Unter- und Zwischengeschoss) als Wohnraum mitvermietet sind, kann dies eine Beschaffenheitsvereinbarung über die einzubeziehenden Flächen darstellen, ohne dass hieraus bei Abweichungen zwingend Minderungs- oder Rückforderungsansprüche folgen.
Für die Prüfung eines Mieterhöhungsverlangens nach der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Wohnfläche nach objektiven Kriterien zu ermitteln; eine abweichende vertragliche Flächenvereinbarung ist hierfür grundsätzlich unerheblich.
Eine Betriebskostenabrechnung muss so nachvollziehbar sein, dass nicht umlagefähige oder mietvertraglich ausgeschlossene Kostenpositionen (z.B. Gartenpflege bei Übertragung der Gartenpflegepflicht auf den Mieter) transparent abgegrenzt werden können.
Ein erneutes Besichtigungsrecht des Vermieters zur Vorbereitung eines Mieterhöhungsverlangens besteht nicht ohne besonderen sachlichen Grund, wenn eine entsprechende Besichtigung erst kurz zuvor bereits ermöglicht wurde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 203 C 262/16
Tenor
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.06.2019 insoweit abgeändert, als die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Rechtsvorgänger der Klägerin vermietete den Beklagten mit Vertrag vom 30.08.2006 eine Wohnung in der A-Straße 00 in C. In § 1 des Mietvertrags heißt es, dass die Wohnung im „Erd- und Unter- und Zwischengeschoss“ vermietet werde, deren Größe „ca. 180 qm“ betrage.
Der Mietzins betrug zuletzt 1.570,75 € zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 230,00 €. Die Kosten der Gartenpflege waren aus den Nebenkosten ausdrücklich ausgenommen; die Gartenpflege oblag den Beklagten. Mit Schreiben vom 12.12.2010 setzte der Rechtsvorgänger der Klägerin die Beklagten sowie die übrigen Mieter des Hauses davon in Kenntnis, dass fortan die Pflege des Vorgartens der Firma D übertragen werde, welche auch für die Hausreinigung zuständig sei.
Mit Schreiben vom 27.07.2016 forderte die Klägerin die Beklagten dazu auf, die Zustimmung zur Zahlung einer erhöhten Nettomiete auf nunmehr 1.806,37 € bis zum 30.09.2016 zu erteilen, dem die Beklagten nicht nachkamen.
Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Objekt habe eine Wohnfläche von 177 qm und die ortsübliche Vergleichsmiete betrage 1.860,00 € monatlich. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kappungsgrenze von 15 % reduziere sich dieser Betrag auf das konkrete Mieterhöhungsverlangen. Die Klägerin beruft sich zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen B zum Wertermittlungsstichtag 09.03.2016.
Neben der Zustimmung zur Mieterhöhung hat die Klägerin mit der Klage Nachzahlungen auf die Betriebskosten für die Jahre 2014, 2015 und 2016 mit folgenden mit folgenden Beträgen geltend gemacht:
2014: 276,00 €
2015: 533, 25 €
2016: 223,00 €
Die Abrechnungen gingen den Beklagten jeweils im Folgejahr zu. Auf die Abrechnung aus 2015 zahlten die Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt einen Betrag in Höhe von 422,25 €. Insoweit hatten sie die unter der Rubrik „Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung“ veranschlagte sechs Stunden für Gartenpflege à 33,04 € zuzüglich Mehrwertsteuer anteilig des Umlageschlüssels von der Nachforderung abgezogen. Ansonsten zahlten die Beklagten trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung der Klägerin einschließlich Fristsetzung die verlangten Beträge nicht.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten ferner Ausgleich von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 368,60 €. Hiervon entfällt ein Teilbetrag in Höhe von 112,75 € auf die außergerichtliche Aufforderung zum Ausgleich der Betriebskostennachforderung für die Jahre 2014 und 2015. Der verbleibende Teilbetrag von 255,85 € bezieht sich auf die außergerichtliche Aufforderung der Klägerin, ihr Zutritt zur streitgegenständlichen Wohnung sowie Besichtigung derselben zwecks Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu gestattet. Insoweit waren die Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 06.11.2015 und 23.11.2015 vergeblich darum gebeten worden, einen Termin zu benennen.
