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Landgericht Bonn·53 Sam 6b-W·13.01.2019

Streichung einer Jugendhilfsschöffin wegen Betreuungsbelastung (§35 Nr.5 GVG)

Öffentliches RechtGerichtsverfassungsrechtSchöffenwesenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Jugendhilfsschöffin W. wurde vom Landgericht Bonn von der Schöffenliste gestrichen, nachdem sie die Wahl wegen der Betreuung ihres geistig schwerbehinderten Sohnes abgelehnt hatte. Kernfrage war, ob § 35 Nr. 5 GVG greift. Das Gericht hielt die persönlichen Fürsorgepflichten für besonders erschwerend und die Vorlage des Schwerbehindertenausweises für glaubhaft. Die Erklärung war fristgerecht nach § 53 Abs. 1 GVG eingegangen.

Ausgang: Streichung der Jugendhilfsschöffin von der Schöffenliste wegen unzumutbarer familiärer Betreuungsobliegenheit gemäß § 35 Nr. 5 GVG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Ablehnungsgrund des § 35 Nr. 5 GVG liegt vor, wenn die unmittelbare persönliche Fürsorge für Familienangehörige die Ausübung des Schöffenamtes in besonderem Maße erschwert.

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Bei der Prüfung des § 35 Nr. 5 GVG ist eine umfassende Abwägung des Einzelfalls vorzunehmen; maßgeblich sind die persönlichen Lebensverhältnisse und das Ausmaß des Betreuungsbedarfs.

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Die Betreuung eines einzelnen schwer pflegebedürftigen Familienangehörigen kann ausreichen, um die Voraussetzungen des § 35 Nr. 5 GVG zu erfüllen.

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Die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes kann durch geeignete Nachweise, etwa Vorlage des Schwerbehindertenausweises, erfolgen; die Geltendmachung ist fristgerecht, wenn sie innerhalb der Frist des § 53 Abs. 1 GVG erhoben wird.

Relevante Normen
§ 77 Abs. 3 Satz 2 GVG§ 35 Nr. 5 GVG§ 53 Abs. 1 Satz 1 GVG

Tenor

Die Jugendhilfsschöffin W. aus B. ist von der Schöffenliste zu streichen.

Gründe

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I.

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Frau W. ist bei dem Landgericht Bonn für die Wahlperiode vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 zur Jugendhilfsschöffin gewählt worden. Mit Schreiben des Landgerichts Bonn vom 06.12.2018 ist ihr die Wahl zur Schöffin mitgeteilt worden.

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Mit Schreiben vom 08.12.2018 – bei Gericht eingegangen am 11.12.2018 – hat die Schöffin die Berufung zur Jugendhilfsschöffin insgesamt abgelehnt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass ihr Sohn aufgrund einer geistigen Behinderung besonderer Betreuung und Beaufsichtigung bedürfe. Es sei keine weitere Person in ihrem Haushalt vorhanden, die die Betreuung ihres Sohnes übernehmen könne. Der Einsatz einer Fachkraft komme allenfalls bei längerer Vorlaufzeit und Planung in Betracht. Vor diesem Hintergrund könne die Betreuung ihres Sohnes im Falle einer Ausübung des Schöffenamtes häufig nicht hinreichend kurzfristig organisiert werden.

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Dem Schreiben vom 11.12.2018 hat die Schöffin eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ihres Sohnes beigefügt, aus dem sich ein Grad der Behinderung von 100 ergibt.

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II.

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Die Schöffin ist von der Schöffenliste zu streichen.

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1. Zuständig für die Entscheidung über die Streichung ist die Strafkammer, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.

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2. Die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 35 Nr. 5 GVG liegen vor, da die Schöffin glaubhaft gemacht hat, dass ihr die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. Von der Vorschrift erfasst werden Umstände, die sich aus der persönlichen Betreuung für Familienangehörige ergeben, nicht die bloße Beschaffung der für den Familienunterhalt nötigen Mittel (Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 35 Rn. 8). Ob die Voraussetzungen des § 35 Nr. 5 GVG vorliegen, bemisst sich insoweit nach einer umfassenden Abwägung des Einzelfalles, wobei insbesondere auf die persönlichen Lebensverhältnisse und das Ausmaß des Betreuungsbedarfs der Familienangehörigen abzustellen ist. In Abhängigkeit von dem Ausmaß der Betreuung kann auch die Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Familienangehörigen genügen (KK-StPO/Barthe, 7. Aufl. 2013, Rn. 5; Kissel/Mayer, a.a.O., § 35 Rn. 8; MüKo-StPO/Schuster, § 35 GVG Rn. 9). Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 35 Nr. 5 GVG hinsichtlich der Schöffin vor. Sie übt die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihren geistig behinderten Sohn aus, was mit einem erheblichen Betreuungsbedarf einhergeht. Andere Familienangehörige oder externe Fachkräfte, die die Betreuung im Falle einer – ggf. kurzfristigen – Ausübung des Schöffenamtes wahrnehmen könnten, sind nicht vorhanden. Die Teilnahme an Hauptverhandlungen würde vor diesem Hintergrund absehbar häufig zu Konflikten mit der notwendigen Betreuung des Sohnes der Schöffin führen, so dass ihr die Ausübung des Amtes aus den in § 35 Nr. 5 GVG genannten Gründen in besonderem Maße erschwert ist.

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Durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises ihres Sohnes hat die Schöffin den Ablehnungsgrund auch hinreichend glaubhaft gemacht.

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3. Der Ablehnungsgrund ist auch zu berücksichtigen, da dieser von der Schöffin innerhalb der Frist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend gemacht worden ist. Dies gilt selbst für den Fall, dass als fristauslösendes Ereignis bei ablehnungsberechtigten Hilfsschöffen nicht erst die Kenntnisnahme von der erstmaligen Heranziehung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 3 GVG, sondern bereits die Benachrichtigung von der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG angesehen wird (so – entgegen des jeweils bei § 77 Abs. 4 GVG zugrunde gelegten Begriffsverständnisses, wo es bei Hilfsschöffen für die Einberufung auf den Zeitpunkt des § 49 Abs. 3 Satz 3 GVG ankommen soll – L/R-Gittermann, StPO, 26. Aufl., § 53 GVG Rn. 2 sowie § 77 Rn. 10; Kissel/Mayer, a.a.O., § 53 Rn. 2 sowie § 77 Rn. 9; MüKo-StPO/Schuster, § 53 GVG Rn. 3 sowie § 77 Rn. 10). Denn die Benachrichtigung der Schöffin von ihrer Wahl erfolgte mit gerichtlichem Schreiben vom 06.12.2018, so dass sie frühestens am 07.12.2018 hiervon in Kenntnis gesetzt worden sein kann. Die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes mit bei Gericht am 11.12.2018 eingegangenem Schreiben war vor diesem Hintergrund in jedem Fall fristgerecht im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG.