Mietminderung wegen Unrat im Lichthof: fehlende Substantiierung, Zahlungspflicht der Mieter
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Vermieterin) focht die von den Beklagten vorgenommene Mietminderung an und begehrte Nachzahlung rückständiger Mieten. Zentrale Frage war, ob die Verschmutzungen des Lichthofs die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung im Sinne von § 537 Abs. 1 BGB minderten. Das Landgericht verneinte dies mangels konkreter, zeitlicher und mengenmäßiger Darlegung sowie aussagekräftiger Beweise (Fotos genügen nicht). Einzelne geworfene Gegenstände begründen keine generelle Vermieterpflicht; die Beklagten wurden zur Zahlung verurteilt.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Mietminderung wegen Gebrauchstauglichkeitsminderung (§ 537 Abs. 1 BGB) müssen Mieter konkrete, substantiiert vorgetragene Angaben zu Art, Ort, Zeitpunkt, Umfang und Häufigkeit der Beeinträchtigung machen.
Fotografische Darstellungen ohne Angaben zu Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit genügen regelmäßig nicht, um eine fortdauernde Gebrauchsstörung im Sinne von § 537 Abs. 1 BGB zu beweisen.
Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, wenn die Verschmutzung so übermäßig ist, dass dem Mieter objektiv nicht mehr zuzumuten ist, selbst für die Reinhaltung zu sorgen; vertragliche Mitwirkungspflichten (Hausordnung) sind zu berücksichtigen.
Einzelne, gezielt von Dritten geworfene Gegenstände begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Mietminderung, da solche Ereignisse zum allgemeinen Lebensrisiko gehören und primär strafrechtlich zu verfolgen sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 6 C 246/89
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Juni 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 6 C 246/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt. an die Klägerin 1.401,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03. April 1989 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Beklagten sind gemäß § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Mietvertrages der Parteien vom ##. August 19## verpflichtet, die von der Klägerin im zweiten Rechtszug weiterverfolgten Beträge nachzuzahlen, um die sie die vertraglich geschuldeten Mieten seit September 19## gemindert haben. Es handelt sich um einen Betrag von 1.401,08 DM abzüglich der vom Amtsgericht ausgeurteilten 11,08 DM, d. h. 1.389,92 DM betreffend die Zeit vom ##. September 19## bis ##. April 19##.
Aufgrund des der Kammer unterbreiteten Sachverhaltes hat nicht festgestellt werden können, dass die Mietwohnung der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum mit Fehlern behaftet war, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch minderten (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagten haben deshalb die geschuldeten Mieten zu Unrecht gemindert, weil sie auch nicht teilweise gemäß § 537 Abs. 1 BGB von ihrer Mietzinszahlungspflicht befreit waren.
Anders als das Amtsgericht erachtet die Kammer den Sachvortrag der Beklagten nicht als ausreichend, um konkrete Feststellungen darüber treffen zu können, in welchem Maße der Lichthof der Wohnanlage A in C, an dem ihre Wohnung liegt, laufend durch Unrat verschmutzt wurde. Die Beklagten haben ihren erstinstanzlichen Vortrag, seit Sommer 19## würden die Bewohner der oberen Stockwerke ständig und regelmäßig Müll und sonstige Gegenstände von ihren Balkonen in den Lichthof hinabwerfen, auch im zweiten Rechtszug nicht hinreichend präzisiert. Der Verlauf der Berufungsverhandlung hat gezeigt, dass die Beklagten hierzu offenkundig auch nicht in der Lage sind, weil sie die von ihnen beanstandeten Verschmutzungen in dem hier interessierenden Zeitraum von September 19## bis April 19## nicht im einzelnen festgehalten haben: Weder die beklagte Ehefrau noch ihr Prozessbevollmächtigter vermochten hierzu konkrete Angaben zu machen. Soweit auf einigen der bei den Akten befindlichen und im Termin erörterten Fotos die Ansammlung von Unrat in dem Lichthof zu sehen ist, lässt sich aus diesen fotografischen Darstellungen ebensowenig entnehmen, ob überhaupt, wenn ja, wann und welcher Unrat und gegebenenfalls mit welcher Häufigkeit er in den Lichthof geworfen wurde. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine zur Mietminderung berechtigende Gebrauchsbeeinträchtigung durch derartigen Unrat ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn der Lichthof durch Mitbewohner der Wohnanlage so übermäßig verschmutzt würde, dass es den Beklagten nicht mehr zumutbar wäre, selbst für die Reinhaltung des Lichthofes zu sorgen, wozu sie - was von ihnen grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird - mietvertraglich (Hausordnung) an sich verpflichtet sind, da der Lichthof allein ihnen zur Nutzung überlassen ist; mag er nun mitvermietet worden sein oder nicht. Ob und wann solche übermäßigen Verschmutzungen, die allein als erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung im Sinne von § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden könnte, bestanden haben, haben die Beklagten schließlich auch nicht durch die Vorlage der schriftlichen Erklärungen von Mitbewohnern schlüssig vorzutragen vermocht: Weder das von anderen Mietern mitunterzeichnete Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom ##. Juli 19## noch die drei Schreiben vom ##. August 19## enthalten die - oben im einzelnen aufgeführten - erforderlichen konkreten Angaben über Ort und Zeit sowie Häufigkeit der angeblichen Verschmutzung. Allerdings dürften insbesondere die Schreiben vom ##. August 19##, sollte ihr Inhalt zutreffen für die Klägerin Anlass sein. die Einhaltung eines Mindestmaßes von Ordnung und Reinlichkeit in der Wohnanlage zu überprüfen. um gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Als solche Maßnahmen kommen - wie in der Berufungsverhandlung erörtert - in Betracht, die Bewohner durch Rundschreiben, Anschläge. Kontrollen u. ä. zu veranlassen, keine Gegenstände aus den Fenstern und von Balkonen hinabzuwerfen bzw. dafür zu sorgen, dass auch bei stärkerem Wind keine auf den Balkonen oder Fensterbänken befindlichen Gegenstände wie Blumentöpfe u. ä. hinabgeweht werden. Ferner sollte überprüft werden, wie es durch entsprechende bauliche Vorrichtungen verhindert werden kann, dass auf dem Flachdach trotz aller Vorsicht der Hausbewohner und trotz regelmäßiger Reinigung der Dachfläche durch die Klägerin im Einzelfall herumliegende Gegenstände durch Windeinwirkung o. ä. in die Lichthöfe der Erdgeschoßwohnungen geweht werden.
Die Beklagten leiten ihren Mietminderungsanspruch zu Unrecht schließlich aus dem bedauerlichen Vorfall vom ##. August 19## ab, denn es gehört nicht zu den generellen Vermieterpflichten, seine Mieter vor gezielt geworfenen Gegenständen zu bewahren; bei einem solchen - ans Kriminelle grenzenden - Tun einzelner handelt es sich um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos eines jeden Menschen, sei er Hauseigentümer oder Mieter, dem grundsätzlich nur mit strafrechtlichen Mitteln beizukommen ist. Allerdings empfiehlt es sich. dass die Klägerin in ihren vorstehend angeregten Rundschreiben auch auf die Gefährlichkeit und das Verbotswidrige derartiger Handlungsweisen eindringlich hinweist.
Da die Beklagten nach allem den Mietzins zu Unrecht gemindert haben, sind sie gemäß dem Klageantrag auf die Berufung zur Zahlung des Mietrückstandes zu verurteilen.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Wert des Berufungsverfahren: 1.389,92 DM.