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Landgericht Bonn·6 S 235/05·14.12.2005

Auskunftspflicht des Vermieters über Weitergabe heimlicher Fotos des Mieters

ZivilrechtMietrechtAllgemeines PersönlichkeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Auskunft über die Herkunft von vier heimlich gefertigten Fotos, die sie und einen Zeugen auf ihrer gemieteten Terrasse zeigen und der Beklagten vorgelegt wurden. Das Gericht stellt fest, dass heimliche Fotos und deren Weitergabe sowie die Verwendung im Prozess das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild verletzen. Die Beklagte wird zur Auskunft verpflichtet; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Auskunft über Herkunft der dem Gericht vorgelegten Fotos verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das heimliche Anfertigen und Weitergeben von Fotografien einer Person in deren gemieteten Privatbereich sowie deren Vorlage in einem Rechtsstreit verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild.

2

Der Empfänger von bei Gericht eingereichten Lichtbildern kann zur Auskunft verpflichtet werden, von wem er die Fotos erhalten hat.

3

Die Vorlage heimlich angefertigter Fotos in einem Prozess begründet nicht ohne weiteres einen Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in Persönlichkeitsrechte; es bedarf einer Einwilligung oder einer sonstigen rechtlichen Grundlage.

4

Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach den prozessualen Regeln und können zugunsten der obsiegenden Partei getroffen werden.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 8 C 209/05

Leitsatz

1.

Das heimliche Herstellen von Fotos eines Mieters auf dessen gemieteter Terrasse, das Weitergeben dieser Fotos, die Entgegennahme dieser Fotos durch den Vermieter und die Verwendung dieser Fotos durch Einreichung bei Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter verletzen das allgemeine Persönlichkeítsrecht des Mieters und dessen Recht am eigenen Bild.

2.

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Auskunft darüber zu erteilen, von wem er die Fotos erhalten hat.

Tenor

Das am 29.09.2005 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Bonn - 8 C 209/05 - wird hinsichtlich dessen Urteilsausspruch zu Ziffer 2) des Teilurteilstenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, wer die vier zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder, die die Klägerin und den Zeugen T auf der Terrasse der Klägerin abbilden, der Beklagten zur Kenntnis gebracht hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteils ist vorläufig vollstreckbar.