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Landgericht Bonn·53 Sam 6b-W2·16.01.2019

Ablehnung des Streichungsantrags eines Jugendhauptschöffen (§ 35 GVG)

VerfahrensrechtGerichtsverfassungsrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein gewählter Jugendhauptschöffe beantragte Streichung aus der Schöffenliste, weil er wegen einer beruflichen Tätigkeit einen 15jährigen Schüler persönlich beaufsichtigen müsse und nur in Schulferien verfügbar sei. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da die in § 35 GVG abschließend geregelten Ablehnungsgründe nicht erfüllt sind. Berufliche Betreuung Dritter begründet keinen Anspruch auf Streichung; Ausnahmen können allenfalls nach § 54 GVG für einzelne Sitzungstage beantragt werden.

Ausgang: Antrag auf Streichung von der Jugendhauptschöffenliste abgelehnt; keine Ablehnungsgründe nach § 35 GVG ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 35 GVG aufgeführten Ablehnungsgründe für die Berufung zum Schöffenamt sind abschließend; eine Ausweitung auf nichtgenannte Gründe ist unzulässig.

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§ 35 Nr. 5 GVG gewährt Ablehnung nur bei unmittelbarer persönlicher Fürsorge für Angehörige im Sinne der §§ 1589, 1590 BGB; die Betreuung Dritter außerhalb dieses Verwandtschaftsverhältnisses erfasst die Vorschrift nicht.

3

§ 35 Nr. 7 GVG schützt ausschließlich vor der Berufung, wenn die Ausübung des Amtes die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen oder eines Dritten ernstlich gefährdet; sonstige Härten genügen nicht.

4

Tätigkeiten, die nicht unter die in § 35 Nr. 3 GVG genannten Heil- und Heilhilfsberufe fallen, rechtfertigen keine Ablehnung; für Einzelfälle kann eine Befreiung von bestimmten Sitzungstagen nach § 54 GVG beantragt werden.

Relevante Normen
§ 35 GVG§ GVG §§ 35 Nr. 3, 5, 7§ 33 Nr. 3§ 53§ 77 Abs. 3 Satz 2§ 35 Nr. 5 GVG

Leitsatz

1. Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Eine Ausweitung der Ablehnungstatbestände über die gesetzlich normierten Fälle hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

2. Unter § 35 Nr. 5 GVG fällt nur die persönliche Fürsorge für solche Personen, die durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne der §§ 1589, 1590 BGB mit dem Schöffen verbunden sind.

Tenor

Der Antrag des Schöffen vom 09.12.2018 auf Streichung von der Jugendhauptschöffenliste wird abgelehnt.

Gründe

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I.

3

Herr W. ist bei dem Landgericht Bonn für die Wahlperiode vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 zum Jugendhauptschöffen gewählt worden.

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Mit Schreiben vom 09.12.2018 – bei Gericht eingegangen am 11.12.2018 – hat der Schöffe geltend gemacht, dass er infolge einer beruflichen Neuorientierung Termine außerhalb der Schulferien in NRW nicht wahrnehmen könne. Sollte es nicht möglich sein, ihn nur zu Sitzungsterminen heranzuziehen, die innerhalb der Schulferien liegen, lehne er die Berufung in das Amt des Jugendhauptschöffen vor diesem Hintergrund insgesamt ab. Mit Schreiben vom 12.12.2018 – bei Gericht eingegangen am 13.12.2018 – hat der Schöffe nochmals darauf hingewiesen, dass er Sitzungstage ausschließlich in den Schulferien wahrnehmen könne. Die ihm zwischenzeitlich mitgeteilten Sitzungstage, an denen er zur Ausübung des Schöffenamtes berufen ist, betrachte er vor diesem Hintergrund als gegenstandslos.

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Mit weiterem Schreiben vom 09.01.2019 hat der Schöffe ergänzend dargelegt, dass er seit dem 17.12.2018 als fachlicher Schulassistent bei der Lebenshilfe B. tätig sei. In dieser Eigenschaft sei er eigenverantwortlich für die Beaufsichtigung eines 15jährigen Schülers an der V.schule A. Förderschule Geistige Entwicklung zuständig. Der Schüler dürfe ohne Begleitung des Schöffen die Schule nicht besuchen, da er zu extrem heftigen fremdaggressiven Verhaltensweisen neige. Auch sei vom Vorliegen einer Selbstgefährdung auszugehen. Darüber hinaus sei bei dem Schüler eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (mit autistisch imponierenden Verhaltensweisen) bei allgemeiner Entwicklungsretardierung diagnostiziert worden, mit der Folge, dass ihm jegliches Gefahrenbewusstsein fehle. Bei ihm sei daher ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit Schwerpunkt Geistige Entwicklung (Schwerbehinderung nach § 15 AO-SF) festgestellt worden. Ohne persönliche Begleitung des Schöffen dürfe der Schüler die Schule nicht betreten, so dass eine Wahrnehmung von Sitzungsterminen außerhalb der Schulferien für den Schöffen nicht in Betracht komme.