In einem vorangegangenen Klageverfahren (203 C 340/14 AG Bonn) waren die Beklagten allerdings durch Urteil vom 21.11.2014 dazu verurteilt worden, dem Rechtsvorgänger der Klägerin und dem von ihm beauftragten Sachverständigen sowie einem weiteren Mitarbeiter des Sachverständigen Zutritt zu der Wohnung zu ermöglichen zwecks Ausmessung der Wohnfläche zur Vorbereitung eines Mieterhöhungsverlangens zu gewähren. Zu einem entsprechenden Termin war es unstreitig auch gekommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung A-Straße 00, 00000 C, Erdgeschoss, Untergeschoss und Zwischengeschoss von bisher monatlich 1.570,76 € netto zuzüglich 230,00 € Betriebskostenvorauszahlungen wie bisher auf nunmehr 1.806,37 € netto zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungsbetrag wie bisher mit Wirkung ab dem 01.01.2016 zuzustimmen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 276,00 € (Nachzahlung Betriebskosten für das Jahr 2014) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 533,25 € (Nachzahlung Betriebskosten für das Jahr 2015) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 223,00 € (Nachzahlung Betriebskosten für das Jahr 2016) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 368,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend haben sie beantragt,
die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 47.493,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 2.238,15 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
In Bezug auf die Nachforderungen auf die Betriebskosten wenden die Beklagten ein, dass diese übersetzt seien; insbesondere seien die Hausreinigungskosten zu hoch und nicht nachvollziehbar. Zudem seien hierin auch Kosten für die Gartenpflege einbezogen worden, welche ohnehin nicht umlagefähig und überdies auch nicht separat ausgewiesen seien. Darüber hinaus rügen die Beklagten, dass die den Nebenkostenabrechnungen für 2014 und 2015 zugrunde gelegte Wohnfläche von 180 qm übersetzt sei. In der Abrechnung für 2016 sei demgegenüber überhaupt keine Wohnfläche angegeben, sodass nicht berechnet und nachvollzogen werden könne, welche Kosten überhaupt gerechtfertigt geltend gemacht worden seien. Zudem berufen die Beklagten sich diesbezüglich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage einer prüffähigen Abrechnung.
Zur Begründung der Widerklage machen die Beklagten unter Bezugnahme auf das seitens des Amtsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen E geltend, die tatsächliche Wohnfläche betrage nur 144,50 qm und unterschreite damit „die vertraglich zugesicherte“ Wohnfläche um 19,74 %. Sie sind daher der Ansicht, ihnen stünde ein Rückzahlungsanspruch wegen überhöhter Mietzahlung ab dem Jahr 2007 in Höhe von 47.493,50 € zu, welchen sie widerklagend geltend machen. Bezüglich der Berechnung dieses Betrags wird auf die Anlage B 13 zum Schriftsatz vom 27.06.2018 (Bl. 367 d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus fordern die beklagten den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da sie die Klägerin mit Schreiben vom 27.06.2018 erfolglos zur Zahlung bis zum 13.07.2018 aufgefordert hatten.
Die Klägerin ist der Ansicht, den Beklagten stehe der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil die Parteien im Mietvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der vermieteten Räumlichkeiten getroffen hätten, welche unabhängig davon sei, welche Wohnfläche sich unter Zugrundelegung von §§ 42-44 der II. Berechnungsverordnung rein rechnerisch ergebe. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede der Verjährung und behauptet, die Beklagten hätten gewusst, dass bei der Kalkulation der im Mietvertrag genannten Größe von „ca. 180 qm“ das Untergeschoss einbezogen sei. Es dränge sich auf, dass das Erdgeschoss selbst unter Hinzunahme des Zwischengeschosses keine 180 qm ausmache.
