Berufung wegen Schimmelschaden: Baumängel begründen Mängelansprüche
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten haben gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg Berufung eingelegt; das Landgericht sieht keine Erfolgsaussicht und beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Streitgegenstand war, ob Baumängel Schimmel verursachten; das Gericht bestätigt, dass Außenschäden und undichte Fensteranschlussfugen ursächlich waren. Bodenlange Vorhänge und eine durchschnittliche Beheizung von ca. 18 °C wurden als vertragsgemäßer Gebrauch gewertet und schließen Gewährleistungsansprüche nicht aus.
Ausgang: Berufung der Beklagten mangels Erfolgsaussicht; Kammer beabsichtigt Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung.
Abstrakte Rechtssätze
Massive Wasserschäden am Außenputz und nicht regendichte Fensteranschlussfugen können Baumängel darstellen, die Schimmelbildung kausal verursachen und Gewährleistungsansprüche des Mieters begründen.
Die Verwendung bodenlanger Vorhänge kann zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören und schließt Mängelansprüche nicht aus, sofern sie im Ermessensspielraum des Mieters liegt.
Eine durchschnittliche Beheizung von etwa 18 °C ist nicht ohne Weiteres schuldhaft; sie kann noch dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechen und führt nicht automatisch zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen.
Das Zusammentreffen mehrerer Ursachen entbindet den Vermieter nur dann von der Haftung, wenn das Mitverschulden des Mieters die Haftung vollständig begründet oder der Mieter erkennbar zur Vermeidung hätte beitragen müssen.
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 112 C 68/10
Tenor
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 30.06.2011 – 112 C 68/10 – eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Rubrum
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO).
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.
Zunächst wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Sachverständige F Baumängel festgestellt, die für die in Rede stehende Schimmelbildung ursächlich waren, worauf sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung auch zutreffenderweise gestützt hat. Die massiven Wasserschäden am Außenputz und die nicht regendichten Fensteranschlussfugen stellen Baumängel dar, die die Schimmelbildung mitverursachten. Das Amtsgericht hat sich auf dieser Basis in seiner Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob die nach dem Sachverständigengutachten ebenfalls mitkausalen Umstände der bodenlangen Vorhänge und der Beheizung mit durchschnittlich ca. 18 Grad Celsius Ansprüche der Klägerin ausschließen oder verringern und ist zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass diese Frage zu verneinen ist.
Dem Amtsgericht ist zuzustimmen, dass die Verwendung bodenlanger Vorhänge dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, wie dieser im Ermessen des Mieters ausgestaltet werden kann.
Ebenso ist die Wertung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, dass eine vergleichsweise geringe Beheizung von durchschnittlich 18 Grad Celsius nicht schuldhaft war und noch dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprach. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen – und wie dies auch das Amtsgericht erkannt hat – dieses Heizverhalten mitkausal für die Schimmelbildung war. Aber auf Basis der vom Amtsgericht zutreffend festgestellten Vertragssituation entspricht eine Beheizung mit durchschnittlich 18 Grad Celsius noch dem vertragsgemäßen Gebrauch. Aufgrund der individuellen Unterschiede der Vorlieben von Mietern bezüglich der als angenehm empfundenen Raumtemperatur bewegt sich eine derart geringe Abweichung von der vom Sachverständigen als angemessen angesehenen Durchschnittstemperatur von 20 Grad Celsius noch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Das Amtsgericht stellt zu Recht darauf ab, dass eine Beheizung unter durchschnittlich 20 Grad Celsius nicht per se zu Schimmelschäden führt, sondern sich vorliegend aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Faktoren vollzog, von deren Zusammenwirken die Klägerin als Laie keine Kenntnis hatte. Die Kammer schließt sich in diesem Zusammenhang auch der Wertung des Amtsgerichts an, dass sich der Klägerin nicht aufdrängen musste, dass ihr Heizverhalten mitursächlich für die Schimmelpilzbildung war.
Die Wertung des Amtsgerichts, dass sich aus der von der Rechtsprechung anerkannten Maßgabe, dass der Mieter eine mögliche Beheizung mit einer Temperatur von 20 Grad Celsius verlangen könne, nicht ergebe, dass umgekehrt auch nur eine Beheizung von durchschnittlich 20 Grad Celsius dem vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters entspreche, ist nicht zu beanstanden. Aus dem genannten Recht des Mieters ergibt sich nicht ohne Weiteres eine gleichgelagerte Pflicht, wonach keine leichten Abweichungen wie vorliegend durchschnittlich 2 Grad Celsius nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprächen.
Nach allem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Rücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.