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II.

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Der Antrag des Schöffen auf Streichung von der Jugendhauptschöffenliste ist abzulehnen.

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1. Zuständig für die Entscheidung über die Streichung ist die Strafkammer, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.

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2. Der Antrag des Schöffen auf Streichung von der Erwachsenenhauptschöffenliste ist abzulehnen, da der Schöffe keinen Ablehnungsgrund im Sinne des § 35 GVG geltend gemacht hat.

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Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Andere Ablehnungsgründe und andere Ablehnungsberechtigte als die in § 35 GVG normierten Personen gibt es nicht (LR-Gittermann, StPO, 26. Aufl., § 35 Rn. 1; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 35 Rn. 1). Alle anderen Personen sind – soweit sie nicht im Sinne des § 32 GVG für das Schöffenamt generell ungeeignet sind oder nach Maßgabe der §§ 33, 34 GVG nicht zum Schöffen berufen werden sollen – verpflichtet, das Amt des Schöffen auszuüben (KK-StPO/Barthe, 7. Aufl., § 35 GVG Rn. 1; Kissel/Mayer, a.a.O., § 35 Rn. 1). Hiervon unberührt verbleibt die Möglichkeit, ausnahmsweise nach § 54 GVG von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden zu werden.

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a) Aus dem Vorbringen des Schöffen ergibt sich nicht, dass in seiner Person Ablehnungsgründe im Sinne des § 35 GVG vorliegen. Der Schöffe begründet seinen Antrag mit beruflichen Verpflichtungen und dem Umstand, dass bei Ausübung des Schöffenamtes außerhalb der Schulferien die Wahrnehmung des Schulunterrichts eines 15jährigen Schülers nicht gewährleistet sei, der von dem Schöffen beaufsichtigt werde. Hierdurch wird keiner der in § 35 GVG abschließend normierten Ablehnungsgründe erfüllt.

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aa) Die berufliche Tätigkeit des Schöffen fällt zunächst nicht unter die in § 35 Nr. 3 GVG normierten Heil- und Heilhilfsberufe. Nach dieser Regelung sind lediglich Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen berechtigt, die Berufung zum Amt eines Schöffen abzulehnen. Die Tätigkeit des Schöffen als fachlicher Schulassistent bei der Lebenshilfe B fällt nicht in eine dieser Berufsgruppen.

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bb) Einschlägig ist auch nicht § 35 Nr. 5 GVG, wonach Personen die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. Denn die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf Fälle besonderer Fürsorgebedürftigkeit von Familienangehörigen beschränkt. Hierunter fallen nur solche Personen, die durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne der §§ 1589, 1590 BGB miteinander verbunden sind (Kissel/Mayer, a.a.O., § 35 Rn. 8). Eine entsprechende Verbindung ist im Verhältnis des Schöffen zu dem seiner Beaufsichtigung unterstehenden Schüler nicht begründet.

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cc) Ebenfalls nicht erfüllt ist der Ablehnungsgrund nach § 35 Nr. 7 GVG, wonach Personen die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. Dies kann dem Vorbringen des Schöffen nicht entnommen werden.

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Von § 35 Nr. 7 GVG erfasst werden nur extreme Belastungen des Schöffen, die seine wirtschaftliche Existenz oder die eines Dritten ernstlich gefährden (Kissel/Mayer, a.a.O., § 35 Rn. 10). Auf andere als wirtschaftliche Härten kann die Vorschrift nicht ausgedehnt werden (KK-StPO/Barthe, a.a.O., § 35 GVG Rn. 7; LR-Gittermann, a.a.O., § 35 Rn. 9; Kissel/Mayer, a.a.O., § 35 Rn. 10). Vielmehr müssen die mit der Ausübung eines Ehrenamtes verbundenen Härten und Unbequemlichkeiten ebenso hingenommen werden wie bloße finanzielle Einbußen, auch wenn sie durch die Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vollständig ausgeglichen werden (LR-Gittermann, a.a.O., § 35 Rn. 9; MüKo-StPO/Schuster, § 35 GVG Rn. 11).

