Berufung: Eigentumsfeststellung an Einbauküche; Mangelrüge Dach abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die in ihrer Mietwohnung befindliche Einbauküche ihr Eigentum ist, sowie Mangelbeseitigung am Dach. Das Landgericht Bonn gab der Berufung insoweit statt und stellte das Eigentum an der Einbauküche fest, lehnte jedoch den Mangelbeseitigungsanspruch ab. Die Küche sei als serienmäßig hergestellte Einrichtung kein wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB). Eine vertragliche Regelung, die das Wegnahmerecht ausschließt, ist nach § 552 Abs. 2 BGB unwirksam.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Eigentumsfeststellung der Einbauküche für die Klägerin erfochten, sonstige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Mieter angeschafftes Einbaukücheneigentum bleibt Eigentum des Mieters, sofern die Küche nicht als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne des § 94 BGB einzustufen ist.
Ob eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung; serienmäßig hergestellte, nicht speziell angefertigte Küchen sind regelmäßig keine wesentlichen Bestandteile.
Vertragliche Vereinbarungen, durch die ohne angemessenen Ausgleich das Wegnahmerecht des Mieters ausgeschlossen wird, sind nach § 552 Abs. 2 BGB unwirksam.
Ein Anspruch auf Mangelbeseitigung nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine gegenwärtige Gebrauchsbeeinträchtigung durch einen Mangel voraus; bloße Risiken zukünftiger Schäden begründen keinen sofortigen Beseitigungsanspruch.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 104 C 9/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 14.04.2016 (104 C 9/15) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Einbauküche, die sich in der von der Klägerin angemieteten Wohnung Haus G-Straße in ##### I befindet, entgegen der Regelung in § 23 Ziffer 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 11.05.2012 im Eigentum der Klägerin steht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 22 % und der Beklagte zu 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestands entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1)
a)
Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die in ihrer Wohnung befindliche Einbauküche in ihrem Eigentum steht. Die Klägerin ist Eigentümerin der Küche. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin die Küche ursprünglich im Jahr 2008 aus eigenen finanziellen Mitteln erworben hat. Hierfür spricht insbesondere auch der von der Klägerin vorgelegte Kaufvertrag mit der Firma N vom 06.09.2008 (Bl. ##ff. d.A.), der die Klägerin als Käuferin ausweist. Mangels entgegenstehenden Vortrags des Beklagten bzw. Anhaltspunkten in dem Kaufvertrag ist davon auszugehen, dass die Firma N die Küche bei Lieferung an die Klägerin als Käuferin und nicht an den Beklagten übereignet hat. Dieses ihr von der Firma N übertragene Eigentum hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt verloren.
b)
Das Eigentum der Klägerin ist nicht durch den Einbau der Küche in die streitgegenständliche Wohnung auf den Beklagten übergegangen. Die Küche ist durch den Einbau nicht wesentlicher Bestandteil der Wohnung geworden gemäß § 94 BGB. Eine Einbauküche kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – wesentlicher Bestandteil, Zubehör oder eine selbständige Sache (bzw. Sachgesamtheit) sein. Wesentlicher Bestandteil im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB ist sie nur, wenn erst ihre Einfügung dem Gebäude nach der Verkehrsanschauung eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt, ohne das es nicht als fertiggestellt gilt, oder wenn die Einbauküche dem Baukörper besonders angepasst ist und deswegen mit ihm eine Einheit bildet. Dies wird in aller Regel nur auf meist hochwertige Einbauküchen zutreffen, die nicht serienmäßig hergestellt, sondern speziell für einen bestimmten Küchenraum angefertigt wurden, auch wenn es sich bei einzelnen Küchengeräten, wie Herd, Kühlschrank oder Spülmaschine, um serienmäßige Modelle handelt. Dagegen sind Einbauküchen, die aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengefügt wurden, regelmäßig nicht wesentliche Bestandteile des Wohngebäudes (MüKoBGB/Stresemann BGB § 94 Rn. 30-31, beck-online). Der Rechnung der Firma N vom 06.09.2008 (Bl. ##ff. d.A.) lässt sich entnehmen, dass es sich um eine solche Standard-Serienküche handelt, die nicht speziell für die Wohnung der Klägerin angefertigt worden ist, sondern aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen besteht. Etwas anderes hat auch der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
c)
