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Landgericht Bonn·55 StVK - 900 Js 979/16 - 510/19·20.11.2019

Aufhebung des Vorwegvollzugs und Überweisung in Maßregelvollzug (§63 StGB)

StrafrechtMaßregelvollzugStrafvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte beantragten die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge; das Landgericht Bonn hob den zuvor festgelegten Vorwegvollzug von drei Jahren und sechs Monaten auf. Zentrale Frage war, ob eine Überweisung in den Maßregelvollzug gerechtfertigt ist. Wegen schwerer depressiver Erkrankung und Suizidalität sowie eines gutachterlichen Befunds wurde die Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet. Die Dauer- und Überprüfungsfristen bleiben nach den Vorschriften für die ursprünglich angeordnete Unterbringung in der Entziehungsanstalt geregelt.

Ausgang: Antrag zur Aufhebung des Vorwegvollzugs und Überweisung in den Maßregelvollzug gemäß §63 StGB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufhebung einer Anordnung über den Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 3 S. 1 StGB ist zulässig, wenn die in der Person des Verurteilten liegenden Umstände dies erfordern.

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Eine Überweisung in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67a Abs. 2 S. 1 StGB ist zu verfügen, wenn sich nachträglich ergibt, dass dadurch die Resozialisierung besser gefördert wird.

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Zur Begründung einer solchen Überweisung können gewichtige ärztliche und gutachterliche Feststellungen über den Gesundheitszustand (z. B. schwere Depression, Suizidalität) herangezogen werden.

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Nach § 67a Abs. 4 StGB richten sich die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung weiterhin nach den Vorschriften, die für die ursprünglich angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelten.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 3 S. 1 StGB§ 67a Abs. 2 S. 1 StGB§ 67a Abs. 4 StGB§ 63 StGB§ 67 Abs. 3 Satz 1 StGB§ 67a Abs. 2 Satz 1 StGB

Tenor

I.

Die in dem Urteil des Landgerichts W vom 16.06.2017, Az. ## Kls #/##, getroffene Anordnung, dass vor der Maßregel drei Jahre und sechs Monate zu vollziehen sind, wird aufgehoben (§ 67 Abs. 3 S. 1 StGB).

II.

Der Verurteilte wird in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiesen (§ 67a Abs. 2 S. 1 StGB).

Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich (weiterhin) nach den Vorschriften, die für die im Urteil des Landgerichts W vom 16.06.2017, Az. ## Kls #/##, angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelten (§ 67a Abs. 4 StGB).

Gründe

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I.

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Das Landgericht W erkannte mit Urteil vom 16.06.2017, Az. ## Kls #/##, wegen Totschlags auf eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

4

Zugleich wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei ein Vorwegvollzug von drei Jahren und sechs Monaten bestimmt wurde. Dieser würde am 19.05.2020 enden.

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Am 07.10.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Bonn eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dahingehend, dass mit dem Maßregelvollzug begonnen werden kann. Hintergrund war eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt X vom 02.10.2019, nach der die psychische Situation des schwer depressiv erkrankten und stark suizidgefährdeten Verurteilten eine kurzfristige Verlegung in eine psychiatrische Fachabteilung des Maßregelvollzuges erfordere.

6

Mit ergänzender Stellungnahme des Anstaltsarztes vom 04.11.2019 wurde unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme der psychiatrischen Sachverständigen Frau Dr. L mitgeteilt, dass eine Unterbringung gemäß § 63 StGB der komplexen Erkrankung des Verurteilten gerecht werde. Eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt erscheine nicht sinnvoll.

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Der Verurteilte hat über seine Verteidigerin mit Schreiben vom 20.11.2019 beantragt, den Vorwegvollzug zu beenden und den Verurteilten in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 StGB zu überweisen.

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Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit fernmündlicher Stellungnahme vom 21.11.2019 mitgeteilt, ein solches Vorgehen befürwortet wird.

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Der Verurteilte hat auf eine persönliche Anhörung verzichtet.

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II.

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Die in dem Urteil des Landgerichts W vom 16.06.2017, Az. ## Kls #/##, getroffene Anordnung, dass vor der Maßregel drei Jahre und sechs Monate zu vollziehen sind, war  gem. § 67 Abs. 3 S. 1 StGB aufzuheben, da die Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen.

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Zugleich war er gem. § 67a Abs. 2 S. 1 StGB in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu überwiesen, da sich nachträglich ergeben hat, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch besser gefördert werden kann.

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Ausweislich der Stellungnahme der Sachverständigen Dr. L besteht bei dem Verurteilten eine schwere depressive Episode. Eine wahnhafte Depression konnte nicht ausgeschlossen werden. Eine seit Wochen/Monaten durchgeführte antidepressive Behandlung führte bislang nicht zu einer wesentlichen Besserung.  Der Verurteilte hat Ende August einen Suizidversuch unternommen. Seit September befindet er sich durchgehend im besonders gesicherten Haftraum.

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Bei dieser Sachlage ist weder eine Fortführung des Vorwegvollzuges noch die Unterbringung in der Entziehungsanstalt  zielführend. Der Verurteilte ist derzeit nicht in der Lage am Haftalltag teilzunehmen oder an der Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit sachgerecht mitzuwirken.

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Klarstellend war aufzunehmen, dass sich die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung weiterhin nach den Vorschriften richten, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelten (§ 67a Abs. 4 StGB).