Berufungen wegen Anwaltszwang und versäumter Begründungsfrist als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn zwei Berufungen ein (persönlich am 28.12.2017 und durch Rechtsanwalt am 29.12.2017). Die persönlich eingelegte Berufung ist unzulässig wegen des Anwaltszwangs; die anwaltlich eingelegte Berufung ist unzulässig wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist. Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen; Kosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Beide Berufungen des Beklagten als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung der Berufung unterliegt dem Anwaltszwang; persönlich eingelegte Berufungen sind formell unzulässig und als solche zu verwerfen.
Wird die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das eingelegte Rechtsmittel unzulässig ist oder keine Erfolgsaussichten hat.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist setzt vorgetragene und begründete Umstände für das Versäumnis voraus; werden solche nicht vorgetragen, kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht.
Tenor
Die Berufung des Beklagten vom 28.12.2017 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.11.2017 (201 C 286/16) wird als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Beklagten vom 29.12.2017, eingelegt durch Rechtsanwalt O aus Bonn, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.11.2017 (201 C 286/16) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.600,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Bonn sind Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Rückschnitts von Bäumen.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 27.11.2017 den Beklagten dazu verurteilt, an die Klägerin 2.890,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.235,- EUR seit dem 26.08.2016 und aus weiteren 656,- EUR seit dem 13.10.2017 zu zahlen, sowie festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach dem Fällen, Entsorgen, Roden sowie nach der Neuanpflanzung der Kiefer auf dem Grundstück V ## in ##### N der Klägerin hierdurch entstehende Mehrwertsteuer bis zu einer Höhe von 185,- EUR für das Fällen, Entsorgen und Roden sowie bis zu einer weiteren Höhe von 364,- EUR für die Neuanpflanzung der Kiefer zu ersetzen.
Ursprünglich hatte die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
an sie einen Betrag in Höhe von 2.235,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2017 hatte sie darüber hinaus beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
an sie weitere 656,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach dem Fällen, Entsorgen, Roden sowie nach der Neuanpflanzung der Kiefer auf dem Grundstück V ## in ##### N der Klägerin hierdurch entstehende Mehrwertsteuer bis zu einer Höhe von 185,- EUR für das Fällen, Entsorgen und Roden sowie bis zu einer weiteren Höhe von 364,.- EUR für die Neuanpflanzung der Kiefer zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2017 hatte die Klägerin des Weiteren angekündigt zu beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, die an der Loggia der Erdgeschosswohnung in dem Objekt V ## in ##### N befindliche Verkleidung aus Holz, Blechen und Plastikplanen rückstandslos zu beseitigen. Diesen Antrag hatten die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 30.11.2017 zugestellt.
Mit an das Landgericht gerichteter e-mail vom 28.12.2017 legte der Beklagte persönlich gegen das Urteil Berufung ein und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Der Beklagte beantragte,
das Urteil des Amtsgerichts Bonn aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2017 legte Rechtsanwalt O Berufung gegen das Urteil ein. Eine Berufungsbegründung erfolgte nicht.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Mit weiterer e-Mail vom 12.01.2018 teilte der Beklagte mit, dass Rechtsanwalt O von ihm nicht mit der Vertretung im Berufungsverfahren mandatiert worden sei. Die Kammer teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2018 mit, dass seine persönlich eingelegte Berufung unzulässig sei. Eine Berufungsbegründung erfolgte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht. Mit Schreiben vom 05.02.2018 teilte die Kammer mit, dass beabsichtigt sei, beide Berufungen als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die durch den Beklagten persönlich eingelegte Berufung vom 28.12.2017 ist unzulässig, da sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht formgerecht durch Anwaltsschriftsatz eingelegt worden ist, §§ 519 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO. Da die Einlegung der Berufung stets dem Anwaltszwang unterliegt (Toussaint in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 78 Rn. 44), war die persönlich eingelegte Berufung vom 28.12.2017 gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Von der Gelegenheit, die Berufung zur Ersparung weiterer Kosten zurückzunehmen, hat der Beklagte trotz Hinweises der Kammer vom 18.01.2018 keinen Gebrauch gemacht.
Die Berufung des Beklagten vom 29.12.2017, eingelegt durch Herrn Rechtsanwalt O, war wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die Berufung binnen zwei Monaten ab Zustellung des Urteils zu begründen. Das Urteil des Amtsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten in der ersten Instanz vertreten hatten, am 30.11.2017 zugestellt. Eine Begründung der Berufung erfolgte bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 30.01.2018 nicht. Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war die Berufung des Beklagten vom 29.12.2017 als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Beklagten vom 28.12.2017 war zurückzuweisen, da die eingelegten Berufungen als unzulässig zu verwerfen waren und damit keine Erfolgsaussichten hatten, § 114 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.