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Landgericht Bonn·6 S 6/07·08.07.2007

Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen

ZivilrechtDeliktsrecht (Schadensersatz)Kostenrecht/ZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer sieht für die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter keine Aussicht auf Erfolg und beabsichtigt, diese gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Streitgegenstand ist die Ersetzbarkeit von Anwaltskosten bei Schadensersatzforderungen. Das Gericht hält Anwaltskostenersatz nur für erforderlich, wenn die Inanspruchnahme zweckmäßig und notwendig ist; bei einfach gelagerten Fällen und geschäftlich geführten Unternehmen besteht kein Erstattungsanspruch, wenn Schädiger und Haftpflichtversicherung bekannt und zahlungsbereit sind.

Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.

2

Bei einfach gelagerten Schadensfällen ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht erforderlich, insbesondere wenn Schädiger und Haftpflichtversicherung bekannt und zahlungsbereit sind.

3

Ein geschäftlich geführtes Unternehmen muss auch bei einfachen Schadensfällen Maßnahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung selbst ergreifen können; dies schließt regelmäßig die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe aus.

4

Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Königswinter, 3 C 149/06

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die gegen das am 27.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königswinter eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Rubrum

1

Die Kammer ist nach Beratung zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

3

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Königswinter ist aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

4

Das angefochtene Urteil stellt zu Recht darauf ab, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die im Streit stehenden Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche vorliegend nicht erforderlich war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, setzt die Ersatzpflicht hinsichtlich der Anwaltskosten voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 [1113]; NJW 2004, 444 [446]; vgl. auch Palandt- Heinrichs, BGB, 66. Aufl. [2007], § 249 Rdnr. 39). Dies trifft in einfach gelagerten Fällen regelmäßig nur dann zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. BGH NJW 1995, 446; Palandt-Heinrichs, a.a.O., MünchKomm-Oetker, BGB, 5. Aufl. [2007], § 249 Rdnr. 175; Stein/Jonas-Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rdnr. 120; Barnberger/Roth-Grüneberg, BGB, 2003, § 249 Rdnr. 75).

5

Vorliegend war die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auch aus Sicht der Klägerin nicht erforderlich. Der Schadenshergang war einfach gelagert und nicht im Streit, der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung waren bekannt und zahlungsbereit. In einer solchen Situation ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht als notwendig zu erachten. Dies gilt vorliegend um so mehr, weil die Klägerin ein kaufmännisch geführtes Unternehmen betreibt, so dass sie jedenfalls bei einfach gelagerten Sachverhalten in der Lage sein muss, Maßnahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung selbst zu ergreifen (vgl. MünchKomm a.a.O.).

6

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Berufungsrücknahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verfügung.