Streitwertfestsetzung bei Räumungsklage: Nutzungsentschädigung als neunfacher Monatsbetrag
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Räumung und Herausgabe sowie rückständige Miete und künftige Nutzungsentschädigung. Entscheidend war die Festsetzung des Streitwerts für die künftige Nutzungsentschädigung. Das Landgericht setzte diese regelmäßig in Höhe des neunfachen Monatsbetrags nach § 3 ZPO fest und erklärte § 9 ZPO sowie § 41 GKG für unanwendbar. Die Gesamtstreitwerte für Klage und Berufung wurden entsprechend angepasst.
Ausgang: Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts teilweise abgeändert; Klage- und Berufungsstreitwerte auf 28.180,56 € bzw. 35.868,09 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer mit einer Räumungs- und Herausgabeklage verbundenen Klage auf künftige Nutzungsentschädigung ist der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer bis zur tatsächlichen Räumung regelmäßig in Höhe des neunfachen Monatsbetrags der geltend gemachten Nutzungsentschädigung anzusetzen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung ist das Klägerinteresse bei Einreichung der Klage; insoweit ist die voraussichtliche Dauer der Anspruchszeit zu berücksichtigen.
§ 9 ZPO ist bei künftiger Nutzungsentschädigung unanwendbar, wenn es sich um eine nur vorübergehend wiederkehrende Leistung handelt, die nicht auf unbestimmte Dauer begehrt wird.
§ 41 GKG greift nicht ein, wenn die geltend gemachte Nutzungsentschädigung eine Leistung nach Beendigung des Mietverhältnisses betrifft und nicht den Bestand eines Miet- oder Nutzungsverhältnisses zum Gegenstand hat.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 118 C 40/08
Leitsatz
Hinsichtlich der mit einer Räumungs- und Herausgabeklage verbundenen Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe der Wohnung entspricht der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer von der Einreichung einer Räumungs- und Herausgabeklage bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe im hiesigen Landgerichtsbezirk regelmäßig dem neunfachen Monatsbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung; § 9 ZPO und § 41 GKG sind insoweit für die Wertfestsetzung unanwendbar.
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.868,09 Euro festgesetzt.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird unter teilweiser Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 27.02.2009, 118 C 40/08, auf 28.180,56 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben im Klageverfahren zuletzt beantragt, die Beklagten zur Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses (mit einer Jahreskaltmiete von 11.043,96 Euro) sowie zur Zahlung rückständiger Miete von 8.853,63 Euro und künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe von monatlich 920,33 Euro zu verurteilen. Das Amtsgericht hat der Klage wegen der Räumung und Herausgabe, wegen rückständiger Miete von 6.047,25 Euro sowie wegen künftiger Nutzungsentschädigung von monatlich 782,37 Euro stattgeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren auf 11.643,96 Euro (Räumung und Herausgabe), 8.853,63 Euro (Miete) sowie 40.753,86 Euro (Nutzungsentschädigung), insgesamt 65.251,45 Euro festgesetzt.
Der Streitwert für das Klageverfahren beträgt 28.180,56 Euro. Neben dem Wert des Räumungs- und Herausgabeantrags in Höhe der Jahreskaltmiete von 11.043,96 Euro und dem Wert des Mietzahlungsantrags in Höhe von 8.853,63 Euro ist der Wert der Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe nur in Höhe des neunfachen Monatsbetrags von 920,33 Euro (8.282,97 Euro) festzusetzen. Hinsichtlich der mit einer Räumungs- und Herausgabeklage verbundenen Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe der Wohnung entspricht der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer von der Einreichung einer Räumungs- und Herausgabeklage bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe im hiesigen Landgerichtsbezirk regelmäßig dem neunfachen Monatsbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung; § 9 ZPO und § 41 GKG sind insoweit für die Wertfestsetzung unanwendbar. Maßgeblich ist nach § 3 ZPO das Klägerinteresse bei Einreichung der Klage, das sich hinsichtlich der Nutzungsentschädigung auf die voraussichtliche Dauer der Anspruchszeit beschränkt. Insoweit ist § 9 ZPO unanwendbar, weil es sich bei der künftigen Nutzungsentschädigung um eine nur vorübergehend wiederkehrende Leistung, die nicht auf unbestimmte Dauer verlangt werden kann, handelt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 9, Rn. 3). Auch § 41 GKG greift nicht ein, da es bei der künftigen Nutzungsentschädigung um eine Leistung nach Beendigung des Mietverhältnisses und nicht um den Bestand eines Miet- oder Nutzungs-verhältnisses geht.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 35.868,09 Euro. Gegenstand der Berufung war neben dem Räumungs- und Herausgabeantrag mit einem Wert von 11.043,96 Euro ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete von 6.047,25 Euro und künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe von monatlich 782,37 Euro; insoweit sind die seit Klageeinreichung im Januar 2008 bis zur Berufungseinlegung im März 2009 entstandenen Rückstände an Nutzungsentschädigung von 11.735,55 Euro dem neunfachen Monatsbetrag bis zur voraussichtlichen Räumung und Herausgabe von 7.041,33 Euro hinzuzusetzen.