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Landgericht Bonn·6 S 154/08·27.08.2008

Hinweisbeschluss: Berufung hat nach § 529 ZPO keine Aussicht auf Erfolg

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufung (§ 529 ZPO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn teilt dem Beklagten mit, dass seine Berufung derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat. Es stellt detailliert dar, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung keine erkennbaren Rechtsfehler aufweist und nach § 529 ZPO nur bei konkreten Anhaltspunkten erneut überprüfungsbedürftig wäre. Zudem wären bestimmte Zeugenaussagen wegen fehlender Einwilligung unverwertbar; die Kostenschätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO erscheint verhältnismäßig.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Berufung aus Sicht der Kammer derzeit ohne Aussicht auf Erfolg; Frist zur Stellungnahme bzw. Berufungsrücknahme gesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach § 529 ZPO ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen.

2

Zweifel an Tatsachenfeststellungen sind gegeben, wenn eine nicht notwendigerweise überwiegende, aber hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass erneute Beweisaufnahme zu abweichenden Feststellungen führt.

3

Zeugenaussagen oder Beweismittel dürfen nicht verwertet werden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (etwa die Einwilligung Betroffener bei Tonaufnahmen) nicht vorliegen.

4

Die Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO zur Schätzung von Kosten ist gerechtfertigt, wenn die genaue Ermittlung unverhältnismäßig schwierig oder kostenintensiv im Verhältnis zur Bedeutung der Forderung wäre.

Relevante Normen
§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 286 ZPO§ 287 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Waldbröl, 15 C 12/08

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Berufung aus Sicht der Kammer derzeit keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Rubrum

1

Es dürfte weder die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Waldbröl zu beanstanden, noch das Berufungsvorbringen der Beklagten geeignet sein, eine von den zutreffenden Feststellungen des angefochtenen Urteils abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Das angefochtene Urteil dürfte nicht auf einer Rechtsverletzung beruhen; die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen wohl auch keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2

Soweit der Beklagte weiterhin vorträgt, das Amtsgericht habe die Aussage der Zeugin L unzutreffend gewürdigt, ist folgendes zu beachten:

3

Die Beweisaufnahme erster Instanz ist einer Überprüfung durch das Berufungsgericht nur insoweit zugänglich, als gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet sind und eine erneute Feststellung gebieten. Dies bedeutet, dass eine Überprüfung nur daraufhin erfolgen kann, ob die Beweisaufnahme an einem Rechtsfehler leidet, also in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen zuwiderläuft oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt oder ob konkrete Gesichtspunkte vorhanden sind, die einen solchen .Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung möglich sein lassen und deshalb Zweifel am erstinstanzlich gefundenen Ergebnis begründen. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht aufgrund erhobener Beweise getroffenen Feststellungen sind veranlasst, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine (wiederholte) Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu abweichenden Feststellungen führen wird (vg!. BGH NJW 2006, 152 [153]; BGH NJW 2004, 1876; BGH NJW 2003, 3480 [3481); Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auf!. [2007]. § 529 Rn. 3 ff.; Musielak-Ball, ZPO, 5. Auf!. [2007], §529 Rn. 8 f. jew. m.w.N.).

4

Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weder zu beanstanden, noch im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Konkrete Anhaltspunkte, die einen Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung als möglich erscheinen lassen, sind vorliegend nicht ersichtlich und vom Kläger nicht dargetan. Aus. Sicht der Kammer decken die Aussagen der vernommenen Zeugin die Urteilsgründe. Das Amtsgericht hat die Aussagen der Zeugin L auch eingehend gewürdigt und bezüglich der entscheidenden Punkte für unergiebig erachtet.

5

Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass die Aussagen der Zeugin L - selbst wenn sie ergiebig gewesen wären - nicht hätten verwertet werden dürfen. da der Beklagte vor dem LautsteIlen des Telefons nicht um die Erlaubnis von Frau C nachgesucht hat (Thomas/Putzo, ZPO. 26 . A., § 286 Rn. 8). Dies ergibt sich eindeutig aus der Angabe des Beklagten in der Sitzung vom 15.05.2008 (vgl. Sitzungsprotokoll, BI. 47 d.A.).

6

Soweit der Beklagte, mit der Berufung erneut vorbringt, die Kosten der Unterbringung seien zu hoch bemessen, führt dies auch hier zu keiner anderen Bewertung. Denn das Amtsgericht hat zu Recht von § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, da die völlige Aufklärung der genauen Kosten im Vergleich zur Bedeutung für die ganze Forderung unverhältnismäßig schwierig und teuer gewesen wäre.

7

Das Vorbringen, die Vermittlung habe bereits vor dem 13.09.2007 stattgefunden, war bereits im Vorprozess zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden und findet deshalb auch in der Berufung keine Beachtung.

8

2.

9

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Berufungsrücknahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. .