Berufung wegen kalkulatorischer Kostenanteile für Schönheitsreparaturen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bonn ein. Das Landgericht Bonn weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Es stellt klar, dass der kalkulatorische Kostenanteil Entgeltcharakter hat und keine Bereicherungsansprüche begründet.
Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht und ohne Zulassung der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hat und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat.
Der kalkulatorische Kostenanteil an der Miete für Schönheitsreparaturen behält seinen Entgeltcharakter auch dann, wenn der Vermieter vertraglich zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nur in begrenztem Umfang verpflichtet ist.
Die Zahlung eines kalkulatorischen Kostenanteils im Rahmen der Miete begründet keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die Zahlung in Erfüllung der mietvertraglichen Leistungspflicht des Mieters erfolgte.
Ansprüche des Mieters wegen nicht hinreichend erbrachter Schönheitsreparaturen sind während des laufenden Mietverhältnisses durch Durchsetzung der Leistung oder ggf. Klage geltend zu machen; nachträglich kann nicht über die Mietzahlung ein zu hoher Mietzins geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 203 C 64/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 203 C 64/10 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 24.11.2010 Bezug genommen, an dem die Kammer auch in geänderter Besetzung einstimmig festhält. Der Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2010 enthält keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderweitigen Entscheidung veranlassen könnten. Die Kammer merkt daher nur Folgendes ergänzend an:
Entgegen der Auffassung des Klägers ändert sich die rechtliche Qualifikation des kalkulatorischen Kostenanteils an der Miete für die Schönheitsreparaturen nicht dadurch, dass die Beklagte nach dem Mietvertrag nur in begrenztem Umfang zur Erbringung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein sollte. Grundsätzlich ist der Vermieter nach den Regelungen des Mietrechts verpflichtet, die Mietsache in dem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, wozu auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen gehört. Wenn diese Verpflichtung bedarfsunabhängig auf einen bestimmten Geldwert beschränkt ("gedeckelt") wird, spricht einiges dafür, dass dies mit dem gesetzlichen Leitbild nicht übereinstimmt. Es mag auch sein, dass durch diese Deckelung das Kostenrisiko der Beklagten minimiert wurde, weil ein darüber hinausgehender Renovierungsbedarf zu Lasten des Klägers gehen sollte. Die Schlussfolgerung, dass "daher" (warum?) der kalkulatorische Kostenanteil an den Mieter auszukehren sei, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt nicht in Betracht, da der Kläger – wie die Kammer bereits ausgeführt hat – nicht ohne Rechtsgrund geleistet hat, sondern in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Miete. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob in dem Folgemietvertrag die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wurden. Dies hat mit dem vorliegenden Mietverhältnis nichts zu tun. Wenn der Kläger der Auffassung war, dass die Beklagte der ihr obliegenden Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht hinreichend nachgekommen ist, so hätte er während des laufenden Mietverhältnisses ggf. auf Erbringung dieser Arbeiten klagen können. Er kann jedoch nicht geltend machen, dass die Miete zu hoch gewesen sei, weil die Beklagte die Renovierungsarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt habe. Im Übrigen ist es schon vom Ansatz her unzutreffend, wenn der Kläger argumentiert, dass der kalkulatorische Kostenanteil nur "treuhänderisch" an die Beklagte gezahlt worden sei. Mit der Zahlung erfüllte der Kläger den Anspruch der Beklagten auf Mietzahlung. Die Annahme einer treuhänderische Verwahrung von Geld, das wirtschaftlich weiterhin dem Kläger zustehen sollte, ist fernliegend. Vielmehr handelte es sich bei dem Betrag schlicht um den Mietzins.
Die Kammer sieht auch keinen Anlass, die Revision zuzulassen, was dann zur Folge hätte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden müsste. Die Rechtssache hat, wie bereits eingangs erwähnt, weder grundsätzliche Bedeutung, noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter Entgeltcharakter hat. Nichts anderes gilt, wenn der Mieter, statt die Arbeiten zu übernehmen, eine entsprechend höher kalkulierte Miete zahlt und die Verpflichtung bei dem Vermieter verbleibt. In beiden Fällen stehen sich die Gebrauchsüberlassung des Vermieters und im Gegenzug ein einheitlich zu betrachtendes Entgelt des Mieters gegenüber. Auch aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien ergibt sich nichts anderes. Im Übrigen hat sich der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage, ob und wie der kalkulatorische Kostenanteil im Rahmen von Mieterhöhungen zu berücksichtigen ist, bereits hinreichend zu diesem Themenkomplex geäußert. Ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Klärung besteht daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.713,69 Euro festgesetzt.