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Landgericht Bonn·6 S 215/14·25.01.2015

Berufung ohne mündliche Verhandlung: Schätzung von Mietwagenkosten (§287 ZPO)

ZivilrechtSchadensersatzrechtZivilprozessrecht (Beweisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Rheinbach nach §522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Streitgegenstand ist die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten; das Amtsgericht hatte das arithmetische Mittel von T‑ und G‑Liste zugrunde gelegt. Das Landgericht hält sowohl diese Kombination als auch eine alleinige T‑Listen‑Schätzung nach §287 ZPO für zulässig. Ein Sachverständigengutachten oder eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.

Ausgang: Berufung wird nach §522 Abs.2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung lässt sich nach §522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.

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Bei der Schätzung nach §287 ZPO besitzt das erstinstanzliche Gericht einen Beurteilungsspielraum, der sowohl eine Schätzung allein anhand der T‑Liste als auch eine Schätzung anhand des arithmetischen Mittels von T‑ und G‑Liste zulässt.

3

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn sachgerechte Schätzungsgrundlagen (z. B. T‑ und G‑Listen) eine taugliche Grundlage für die Schätzung bieten.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits darin, dass das Gericht kein Gutachten eingeholt hat, sofern die Partei hinreichend Gelegenheit hatte, relevante Einwendungen vorzubringen und keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen behauptet werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 287 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach  vom 26.09.2014 – 5 C 258/14 – eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Gründe

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Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO).

3

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht im mit der Berufung angegriffenen Umfang stattgegeben.

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Die Kammer hält bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten grundsätzlich sogar eine Schätzung auf Basis (nur) der T-Liste (weiterhin) für nicht zu beanstanden gemäß § 287 ZPO (was für die Berufungsführerin sogar zu einem ungünstigeren Ergebnis führen würde).

6

Gleichermaßen hält die Kammer aber auch die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung auf Basis des arithmetischen Mittels zwischen der T-Liste und der G-Liste gemäß § 287 ZPO für nicht zu beanstanden (so auch OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; KG Berlin, Urteil vom 08.05.2014, 22 U 119/13). § 287 ZPO eröffnet dem Erstgericht einen Beurteilungsspielraum, der beide Varianten zulässt.

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Die Angriffe der Berufung hiergegen – die sich maßgeblich gegen die Tauglichkeit der T-Liste als Schätzungsgrundlage wenden – gehen fehl. Insbesondere liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Amtsgericht kein Sachverständigengutachten über die Frage des ortsüblichen Normaltarifs eingeholt hat.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer auf die ausführlichen Erwägungen des OLG Köln (aaO), warum beide Listen durchaus ihre Schwächen haben, aber jedenfalls in der Kombination eine taugliche Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO darstellen, was eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten entbehrlich macht. Den von der Beklagten geäußerten Zweifeln an der Geeignetheit der T-Liste wird hinreichend damit Rechnung getragen, dass diese Bedenken gerade der Grund für die Einbeziehung auch der G-Liste sind. Über die Verfügbarkeit der behaupteten noch niedrigeren Vergleichsangebote war daher kein Beweis zu erheben. Die etwaige fehlende Substantiierung des Vorbringens der Beklagten war insoweit nicht der entscheidende Punkt, zumal in der Berufung nichts Neues vorgetragen wird, so dass nicht erkennbar ist, welche Relevanz eine etwaige Hinweispflichtverletzung haben sollte (zumal eine solche nicht vorlag, da der Beklagten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten dieses Problem hinreichend bekannt sein dürfte, wie sich schon aus der Berufungsbegründung ergibt und was im Übrigen gerichtsbekannt ist). Dass ein Sachverständiger in einem anderen Verfahren in einem Einzelfall zu erheblich abweichenden Ergebnissen gekommen ist, rechtfertigt keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Schätzung auf Basis des arithmetischen Mittels der T- und G-Listen (dessen Ergebnis dadurch immer deutlich unter dem gewichteten Mittel der T-Liste liegen wird).

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Nach allem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Rücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

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Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.