Das Amtsgericht hat zur Frage der Größe der Wohnfläche zunächst ein Gutachten des Sachverständigen E eingeholt, nach welchem die streitgegenständliche Wohnung über eine anzusetzende Fläche von 144,50 qm verfüge. Bei der Berechnung sind die Kellerräume im Hinblick auf einen geringen Lichteinfall teils nur mit 50 % bewertet worden. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat das Amtsgericht zur Frage der ortsüblichen Vergleichsmiete ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Auf der Grundlage des Gutachtens ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung nur 1.506,00 € betrage. Folgerichtig hat es die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt. Zudem hat es die Klage in Bezug auf die Nebenkostennachforderungen für die Jahre 2014 und 2015 abgewiesen und lediglich den Nachforderungsbetrag in Höhe von 223,00 € aus der Abrechnung für 2016 zugesprochen.
Die Widerklage hat das Amtsgericht vollumfänglich abgewiesen.
II.
Die Beklagten haben unter dem 09.07.2019 gegen das Ihnen am 17.06.2019 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Bonn Berufung eingelegt.
Sie verfolgen ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter. In Bezug auf die Widerklage behaupten sie, den Angaben über die Wohnfläche im Mietvertrag vertraut zu haben. Sie seien davon ausgegangen, dass sich nach der vermieteten Wohnfläche die Miete pro Quadratmeter berechne.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen sowie die Klägerin zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 47.493,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und weitere 2.238,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit ihrer am 23.08.2019 bei Gericht eingegangenen Anschlussberufung verfolgt die Klägerin ebenfalls ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Sie beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung A-Straße 00, 00000 C, Erdgeschoss, Untergeschoss und Zwischengeschoss von bisher monatlich 1.570,76 € netto zuzüglich 230,00 € Betriebskostenvorauszahlungen wie bisher auf nunmehr 1.806,37 € netto zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungsbetrag wie bisher mit Wirkung ab dem 01.01.2016 zuzustimmen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 276,00 € (Nachzahlung Betriebskosten für das Jahr 2014) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 111,00 € (Nachzahlung Betriebskosten für das Jahr 2015) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 368,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache nur geringen Erfolg.
1.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen. Den Beklagten steht kein Anspruch auf Rückzahlung von in der Vergangenheit zu viel gezahlter Miete aus § 812 BGB als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage zu.
Zwar ist nach dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen E davon auszugehen, dass die nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Grundfläche der streitgegenständlichen Wohnung mit 144,50 qm von der im Mietvertrag aufgeführten Wohnfläche erheblich abweicht. Die Beklagten können hieraus jedoch keine Rechte gemäß §§ 536 ff. BGB herleiten.
Bei der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag handelt es sich nicht um eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung, dass die Wohnfläche „ca.“ 180 qm betrage. Damit wird aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers gerade deutlich gemacht, dass keine Gewähr dafür übernommen werden soll, dass die angegebene Größe exakt zutreffend ist.
Die gegenüber der Angabe im Mietvertrag nicht unerheblich zurückbleibende Größe der Wohnung stellt auch keinen Sachmangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB dar. Für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, der zur Minderung berechtigt, ist grundsätzlich auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien abzustellen. Die Parteien können nämlich vertraglich vereinbaren, wie sie die im Vertrag angegebene Wohnfläche verstanden bzw. berechnet wissen wollen. Insbesondere ist es ihnen unbenommen, Flächen von Räumen, die nach dem Vertrag zu Wohnzwecken vermietet sind (wie beispielsweise ein ausgebautes Dachgeschoss), bei der Wohnflächenermittlung unabhängig davon mit einzurechnen, ob sie bei einer Flächenberechnung nach den Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung als Wohnraum anzurechnen sind oder nicht (BGH, Urteil vom 16.09.2019 – VIII ZR 275/08 -, zitiert nach Juris).
