Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·6 S 62/08·18.09.2008

Berufung bei falschem Berufungsgericht als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeit/GerichtszuständigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil sie nicht bei dem nach § 119 Abs.1 Nr.1 b) GVG zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wurde. Der Kläger hatte seinen Wohnsitz (maßgeblich für die Zuständigkeit) glaubhaft gemacht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wurde; Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht bei dem nach § 119 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt wurde.

2

Die örtliche Zuständigkeit für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG; ist der Kläger zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des GVG wohnhaft, ist das Oberlandesgericht zuständig.

3

Die Feststellung des für die Zuständigkeit maßgeblichen Wohnsitzes kann durch Glaubhaftmachung, etwa durch Vorlage eines Personalausweises, erbracht werden.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterlegenen Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Waldbröl, 14 C 211/06

Tenor

Die Berufung des Beklagten vom 04.03.2008 gegen das am 22.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Waldbröl - 14 C 211/06 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.500,00 €.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von 2.500,00 € in Anspruch, die er an den Beklagten im Rahmen einer Schenkkreisveranstaltung am 03.11.2003 geleistet haben will.

4

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Waldbröl vom 27.04.2007 hat der persönlich angehörte Kläger zu Protokoll angegeben, in D wohnhaft zu sein (Bl. 48 R GA). Das Amtsgericht hat den Beklagten mit dem am 22.02.2008 verkündeten Urteil zur Zahlung des mit der Klage verfolgten Betrages verurteilt. Hiergegen richtet sich die am 05.03.2008 bei Landgericht Bonn eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiterverfolgt.

5

Auf Anfrage der erkennenden Kammer hat der Kläger durch Vorlage einer Kopie seines Dischen Personalausweises (Bl. 205 GA) glaubhaft gemacht, jedenfalls seit dem Jahre 2000 in D wohnhaft zu sein.

6

II.

7

Die Berufung des Beklagten vom 04.03.2008 ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist entgegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG nicht bei dem für das Berufungsverfahren zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt worden, dessen Zuständigkeit für das Berufungsverfahren begründet gewesen wäre, weil der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Hierauf ist der Beklagte durch Verfügung vom 28.08.2008 hingewiesen worden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.