Die Klägerin hat das Eigentum auch nicht durch eine rechtsgeschäftliche Übereignung an den Beklagten verloren. Soweit der Beklagte sich auf die vertragliche Regelung in § 23 Ziffer 2 des Mietvertrags beruft, greift dies nicht durch. Diese ist gemäß § 552 Abs. 2 BGB unwirksam. Danach ist der vertraglich vereinbarte Ausschluss des Wegnahmerechts des Mieters ohne angemessene Ausgleichzahlung bei der Wohnraummiete unwirksam (§ 134 BGB). Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die Klausel feststellt, dass ihm seitens der Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Eigentum übertragen worden sei durch Einigung und Einräumung eines Besitzkonstituts gem. § 930 BGB („Die Einbauküche ist Eigentum vom Vermieter,…“ - Hervorhebung durch die Kammer). Dazu dass, wie und wann ein solcher Eigentumserwerb vor Formulierung der Klausel in dem Mietvertrag vom 11.05.2012 oder der gleichlautenden Klausel in dem Vormietvertrag tatsächlich stattgefunden hat, hat auch der Beklagte nichts vorgetragen. Zwar kann ein Eigentumserwerb eines Gegenstandes auch wirksam im Rahmen eines Mietvertrag vereinbart werden. Dann ist die entsprechende Vereinbarung jedoch an § 552 Abs. 2 BGB zu messen, wenn hiermit auch gleichzeitig erreicht werden soll, dass das Wegnahmerecht des Mieters an der von ihm eingebrachten Einrichtung entfällt. Durch die vertragliche Regelung, dass die Küche Eigentum des Beklagten sei und in der Wohnung bleiben soll, wird aber gerade das Wegnahmerecht der Klägerin ausgeschlossen. Bei der von der Klägerin angeschafften Küche handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 539 Abs. 2 BGB (Bub/Treier, Mietrecht 4. Aufl., 2015, V. Rn. 332). Der Begriff der Einrichtungen wird überwiegend dahingehend definiert, dass hierunter bewegliche Sachen zu verstehen sind, die körperlich mit der Mietsache verbunden werden, um deren wirtschaftlichen Zweck zu dienen (Bub/Treier,a.a.O., Rn. 330). Unerheblich ist dabei der Grad der Verbindung mit der Mietsache und ob diese durch den Grad der Verbindung sogar als Bestandteil in das Eigentum des Vermieters übergeht. Durch die Klausel verliert die Klägerin ihr Wegnahmerecht gemäß § 539 Abs. 2 BGB, ohne dass ihr dafür vertraglich ein angemessener Ausgleich zugesichert wird. Soweit der Beklagte behauptet hat, dass der Klägerin im Hinblick auf die Küche ein Mietnachlass von 95,00 € gewährt worden sei, da – zwischenzeitlich unstreitig- die alte Miete 795,00 € betragen habe, reicht dies nicht aus, um die Unwirksamkeit der Klausel zu beseitigen. Da der Mietnachlass nicht auf eine bestimmte Zeit festgeschrieben wurde, war es dem Beklagten ohne Weiteres möglich, innerhalb der gesetzlichen Fristen die Miete wieder auf das ursprüngliche Niveau anzuheben. Zum anderen ist keine Regelung dafür vorgesehen, was geschehen soll, wenn etwa für die Klägerin die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorliegen. Die Passage in dem Mietvertrag „Mietvertrag endet bis zum Ableben oder Krankheit von Frau T, schließt jedenfalls die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung durch die Klägerin bei Vorliegen eines Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht aus, § 569 Abs. 5 Satz 1 BGB. Für den Fall, dass die Klägerin zeitnah zum Abschluss des Mietvertrages gezwungen ist, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, ist gerade keine Regelung getroffen worden, welche angemessene Entschädigung geleistet werde soll, obwohl sich nach kurzer Zeit bei einem Mietnachlass von 95,00 € pro Monat ein Wertausgleich für eine vierjährige Küche noch nicht ergeben hätte.
2.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Mangelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich des Daches abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in vollem Umfang auf die überzeugenden Gründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt. Das Amtsgericht ist nach Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass kein Mangel der Mietwohnung der Beklagten vorliegt, der zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache führt. Der Sachverständige hat gerade nicht festgestellt, dass Feuchtigkeit in die Mietwohnung eindringt und damit den Mietgebrauch beeinträchtigt. Dass dies möglicherweise in Zukunft geschieht, stellt keinen Mietmangel dar, dessen Beseitigung der Mieter bereits vorbeugend verlangen kann. Es ist vielmehr dem Vermieter unter Achtung seines Eigentumsrecht aus Artikel 14 GG selbst zu überlassen, wann er Instandhaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um für die Zukunft den Eintritt von Schäden zu vermeiden, vornimmt. Dies kann ihm nicht seitens der Gerichte vorgeschrieben werden. Die Beklagte wird auch nicht in ihrem Mietgebrauch dadurch beeinträchtigt, dass die Gefahr besteht, dass zu irgendeinem künftigen Zeitpunkt bei Untätigbleiben des Vermieters Feuchtigkeit durch die Wand eindringen kann. Sobald die Beklagte dies bemerkt, hat sie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 3.820,00 € (= 840,00 € hinsichtlich des Antrags zu 1) und 2.980 € hinsichtlich des Antrags zu 2).