Eine derartige Vereinbarung haben die Parteien vorliegend getroffen, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat. Durch die im Mietvertrag ausdrücklich enthaltene Angabe, dass die Wohnung „im Erd-, Unter- und Zwischengeschoss…zur Benutzung als Wohnraum“ vermietet werde, haben die Parteien die Wohnfläche all dieser Etagen als Beschaffenheit der Mietsache vereinbart. Tatsächlich wird auch die gesamte Fläche aller aufgeführten Geschosse von den Beklagten als Wohnflächen genutzt. Diese haben die Räumlichkeiten im Untergeschoss auch eigens nach ihren Zwecken umgestaltet und zu Wohnräumen ausgebaut. Ihnen war daher auf Grund der vertraglichen Vereinbarung bewusst, dass die Flächen im Kellergeschoss in die genannte Quadratmeterzahl eingeflossen sind.
Dafür, dass die Parteien maßgeblich auf die Grundfläche der vermieteten Räumlichkeiten abgestellt haben, spricht im Übrigen auch, dass im Mietvertrag der Passus „Die Flächen von Balkonen, Loggien und Terrassen werden zur Hälfte angerechnet.“ ausdrücklich gestrichen ist. Damit ist nach Ansicht der Kammer deutlich gemacht, dass bei der Ermittlung der mit ca. 180 qm angegebenen Wohnfläche die tatsächlichen (Grund-)Flächen berücksichtigt worden sind, nicht hingegen die nach der Zweiten Berechnungsverordnung rechnerisch „bereinigte“ Wohnfläche.
2.
Die Berufung der Beklagten hat ausschließlich insoweit Erfolg, als das Amtsgericht sie zur Zahlung des Nachforderungsbetrags in Höhe von 223,00 € aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 verurteilt hat. Diesbezüglich war das angefochtene Urteil abzuändern und auch insoweit die Klage abzuweisen.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Betrag nicht zu, weil die Abrechnung für das Jahr 2016 so nicht nachvollziehbar ist. Insoweit haben die Beklagten erhebliche Einwände erhoben, die die Klägerin nicht ausgeräumt hat. Die Abrechnung ist inhaltlich nicht vollumfänglich nachprüfbar, da nicht klar ist, ob und ggfs. in welcher Höhe Gartenpflegekosten auf die Beklagten umgelegt worden sind. Letzteres ist aber jedenfalls in Bezug auf die Beklagten nicht zulässig, weil im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, dass den Beklagten die Pflege des Gartens obliegt.
Die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen rührt daher, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin sämtliche Mieter des Hauses unter dem 12.12.2010 davon in Kenntnis hatte, dass fortan die Pflege des Vorgartens der Firma D übertragen werde, welche auch für die Hausreinigung zuständig sei, und dass die hierfür anfallenden Kosten noch nicht absehbar seien. Der Rechtsvorgänger der Klägerin war indes nicht berechtigt, die Firma D auch mit der Pflege des Vorgartens zu betrauen und die dafür anfallenden Kosten den Beklagten aufzuerlegen, weil auch die Pflege des Vorgartens ihnen oblag. Der Mietvertrag enthält nämlich gerade keine dahingehende Differenzierung, dass die Beklagten die Gartenpflege nur mit Ausnahme des Vorgartens zu übernehmen hätten. Die Klägerin legt auch nicht substantiiert dar und bietet auch keinen Beweis dafür an, dass die Parteien sich nachträglich darauf geeinigt hätten, dass die Gartenpflege nun nicht mehr den Beklagten obliegen sollte.
Vor diesem Hintergrund hätte es für eine ordnungsgemäße Abrechnung einer genauen Aufschlüsselung der Tätigkeiten der Firma D bedurft, um die Positionen, die sich auf alle im Zusammenhang mit der Gartenpflege anfallenden Arbeiten beziehen, transparent zu machen. Mit diesen Kosten hätten die Beklagten nicht belastet werden dürfen.
II.
Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die einzelnen Forderungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu:
1.
Dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin bleibt der Erfolg versagt.
