Berufung: Instandsetzungspflicht des Vermieters für Dachterrasse (§§ 535, 536 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich in Berufung gegen die Verurteilung zur Instandsetzung einer zur Mietsache gehörenden Dachterrasse. Streitpunkt ist, ob der Instandsetzungsanspruch des Mieters wegen Unzumutbarkeit, geringer Nutzung oder fehlender Baugenehmigung entfällt. Das Landgericht hält den Anspruch nach §§ 535, 536 BGB für begründet und verneint Entlastungsgründe; die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen; Verurteilung zur Instandsetzung der Dachterrasse bleibt bestehen, Kostenfolge zu Lasten der Berufungsführerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Mieters auf Instandsetzung der Mietsache richtet sich nach §§ 535, 536 BGB und besteht unabhängig von der Höhe der Reparaturkosten und der Ertragslage des Gebäudes.
Ein Entfallen des Instandsetzungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen Überschreitung der Opfergrenze ist nur anzunehmen, wenn das Mietverhältnis kurz vor Beendigung steht und die Mängelbeseitigung mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden ist.
Die Pflicht des Vermieters zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 535 BGB) besteht unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Mieter; gelegentliche Nutzung rechtfertigt keine Befreiung von der Instandsetzungspflicht.
Das Fehlen einer für die Durchführung der Sanierung erforderlichen Baugenehmigung hindert nicht die Fälligkeit des Instandsetzungsanspruchs, sondern betrifft allein die Durchsetzbarkeit bzw. Vollstreckung des titulierten Anspruchs.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 8 C 358/88
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18. August 1988 - 8 C 358/88 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rubrum
Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Instandsetzung der Dachterrasse gemäß der §§ 535, 536 BGB zu.
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Dachterrasse Gegenstand des Mietvertrages der Parteien ist und die Beklagte deshalb zur Gewährung des Gebrauchs durch Instandsetzung der Terrasse verpflichtet ist. Dabei kommt es grundsätzlich für die Verpflichtung des Vermieters aus § 536 BGB weder auf die Höhe der Reparaturkosten noch auf die Ertragslage des Gebäudes an. Daß vorliegend die Opfergrenze der Beklagten als Vermieter überschritten ist und sie deshalb dem Anspruch des Klägers mit Erfolg den Einwand aus § 242 BGB entgegenhalten kann, kann ihrem Vortrag nicht entnommen werden. Nach Treu und Glauben könnte der Instandsetzungsanspruch des Klägers ausgeschlossen sein, wenn das Mietverhältnis kurz vor seiner Beendigung stehen und die Mängelbeseitigung nur mit erheblichem finanziellem Aufwand möglich sein würde. Beides ist nicht der Fall. Daß das Vertragsverhältnis der Parteien nur noch von kurzer Dauer ist, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, daß sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 8. März 1988 zum Ende des Jahres gekündigt habe. Zu dieser Kündigung hat sich der Beklagte bisher jedoch noch nicht geäußert. Ob sie wirksam erfolgt ist, vermag die Kammer mangels diesbezüglichen Vortrages der Beklagten zum Kündigungsgrund nicht zu beurteilen. Hinzu kommt, daß die von der Beklagten dargelegten Kosten der Mängelbeseitigung nicht als unzumutbarer wirtschaftlicher Aufwand angesehen werden können.
Die Beklagte kann dem Klageanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Kläger das Mietobjekt zurzeit nur noch gelegentlich benutze, denn die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters aus § 536 BGB besteht ebenso wie die Pflicht des Mieters zur Mietzinszahlung unabhängig von dem Umfang der jeweiligen Nutzung des Mietobjektes.
Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegen, daß die Baugenehmigung für die Sanierung des Gesamtkomplexes einschließlich der zum Mietobjekt gehörenden Terrasse von der Beklagten zwar beantragt, von der Baugenehmigungsbehörde aber noch nicht erteilt worden ist. Die fehlende Baugenehmigung hindert nicht die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches, sondern betrifft die Möglichkeit der Durchsetzung des Leistungstitels und damit die Vollstreckung des titulierten Anspruches.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Berufungsstreitwert: Bis 6.000,-- DM.