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Landgericht Bonn·54 StVK 44/02·09.07.2002

Änderung der Vollstreckungsreihenfolge: Anrechnung von Organisationshaft auf Restfreiheitsstrafe

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtMaßregelvollzugStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger beantragte die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge, weil der Verurteilte vom 03.01.2002 bis 05.03.2002 in Organisationshaft verbrachte. Zentral ist, ob diese Haftzeit auf eine ältere Restfreiheitsstrafe anzurechnen ist, um eine Verlängerung des effektiven Freiheitsentzugs zu vermeiden. Das Landgericht änderte die Reihenfolge und rechnete die Organisationshaft der Reststrafe aus dem Urteil vom 13.12.1995 an, gestützt auf verfassungsrechtliche Vorgaben und höchstrichterliche Rechtsprechung.

Ausgang: Antrag auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge und Anrechnung der Organisationshaft auf die Restfreiheitsstrafe stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Organisationshaft, die infolge der Nichtverfügbarkeit eines Maßregel-/Unterbringungsplatzes erlitten wird, kann im Rahmen der Strafzeitberechnung auf eine Restfreiheitsstrafe anzurechnen sein, soweit andernfalls eine Verlängerung des effektiven Freiheitsentzugs droht.

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Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG gebieten, bei regelwidriger Vorverlegung oder Zwischeneinlagerung (Organisationshaft) im Vollstreckungsverlauf deren Auswirkungen durch geeignete Anrechnung zu berücksichtigen.

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Wird eine Maßregel (z.B. Unterbringung) ganz oder teilweise vor der Strafe vollzogen, ist die hierdurch erlittene Organisationshaft auf die Reststrafe anzurechnen, die nach Anrechnung des Maßregelvollzugs verbleibt; andernfalls kann eine unzulässige effektive Verlängerung des Freiheitsentzugs eintreten.

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Anträge auf gerichtliche Entscheidung über die Reihenfolge der Strafvollstreckung sind gemäß §§ 458 ff., 462, 462a StPO zulässig, die Strafvollstreckungskammer ist hierfür zuständig.

Relevante Normen
§ 458 Abs. 1 Abs. 2 StPO§ 458 StPO§ 462 StPO§ 462a StPO§ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG§ Art. 104 Abs. 1 GG

Tenor

Die von der Staatsanwaltschaft C mit Schreiben vom 03.04.2002 bestätigte Vollstreckungsreihenfolge in den hier zugrunde liegenden Vollstreckungsverfahren wird dahingehend abgeändert, dass die von dem Verurteilten in der Zeit vom 03.01.2002 bis zum 05.03.2002 erlittene Freiheitsentziehung in dem Verfahren Staatsanwaltschaft C Az. 70 Js ... auf die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts A vom 13.12.1995 (Az.: 22 B ... LG A = 70 Js ... StA C) anzurechnen ist.

Gründe

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I.

  1. I.
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Mit Urteil des Landgerichts A vom 13.12.1995 (22 B ... LG A = KLs 70 Js ... StA C) wurde der Betroffene wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach teilweiser Vollstreckung wurde mit Beschluss des Landgerichts A vom 30.10.2000 (52 StVK ...) die Restfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts A ab Rechtskraft des Beschlusses zur Bewährung ausgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war noch eine Restfreiheitsstrafe von 175 Tagen offen. Mit Beschluss des Landgerichts A vom 08.10.2001 (52 StVK ...) wurde die Strafaussetzung widerrufen, weil der Betroffene sich zwischenzeitlich in dem Verfahren StA C 70 Js... (hier: 54 StVK ...) in der JVA S in Untersuchungshaft befand. Der Widerrufsbeschluss ist seit dem 03.11.2002 rechtskräftig.

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In dem Verfahren StA C 70 Js ... wurde der Betroffene mit Urteil des Amtsgerichts T vom 03.01.2002 (Az.: 26 Ls ...), rechtskräftig seit dem Tag der Urteilsverkündung, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung befand sich der Betroffene noch in Untersuchungshaft.

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Aus dem Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt S vom 06.03.2002 geht hervor, dass ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts T vom 03.01.2002 sich der Betroffene, da ein Unterbringungsplatz in einer Entziehungsanstalt noch nicht zur Verfügung stand, in Organisationshaft befand. Mit Aufnahmeersuchen vom 05.03.2002 ersuchte die Staatsanwaltschaft C die Justizvollzugsanstalt S, die Restfreiheitsstrafe von 175 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts A vom 13.12.1995 (Az.: 22 B ... - 70 Js ...) in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss des LG A vom 08.10.2001 zu vollstrecken. Aus dem Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt S vom 06.03.2002 geht hervor, dass die Organisationshaft, in der sich der Betroffene seit

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dem 03.01.2002 wegen des noch nicht zur Verfügung stehenden Unter-bringungsplatzes in einer Entziehungsanstalt befand, mit Ablauf des 05.03.2002 unterbrochen wurde, um die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts A vom 13.12.1995 zu vollstrecken. Das Strafende ist hier auf den 27.08.2002 notiert.