Das Amtsgericht hat nach Einholung zweier Gutachten des Sachverständigen E zur Ermittlung der Wohnfläche und der ortsüblichen Vergleichsmiete in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung lediglich 1.506,00 € beträgt. Hierbei war zu berücksichtigen, dass für den Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung maßgeblich ist. Diese beträgt, wie der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargestellt hat, tatsächlich nur 144,50 qm. Dass die Parteien eine Wohnfläche von „ca. 180 qm“ individualvertraglich vereinbart haben, ist im Rahmen der Prüfung der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens unerheblich. Denn eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist nicht geeignet, die zu berücksichtigende Größe der Wohnung abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen verbindlich festzulegen, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung bezüglich der ermittelten Wohnfläche der streitgegenständlichen Wohnung sowie der ortsüblichen Vergleichsmiete ist frei von Rechtsfehlern. Der Sachverständige ist, welcher aus einer Vielzahl von verfahren als sachkundig und, gründlich und zuverlässig arbeitend bekannt ist, hat auch in seinen Gutachten wiederum anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, wie er zu seinen Feststellungen gelangt ist. Die Klägerin vermag gegen seine Feststellungen im Ergebnis nichts Substantielles vorzubringen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige bei seiner Berechnung der Wohnfläche die im Untergeschoss befindlichen Räume mit lediglich 50 % ihrer Grundfläche angesetzt hat, weil die darin befindlichen kleinen Fenster zu wenig Tageslicht hereinlassen, um die Räume als vollwertige Wohnräume zu bewerten. Dass die Beklagten diese Räumlichkeiten tatsächlich als Schlaf- bzw. Wohnräume nutzen und dies auch der vertraglichen Vereinbarung der Parteien entspricht, ist unerheblich. Wie bereits dargelegt, ist im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens die Wohnfläche nach objektiven Kriterien zu bestimmen und nicht anhand einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, weil ansonsten eine Vergleich mit anderen Wohnungen zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht möglich ist.
2.
Das Amtsgericht hat die Klage auch bezüglich der Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 zu Recht abgewiesen.
Insoweit haben die Beklagten dieselben Einwände wie gegen die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 zu Recht erhoben. Auf die obigen Ausführungen zur Berufung wird daher Bezug genommen.
3.
Die Klage ist darüber hinaus zu Recht abgewiesen worden, soweit die Klägerin den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Soweit die Gebühren sich auf die Nebenkostennachforderungen beziehen, stehen diese der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Forderungen als solche aus den dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt sind.
Soweit die Gebühren sich auf die Forderung eines Zutrittsrechts zur Vorbereitung eines Mieterhöhungsverlangens beziehen, kann die Klägerin diese ebenfalls nicht beanspruchen, da ihr kein Recht zustand, erneut Zutritt zur Wohnung der Beklagten erhalten.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht ein periodisches Betretungsrecht des Vermieters nicht, sondern lediglich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, wozu ein Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich zählt. Hier waren die Beklagten aber bereits durch Urteil vom 21.11.2014 zur Zutrittsgewährung verurteilt worden und dem in der Folge auch nachgekommen. Ein erneutes Besichtigungsrecht nicht einmal ein Jahr nach dem Urteilkommt nicht in Betracht. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Klägerin im vorangegangenen Verfahren Zutritt zum Zwecke der Ermittlung der Wohnungsgröße und in 2015 zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieterbereitung begehrt hat. Diese Differenzierung ist rein formal, denn in beiden Fällen ging es letztlich um die Vorbereitung eines Mieterhöhungsverlangens.
III.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zugelassen, um den Beklagten die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Kammer bei der Prüfung der Widerklageforderung die höchstrichterlichen Ausführungen in dem Urteil vom 16.09.2019 – VIII ZR 275/08- zutreffend auf den vorliegend Fall übertragen hat.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 50.930,82 € festgesetzt (für die Berufung: 47.493,50 € + 223,00 € = 47.716,50 €; für die Anschlussberufung: 2.827,32 € + 276,00 € + 111,00 € = 3.214,32 €).