Berufung abgewiesen: Mietminderung wegen Baulärm von Nachbargrundstücken verneint
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrte Mietminderung für Feb.–Jun. 1984 wegen Baulärms auf Nachbargrundstücken. Das Landgericht bestätigt das Amtsgericht: Zwar lag eine erhebliche Gebrauchsminderung vor (§537 BGB), doch greift wegen Voraussehbarkeit und der Regelung des §906 BGB kein Minderungsrecht. Bei einem überschaubaren, absehbaren Bauvorhaben sind Immissionen für begrenzte Zeit entschädigungslos hinzunehmen; Überschreitung von Richtwerten begründet nicht automatisch Unterlassungs- oder Minderungsanspruch. Die Berufung wird kostenpflichtig abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Mietminderung wegen Baulärms verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Mietminderung nach § 537 BGB besteht nicht, soweit die Beeinträchtigungen durch ein bei Vertragsschluss vorhersehbares, ortsübliches Bauvorhaben verursacht werden und der Nachbar die Immissionen nach § 906 BGB ohne Entschädigung hinzunehmen hat.
Bei einem überschaubaren Bauvorhaben mit absehbarer Dauer ist es dem durchschnittlichen Grundstücksnutzer zumutbar, Baulärm für einen begrenzten Zeitraum ohne Entschädigung zu dulden; nur besonders schwere Beeinträchtigungen rechtfertigen ausnahmsweise Entschädigungsansprüche.
Die Überschreitung von Immissionsrichtwerten begründet nicht zwingend einen Unterlassungs- oder Minderungsanspruch, wenn nach der Beweisaufnahme eine wirksame weitere Lärmreduzierung nicht erreichbar ist (§ 22b ImSchG berücksichtigt).
Die unterlegene Berufung ist nach § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig; der Unterlegene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 8 C 100/84
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Bonn vom 06.12.1984 - 8 C 100/84 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rubrum
- Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht in den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer vollinhaltlich folgt, ausgeführt, dass dem Beklagten ein Mietminderungsrecht wegen des Baulärms auf den Nachbargrundstücken nicht zusteht.
Auszugehen ist zwar davon, dass für den hier streitigen Zeitraum (Februar bis Juni 1984) grundsätzlich die Voraussetzungen des § 537 BGB vorgelegen haben, nämlich eine ganz erhebliche Minderung des Gebrauchswerts der Wohnung des Beklagten durch Geräuschimmissionen von den Nachbargrundstücken. Jedoch hat das Amtsgericht mit Rücksicht auf § 539 BGB ( Voraussehbarkeit der- möglichen Bebauung eines nichtbebauten Nachbargrundstücks ohne Vorbehalt einer Mietminderungsmöglichkeit bei Vertragsschluß für den Fall einer baubedingten Immission, vgl. Emmerich-Sonnenschein, 2. Bearbeitung, Rdn. 33 zu § 537; OLG Frankfurt am Main in ZMR 64, 271 f.) zu Recht die Minderungsmöglichkeit nach § 537 BGB davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer gemäß § 906 BGB die Immission entschädigungslos hinzunehmen hat oder ob die Immission die ortsübliche Nutzung des Grundstücks über das - objektiv- - zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (§ 9O6 IV s. 2 BGB), so dass eine Entschädigung zu zahlen ist. Ob eine Immission entschädigungslos hinzunehmen ist, ist dabei vom Standpunkt eines durchschnittlichen Grundstücknutzers aus zu bestimmen (vgl. BGH in NJW 77, 894 m. w. N.), wobei eine Entschädigung nur ausnahmsweise bei besonders schweren Beeinträchtigungen in Betracht kommt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, Seite 8, verwiesen werden; die dort gefundene Begründung erscheint zumindest solange richtig, als es sich um ein überschaubares Bauvorhaben mit absehbarer Dauer der Beeinträchtigungen handelt. Für einen überschaubaren Zeitraum hat es ein Nachbar entschädigungslos hinzunehmen, dass Baulärm auf sein Grundstück dringt. Vorliegend ist dies im Zeitraum Januar bis Juni 19## der Fall gewesen. Einen Zeitraum von sechs Monaten entschädigungslos hinzunehmen hält die Kammer noch für zumutbar.
An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 12.03.1985 nichts zu ändern.
Dass anlässlich der Bauarbeiten die zulässigen Immisionsrichtwerte überschritten worden sind - siehe Meßprotokoll des Gewerbeaufsichtsamts vom 08.06.1984 - führt nicht zu einem Unterlassungsanspruch des Eigentümers eines Nachbargrundstücks. Denn da, wie die Beweisaufnahme - ebenfalls ergeben hat, eine geringere Geräuschentwicklung nicht erreicht werden konnte (§ 22 b ImSchG), lag lediglich eine wahrscheinliche, aber ortsübliche und daher zu duldende Nutzung des Nachbargrundstücks vor.
Entgegen der Ansicht des Beklagten wird er durch die von der Kammer vertretene Auffassung auch nicht rechtlos gestellt. Die Kammer hat, wie oben bereits ausgeführt, lediglich den Fall zu entscheiden, ob eine Entschädigung zu zahlen ist, wenn auf einem Nachbargrundstück ein der sonstigen Bebauung entsprechendes Bauvorhaben in einem überschaubaren, Zeitraum abgewickelt wird. Nur für diesen Fall, den sie vorliegend noch für gegeben hält,. bejaht sie eine Verpflichtung zu entschädigungsloser Hinnahme, ohne dass vorliegend entschieden werden müsste, ab welcher Größenordnung und Dauer eines Bauprojekts der Ausgleich widerstreitender nachbarlicher Interessen eine Entschädigungszahlung erfordert. Dass dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Immissionen eines umfangreichen Bauvorhabens in einem Wohngebiet entstehen, der Fall sein könnte mit der Folge, dass dann ein Mieter auch zur Minderung berechtigt sein könnte, ist nicht von der Hand zu weisen mit der Folge, dass nicht die Rede davon sein kann der Mieter werde rechtlos gestellt.
Die Kostenentscheidung der nach allem unbegründeten Berufung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 862,50 DM.