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Dass die Ausübung des Schöffenamtes eine ernstliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Schöffen oder eines Dritten im vorstehend umschriebenen Sinn begründet, ist nicht erkennbar. Dem Vorbringen des Schöffen kann allein entnommen werden, dass durch die Wahrnehmung des Schöffenamtes die Beaufsichtigung des betroffenen Schülers im Einzelfall möglicherweise nicht gewährleistet werden kann. Dass dies mit Auswirkungen auf das Einkommen des Schöffen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Dritten einhergeht, ist demgegenüber nicht erkennbar. So ist insbesondere von dem Schöffen nicht glaubhaft gemacht worden, dass er mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen habe, wenn er das Schöffenamt an Sitzungstagen ausübt, die außerhalb der Schulferien liegen. Ebenso wenig ist geltend gemacht, dass der Arbeitgeber des Schöffen oder ein anderer Dritter aufgrund der Einberufung des Schöffen zu Vermögensdispositionen gezwungen wird (etwa in Gestalt der Beschäftigung einer Ersatzkraft), die eine wirtschaftliche Härte im Sinne des § 35 Nr. 7 GVG begründen würden.

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b) Es ist weiterhin auch nicht ersichtlich, dass der Schöffe für das Schöffenamt unfähig ist im Sinne des § 32 GVG oder dass er zu den von §§ 33, 34 GVG erfassten Personen zählt, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen, mit der Folge, dass er unter Einhaltung des in § 52 Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens von der Schöffenliste zu streichen sein könnte. Insbesondere erfasst die Regelung in § 33 Nr. 3 GVG lediglich Schöffen, die selbst aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind. Fälle, in denen der Schöffe die Beaufsichtigung eines Dritten aus in dessen Person bestehenden gesundheitlichen Gründen übernommen hat, werden von der Regelung von vornherein nicht erfasst.

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c) Die Kammer verkennt nicht, dass die Ablehnung des Streichungsantrags für den Schöffen bzw. den seiner Beaufsichtigung unterstehenden Schüler Härtesituationen begründen kann. Gleichwohl kommt eine völlige Befreiung vom Schöffenamt für die ganze Wahlperiode durch Streichung des Schöffen von der Schöffenliste gegenwärtig nicht in Betracht. Eine Streichung des Schöffen ist nur unter den Voraussetzungen der gesetzlich normierten Fälle zulässig. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften auf dort nicht vorgesehene Konstellationen widerspricht den in §§ 32 ff. GVG enthaltenen Ausprägungen des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. bereits BGH, Urteil vom 12.01.1956 – 3 StR 636, 54, juris Rn. 20). Da grundsätzlich jeder Deutsche berechtigt und verpflichtet ist, das Amt eines Schöffen zu übernehmen, ist es nicht zulässig, aus Zweckmäßigkeits- oder allgemeinen Härtefallerwägungen die im Gesetz im einzelnen geregelten Ausschluß- und Ablehnungsgründe über ihren Wortlaut hinaus zu erweitern (BGH, Urteil vom 12.01.1956 – 3 StR 636, 54, juris Rn. 20; KK-StPO/Barthe, a.a.O., § 35 Rn. 7; LR-Gittermann, a.a.O., § 35 Rn. 1; Schmidt, in: Gercke u.a., StPO, 6. Aufl., § 35 GVG Rn. 1). Dies steht einer Stattgabe des Antrags des Schöffen gegenwärtig entgegen.

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Sofern im Einzelfall eine Kollision wichtiger Interessen vorhanden ist, bleibt es dem Schöffen unbenommen, die Entbindung von bestimmten Sitzungstagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 GVG zu beantragen. Im Übrigen betrifft die im hiesigen Beschluss erfolgte Ablehnung allein die Einberufung des Schöffen für das Geschäftsjahr 2019. Für die kommenden Geschäftsjahre der Wahlperiode steht es dem Schöffen frei, Verhinderungsgründe im Sinne des § 35 GVG binnen der Frist des § 53 Abs. 1 GVG geltend zu machen (MüKo-StPO/Schuster, § 53 GVG Rn. 2).

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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar nach § 53 Abs. 2 Satz 2 GVG.