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Mit Schreiben vom 18.03.2002 hat der Verteidiger des Betroffenen gegenüber der Staatsanwaltschaft die Fehlerhaftigkeit des Vollstreckungsblattes der JVA S vom 06.03.2002 moniert, wonach sich der Betroffene vom 03.01.2002 bis zum 05.03.2002 wegen der durch Urteil des Amtsgerichts T vom 03.01.2002 angeordneten Unterbringung in Organisationshaft befunden haben soll. Der Verteidiger führte zur Begründung aus, dass ab dem 03.01.2002 die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts A vom 13.12.1995 zu vollstrecken gewesen wäre. In dieser Zeit der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 175 Tagen sei eine Organisation der Unterbringung möglich, ohne dass es der Anordnung von Organisationshaft bedürfen würde. Mit Schreiben vom 03.04.2002 hat daraufhin die Staatsanwaltschaft C mitgeteilt, dass die Vollstreckungsübersicht der JVA S vom 06.03.2002 zutreffend sei.

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Mit Schreiben vom 15.05.2002 beantragt nunmehr der Verteidiger, nachträglich die Vollstreckungsreihenfolge insoweit zu ändern, dass sich der Betroffene seit dem 03.01.2002 wegen der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts A vom 13.12.1995 in Strafhaft befindet.

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Die Staatsanwaltschaft C hat die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

  1. II.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 458 Abs. 1 Abs. 2 StPO zulässig. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A ist nach den §§ 458, 462, 462 a StPO zuständig.

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Die vom 03.01.2002 bis zum 05.03.2002 erfolgte Organisationshaft wegen der mit Urteil des AG T vom 3.1.2002 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist auf die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts A vom 13.12.1995 anzurechnen mit der Folge, dass die Vollverbüßung im entsprechenden Zeitraum vor dem als Vollverbüßungstermin notierten 27.08.2002 eintritt. Eine andere Anrechnung würde unter Umständen dazu führen, dass es bei dem Betroffenen zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzuges kommen könnte, was nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1997 (BVerfG NStZ 1998, S. 77) unter Umständen unzulässig sein kann.

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Dass ein Verurteilter, für den nicht sofort ein Unterbringungsplatz im Maßregelvollzug zur Verfügung steht, die Zwischenzeit in sogenannter Organisationshaft verbringt, ist gesetzlich nicht vorgesehen, wird jedoch aus praktischen Bedürfnissen auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen des Zumutbaren gebilligt. Kann die Organisationshaft jedoch dazu führen, dass es zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzuges kommt, gebieten es Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen, den Folgen dieser Regelwidrigkeit im Rahmen der Strafzeitberechnung in geeigneter Weise entgegenzuwirken (vgl. BVerfG NStZ 1998, S. 77).

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Wird die Maßregel der Unterbringung wie vorliegend ganz oder teilweise vor der Strafe vollzogen, so ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die unter Umständen erlittene Organisationshaft auf die Reststrafe anzurechnen, die nach Anrechnung des Maßregelvollzuges noch verbleibt (vgl. BVerfG NStZ 1998, S. 77). Diese Anrechnung der Organisationshaft wirkt sich unter Umständen dann jedoch nicht mehr Strafhaft verkürzend aus, wenn nach Vollzug der Maßregel die Restfreiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird und es ist nicht zu einem Widerruf dieser Strafaussetzung kommt. In diesen Fällen kommt es in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts . (aaO) zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzugs um die Dauer der Organisationshaft, die, wenn vermeidbar, nicht hinzunehmen ist.

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Dieser möglichen Verlängerung des effektiven Freiheitsentzugs kann jedoch . vorliegend in geeigneter Weise dadurch entgegengewirkt werden, dass die Dauer der Organisationshaft vom 03.01.2002 bis zum 05.03.2002 auf die ab dem 06.03.2002 sich in der Strafvollstreckung befindliche Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts A vom 13.12.1995 angerechnet wird. Dieses gebietet sich auch daraus, weil der Widerrufsbeschluss des Landgerichts A bereits seit dem 03.11.2001 rechtskräftig war und der späte Beginn der formellen Strafvollstreckung erst mit Aufnahmeersuchen vom 05.03.2002 auf Interna der Staatsanwaltschaft und des Gerichts beruhte, was dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen darf.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist zur Wahrung der Frist binnen einer Woche schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts einzulegen, und zwar so rechtzeitig, dass sie innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen ist. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann auch innerhalb der genannten Frist zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erfolgen, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der der Verurteilte einsitzt. Die Wochenfrist beginnt mit dem Tag, der auf die Zustellung dieses Beschlusses folgt (Beispiel: Zustellung Mittwoch; Fristende Mittwoch der folgenden Woche).

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Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen.