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Landgericht Bonn·6 S 130/10·07.10.2010

Berufung wegen Räumung: Annahme unzumutbarer Härte bestätigt

ZivilrechtMietrechtMietkündigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zur Räumung ein. Streitpunkt war, ob das hohe Alter, gesundheitliche Einschränkungen und die soziale Verwurzelung der Beklagten eine Kündigung unzumutbar machen. Das Landgericht hält die Berufung für aussichtslos, bestätigt die erstinstanzliche Würdigung und rügt die unzureichende Substantiierung der Gegenbehauptungen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Räumung als aussichtslos abgewiesen; erstinstanzliche Feststellung unzumutbarer Härte bestätigt, Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Annahme einer unzumutbaren Härte im Kündigungsschutz bei Mietverhältnissen können altersbedingte physische oder psychische Beeinträchtigungen sowie eine langjährige soziale Verwurzelung zählen, sofern sie substantiiert vorgetragen werden.

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Hat die beklagte Partei solche Umstände substantiiert dargelegt, muss die klagende Partei konkrete und substantielle Einwendungen vortragen, um dieses Vorbringen zu erschüttern; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Es kann offen bleiben, ob in Fällen altersbedingter Beeinträchtigungen eine Beweislastumkehr eintritt; maßgeblich ist, dass derjenige, der Umstände bestreitet, diese substantiiert darlegen muss.

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Das Berufungsgericht kann nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, und die unterlegene Partei trägt die Kosten nach § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 201 C 39/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.06.2010 - 201 C 39/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die Berufung hat aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 09.09.2010 - 6 S 130/10 -, an dem die Kammer auch in geänderter Besetzung festhält und auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg.

3

Das weitere Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 04.10.2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Falles. Die Kammer hält die vom Amtsgericht vorgenommene Würdigung der unstreitigen Tatsachen und die hieraus gefolgerte Annahme einer unzumutbaren Härte auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klägerin für zutreffend. Es kann offen bleiben, ob der Klägerin der Gegenbeweis obliegt, dass entgegen dem altersgemäß zu erwartenden physischen und psychischen Zustand des Mieters und der aufgrund der langen Mietzeit eingetretenen Verwurzelung in der Wohngegend im Einzelfall ein Umzug dennoch zumutbar ist, oder ob entsprechend den Ausführungen der Klägerin von einer abgestuften Beweislast auszugehen ist, wonach die Klägerin jedenfalls konkrete Umstände hätte vortragen müssen, die gegen die Annahme einer unzumutbaren Härte sprechen. Dass die Beklagte in der Wohngegend sozial verwurzelt ist, hat die Beklagte erstinstanzlich substantiiert dargelegt und ergibt sich aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen, ohne dass weitere Darlegungen erforderlich wären. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit der Klageerwiderung auch detailliert ihren (altersentsprechenden) physischen und psychischen Zustand geschildert. Dieses Vorbringen hätte die Klägerin jedenfalls substantiiert bestreiten und darlegen müssen, weshalb der gesundheitliche Zustand der Beklagten deutlich besser als altersgemäß zu erwarten und die soziale Verwurzelung in der Wohnung trotz des hohen Alters und der langen Mietzeit der Beklagten nicht gegeben sein sollte. Dies ist nicht geschehen. Die erstinstanzliche Behauptung, die Beklagte wirke "stets äußerst agil" und sei "rüstig", ist völlig unsubstantiiert. Es ist in keiner Weise ersichtlich, was die Klägerin unter den Begriffen "agil" und "rüstig" versteht und aus welchen objektiven Umständen die Klägerin ihren Eindruck gewonnen hat. Dies gilt auch, soweit nunmehr vorgetragen wird, die Beklagte bewältige den Weg in das erste Obergeschoss über die Treppe problemlos und agil, zumal die Beklagte nie behauptet hat, die Treppe nicht mehr steigen zu können. Soweit die Klägerin erstinstanzlich bestritten hat, dass die Gefahr eines akuten psychischen oder organischen Zusammenbruchs der Beklagten mit schwerwiegendem Ausgang bevorstehe, ist eine derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen zur Annahme einer unzumutbaren Härte nicht erforderlich.

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Der Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO steht auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die eine Zulassung der Revision nach durchgeführter mündlicher Verhandlung geböte, entgegen. Wie ausgeführt, ist nicht entscheidungserheblich, ob angesichts des Alters der Beklagten hinsichtlich der Zumutbarkeit der Kündigung eine Beweislastumkehr eingetreten ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 5.993,16 EUR festgesetzt.