Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·6 S 154/08·29.09.2008

Berufung wegen angeblicher Hundevermittlung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl ein; streitgegenständlich war u. a. die Frage einer Vermittlung des Hundes am 13.09.2007. Das Landgericht wies die Berufung als unbegründet zurück, weil das Berufungsvorbringen die erstinstanzliche Entscheidung nicht entkräftet und keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen vorgetragen wurden. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 ZPO).

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Waldbröl als unbegründet abgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert erschüttert und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt.

2

Verspätet in das Verfahren eingeführter Sachvortrag darf in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt werden, sofern keine Zulässigkeitsgründe vorliegen.

3

Wiederholtes oder bereits in einem Hinweisbeschluss als unbeachtlich beurteiles Vorbringen begründet keine abweichende Entscheidung und schafft keine Aussicht auf Erfolg der Berufung.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Waldbröl, 15 C 12/08

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 12.06.2008 (15 C 12/08) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.600,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 28.08.2008 Bezug genommen, an dem auch in geänderter Besetzung festgehalten wird.

4

Auch der Schriftsatz des Beklagten vom 17.09.2008 kann nicht zu einer anderweitigen Entscheidung führen.

5

Soweit der Beklagte sich dort erneut darauf beruft, der Hund sei bereits vor dem 13.09.2007 vermittelt worden, bleibt es bei den zutreffenden Erwägungen des Urteils, die bereits im Beschluss vom 28.08.2008 von der Kammer bestätigt worden sind. Das Bestreiten der Vermittlung am 13.09.2007 wurde verspätet in den Prozess eingeführt und durfte nicht berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung im Berufungsverfahren verbietet sich aus diesem Grund.

6

Ebenso handelt es sich bei dem Vorbringen, die Kosten seien unverhältnismäßig, um eine reine Wiederholung. Bereits im Hinweisbeschluss wurde darauf verwiesen, dass diese Argumentation nicht tragfähig ist.

7

Neuen Sachvortrag oder weitergehende Argumente bringt der Schriftsatz des Beklagten vom 17.09.2008 nicht.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.