Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Aussicht auf Erfolg; Streitwert 800 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg ein. Das Landgericht Bonn wies die Berufung mit Verweis auf den Kammerbeschluss vom 24.10.2011 zurück, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und die Beklagten dem Kammerbeschluss nicht entgegentraten. Die Kosten trägt die unterlegene Partei. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 800,00 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Siegburg als unbegründet abgewiesen; Kostenfolge und Streitwertfestsetzung (800,00 EUR)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht feststellt, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Berufungsgericht darf sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf einen früheren Kammerbeschluss beziehen, sofern die Parteien dem nicht widersprechen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Berufungsgericht bestimmt den Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz zur Kostenfestsetzung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 112 C 68/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 30.06.2011 - 112 C 68/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil ihre Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24.10.2011 - 6 S 79/11 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und dem die Beklagten nicht mehr entgegengetreten sind, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 800,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
(Entscheidung ohne Gründe)