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Landgericht Bonn·6 S 264/06·25.01.2007

Berichtigung: Insolvenzverwalter muss Aussonderungsgegenstand zur Abholung bereithalten

ZivilrechtInsolvenzrechtSachenrecht (Aussonderung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn berichtigt gemäß § 319 ZPO eine offenkundige Unrichtigkeit im Urteil und stellt klar, dass die zulässige Berufung begründet ist. Streitgegenstand ist die Pflicht des Insolvenzverwalters bei bejahtem Aussonderungsrecht. Das Gericht betont, dass der Verwalter den Aussonderungsgegenstand so bereitzustellen hat, dass dessen Abholung am Verwahrungsort gewährleistet ist. Die Berichtigung stellt den zutreffenden Tenor wieder her.

Ausgang: Die zulässige Berufung wird als begründet festgestellt; Urteil gemäß § 319 ZPO berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung eines Urteils wegen offenkundiger Unrichtigkeit ist nach § 319 ZPO zulässig, um Schreib- oder Übermittlungsfehler zu beseitigen und den tatsächlichen Tenor wiederzugeben.

2

Bei Bejahung eines Aussonderungsrechts obliegt dem Insolvenzverwalter die Pflicht, den Aussonderungsgegenstand durch geeignete Maßnahmen so bereitzustellen, dass seine Abholung am Ort der Verwahrung gewährleistet ist.

3

Ein Aussonderungsrecht begründet gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Herausgabe der Sache, soweit die Sache nicht zur Insolvenzmasse gehört.

4

Die textliche Berichtigung des Urteils darf den materiellen Inhalt der Entscheidung nicht ändern, sondern nur offenkundige Formfehler korrigieren.

Relevante Normen
§ 47 Satz 2 Inso, 258 Satz 2, 985 BGB§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 3 C 91/06

Leitsatz

Dem Insolvenzverwalter obliegt bei Bejahung eines Aussonderungsrechts die Verpflichtung, den Aussonderungsgegenstand ( hier sog. on - board - units - Mauterfassungsgerät -) derart bereitzustellen, dass seine Abholung am Ort der Verwahrung gewährleistet ist.

Tenor

Nach Anhörung der Parteien werden die Gründe des am 21.12.2006 verkündeten Urteils der Kammer – 6 S 264/06 – wegen offenkundiger Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 des Urteils zutreffend lauten muss:

„Die zulässige Berufung ist begründet“.