Berufung abgewiesen: Kein Rückzahlungsanspruch für Maklerprovision bei Nebenleistungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Rückzahlung einer Maklerprovision von 1.777,50 DM nach Vermittlung einer Mietwohnung. Das LG Bonn wies die Berufung zurück und verneinte einen Anspruch aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Wohnungsvermittlungsgesetz sowie §§ 812 ff. BGB. Erbrachte Tätigkeiten des Maklers stellten nur Nebenleistungen dar und begründeten keine Verwalterstellung gegenüber dem Mieter. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Rückzahlungsanspruch der Maklerprovision verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Maklerprovision nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Wohnungsvermittlungsgesetz und §§ 812 ff. BGB setzt voraus, dass der Makler nach Vertragsschluss in der Funktion eines Verwalters für den einzelnen Vermieter gegenüber dem Mieter tätig wird.
Tätigkeiten wie Ausfüllen von Mietvertragsformularen, Durchführung der Wohnungsübergabe oder Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls sind grundsätzlich als Nebenleistungen der Vermittlung zu qualifizieren und begründen allein noch nicht die Verwaltereigenschaft im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes.
Die Erstellung von Heiz- und Nebenkostenabrechnungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Makler begründet nur dann die Stellung als Verwalter des einzelnen Vermieters, wenn daraus eine unmittelbare, nachvertragliche Interessenvertretung des einzelnen Eigentümers gegenüber dem Mieter hervorgeht; bloße Abrechnungen als "Abfallprodukt" der Gemeinschaftsverwaltung genügen nicht.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 24 C 139/97
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen - 24 C 139/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Rubrum
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Provision in Höhe von 1.777,50 DM für die Vermittlung der Mietwohnung F, L-Straße # zurückgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Rückzahlungsanspruch bezüglich dieser gezahlten Maklerprovision nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 des Wohnungsvermittlungsgesetzes und in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB.
Die Kammer folgt hinsichtlich der Begründung zunächst den zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz lediglich der folgenden kurzen Ergänzung bedürfen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 5. Kammer des Landgerichts C (vgl. WuM 1986, 348) ist davon auszugehen, daß sowohl der Umstand, daß die Beklagte als Vertreterin der Vermieterin das Mietvertragsformular vom ##./##.##.19## ausgefüllt hat, als auch, daß sie für , die Vermieterin die Wohnungsübergabe durchgeführt und unter dem ##.##.19## für den Eigentümer das dazugehörige Protokoll unterzeichnet hat, nur als Nebenleistung des Maklers im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages anzusehen sind.
Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, daß die Beklagte die Heiz- und Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum #####/#### und #####/#### für die Eigentümerin und Vermieterin der an die Klägerin als Mieter vermittelten Wohnung erstellt hat.
Gleichwohl ist auch dieser Gesichtspunkt nicht ausreichend, um der Beklagten ihren Anspruch auf das Maklerhonorar aus dem Grunde abzusprechen, weil sie als Verwalterin der streitbefangenen Wohnung anzusehen wäre.
Unwiderlegt hat die Beklagte in diesem Zusammenhang schon in erster Instanz vorgetragen, .daß die an die Klägerin übersandten Heiz- und Nebenkostenabrechnungen, quasi ein "Abfallprodukt" ihrer Tätigkeit als Verwalterin für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Die von der Beklagten als Verwalterin der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft entfalteten Tätigkeiten sind jedoch nicht identisch mit dem Verwalterbegriff im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz. D.h. es muss sich insoweit um nach Abschluss des Mietvertrages entfaltete weitere Tätigkeiten handeln, die im Rahmen der Durchführung des Mietvertrages als Interessenvertretung des einzelnen Eigentümers gegenüber den Mietern unmittelbar ausgeübt werden.
Gerade hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Falle.
Im Zusammenhang mit dem von ihr erstellten Nebenkostenabrechnungen für die Vermieterin der Klägerin ist die Beklagte nicht mehr in unmittelbaren Kontakt zur Klägerin getreten.
Vielmehr hat die Vermieterin der Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten eigenen Anschreiben der Klägerin die Nebenkostenabrechnungen übersandt.
D.h. die Vermieterin hat unter ihrem eigenen Briefkopf an die Klägerin geschrieben und dabei lediglich auf die von der Beklagten durch den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erstellte Rechnungslegung über die Heizung und Betriebskosten Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Vermieterin und nicht die Beklagte die Klägerin gebeten, die ermittelte Nachzahlung mit der nächsten Mietzahlung zu überweisen und die neue Bruttomiete mitgeteilt.
Dieser Fall unterscheidet sich demnach ganz erheblich von den Fällen, die in der Rechtsprechung entschieden worden sind und in denen die Maklerin nach Zustandekommen des Mietvertrages für die einzelne Vermieterin einer Wohnung Mieten bei den Mietern angemahnt oder eingetrieben hat oder für diese Mieter Ansprechpartner für Mängelrügen gewesen ist.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.777,50 DM