Berufung verspätet bei an das Amtsgericht adressiertem Schriftsatz trotz gemeinsamer Postannahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte eine Berufung mit an das Amtsgericht adressiertem Schriftsatz ein; dieser gelangte erst nach Weiterleitung und Fristablauf beim Landgericht ein. Zur Entscheidung stand, ob der Eingang bei der gemeinsamen Postannahmestelle die fristgerechte Einlegung ersetzt. Das Landgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwies auf die erforderliche Einreichung beim Berufungsgericht. Entscheidend war, dass eine an das erstinstanzliche Gericht adressierte Sendung nicht als Einlegung bei dem Berufungsgericht gilt.
Ausgang: Wiedereinsetzung zurückgewiesen; Berufung der Klägerin wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
Die Berufung ist erst mit dem Eingang der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt; der Eingang bei einer gemeinsamen Postannahmestelle genügt nicht, wenn die Schrift entsprechend ihrer Adressierung an ein unzuständiges Gericht weitergeleitet wird.
Kann ein Schriftsatz aufgrund der vom Einreichenden gewählten Adressierung an das erstinstanzliche Gericht weitergeleitet werden, muss der Einreichende mit eben dieser Weiterleitung rechnen; die Annahmestelle ist nicht verpflichtet, von der Adressierung abzuweichen und das Schriftstück eigenständig dem Rechtsmittelgericht zuzuordnen.
Eine gemeinsame Postannahmestelle und die Bestellung der Bürobeamten als Urkundsbeamte begründen nicht automatisch einen Eingang beim Rechtsmittelgericht, wenn das Schriftstück an das unzuständige Gericht adressiert war.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 14 C 143/04
Leitsatz
Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt, wenn die an das Amtsgericht adressierte Berufungsschrift zwar rechtzeitig bei der gemeinsamen Postannahmestelle von Amts- und Landgericht eingeht, sodann aber entsprechend der Adressierung an das Amtsgericht weitergeleitet wird und dann erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Landgericht eingeht
Tenor
1.
Das Gesuch der Klägerin vom 20.09.2004, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2.
Die Berufung der Klägerin vom 26.08.2004 gegen das am 22.07.2004 verkündete und ihr am 27.07.2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Bonn - 14 C 143/04 - wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Gründe
1.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung musste gemäß § 233 ZPO zurückgewiesen werden, da die Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.
Die Klägerin hat mit einem an das Amtsgericht Bonn adressierten Schriftsatz vom 26.08.2004 Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz ist beim Amtsgericht Bonn am 30.08.2004 mit dem Datumsstempel der gemeinsamen Posteingangsstelle des Amts- und Landgerichts Bonn versehen worden und an das Amtsgericht Bonn, dessen Datumsstempel den 31.08.2004 trägt, weitergeleitet worden. Aufgrund einer Verfügung vom selben Tage ist der Schriftsatz sodann an das Landgericht Bonn weitergeleitet worden. Dort ist er ausweislich des Eingangsstempels am 06.September 2004 eingegangen.
Durch Hinweisverfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 07.09.2004 ist die Berufungsklägerin darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Einlegung der Berufung mit Ablauf des 27.08.2004 geendet hat und die Berufung aus diesem Grunde nicht rechtzeitig, sondern verspätet erst am 06.09.2004 bei dem Landgericht Bonn eingegangen ist.
Auf diese ihr am 10.09.2004 zugestellte Hinweisverfügung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.09.2004, beim Landgericht eingegangen am 22.09.2004, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. In der Sache wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer auf Rückzahlung von 844,10 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage gegen die Beklagte.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages vertritt die Klägerin die Auffassung, auch wenn in ihrer Berufungsschrift das Landgericht, dessen ausschließliche Zuständigkeit für die Berufung gegeben sei, nicht benannt worden sei, sei entscheidend, dass der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des Rechtsmittelsgerichts gelangt sei. Hierzu genüge immer der Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle, so dass es nicht auf die fristgerechte Weiterleitung ankomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift vom 20.09.2004 Bezug genommen.
Durch weitere Hinweisverfügung vom 24.09.2004 hat der Vorsitzende der Berufungskammer auf Bedenken gegen diese von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung hingewiesen.
In Ergänzung ihres vorherigen Vorbringens meint die Klägerin, dass das erstinstanzliche Gericht gehalten gewesen sei, nach ausgewiesener Fürsorgepflicht fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Gerichtsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, insbesondere hätte im Fall einer gemeinsamen Postannahmestelle von Amts- und Landgericht eine Weiterleitung auch am 27.08.2004 mit dem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit zu einem Posteingang beim Landgericht am selben Tage führen müssen.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist musste zurückgewiesen werden.
Die Klägerin war nämlich nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten.
Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
Eine Berufung ist aber dann verspätet, wenn sie mit falscher Adresse versehen in den gemeinsamen Nachtbriefkasten gelangt und von der Annahmestelle entsprechend der Anschrift an das unzuständige Gericht geleitet wird ( vgl. BGH NJW 1961, 361 ).
Dasselbe gilt im vorliegenden Fall, in dem die Berufungsschrift an das Amtsgericht Bonn adressiert und dort am 26.08.2004 per Fax eingegangen ist.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass eine gemeinsame Annahmestelle vorliegt, und die ihr zugeteilten Bürobeamten als Urkundsbeamte der Geschäftsstellen der angeschlossenen Gerichte und Behörden bestellt sind, weil solchenfalls der Beamte der Briefannahmestelle durch die Weiterleitung an die unzuständige Behörde zum Ausdruck bringt, dass er entsprechend der Anschrift ein Geschäft erledigt, das dem Urkundsbeamten dieser Behörde - im vorliegenden Falle des Amtsgerichts - obliegt ( vgl. BGH a. a. O.).
Von der Posteingangsstelle kann - worauf der Vorsitzende der Kammer bereits schon hingewiesen hat - nicht erwartet werden, dass diese ein von einem Rechtsanwalt ausdrücklich an das Amtsgericht adressiertes Schreiben aufgrund eigener rechtlicher Beurteilung von sich aus dem Landgericht zuleitet. Vielmehr muss der einreichende Rechtsanwalt damit rechnen, dass sein Schriftsatz entsprechend seiner von ihm durch Adressierung getroffenen Bestimmung auch dem Amtsgericht zugeleitet wird.
Im vorliegenden Fall datiert der Eingangsstempel des Amtsgerichts von Freitag, dem 27.08.2004. Der Originalschriftsatz der Klägerin ist am Montag, den 30.08.2004 bei der gemeinsamen Posteingangsstelle und am darauffolgenden Dienstag bei dem Amtsgericht eingegangen. Das Amtsgericht hat noch am selben Tage die Weiterleitung an das Landgericht verfügt, bei dem die Akten dann am Montag, den 06.09.2004 eingegangen sind.
Selbst dann, wenn schon am 27.08.2004 im gewöhnlichen Geschäftsgang die Weiterleitung an das Landgericht verfügt worden wäre, wäre mit dem Akteneingang bei dem Landgericht erst am folgenden Werktag, dem 30.08.2004 zu rechnen gewesen, nicht aber schon am 27.08.2004. Die Berufungsfrist endete jedoch mit Ablauf des 27.08.2004.
Die Kammer hat sich auch mit der von der Klägerin zitierten weiteren Rechtsprechung auseinandergesetzt. Diese ist im vorliegenden Falle jedoch, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Hinweisverfügung vom 24.09.2004 Bezug genommen wird, nicht einschlägig, da sie eine andere Fallkonstellation, namentlich das Fehlen jeglicher Adressierung, betrifft.
2.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung ist zwar an sich statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat ( § 517 ZPO), die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, vorliegend dem 27.07.2004 begann und mit Ablauf des 27.08.2004 endete.
Erst am 06.09.2004 ist die Berufungsschrift jedoch bei dem Berufungsgericht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert: 844,10 EUR