Abweisung des Antrags auf Streichung von der Jugendschöffenliste wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Gewählte beantragte die Streichung von der Jugendschöffenliste und berief sich auf berufliche Belastung sowie Schwerbehinderung. Das Gericht stellte fest, dass die einwöchige Frist des § 53 Abs. 1 GVG mit der Mitteilung über die Auslosung begann und die Schöffin nicht fristgerecht Ablehnungsgründe geltend gemacht habe. Ferner genügten die vorgelegten Angaben zur Behinderung nicht, um eine Ungeeignetheit i.S.d. § 33 Nr. 4 GVG zu belegen. Der Antrag wurde daher abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Streichung von der Jugendschöffenliste abgewiesen; Ablehnungsgründe nicht fristgerecht vorgetragen und gesundheitliche Ungeeignetheit nicht substantiiert dargetan.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einberufung eines Schöffen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG wird durch die gerichtliche Benachrichtigung über das Ergebnis der Auslosung (§ 45 Abs. 4 GVG) markiert; von diesem Zeitpunkt läuft die einwöchige Frist zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen an.
Ablehnungsgründe nach § 35 GVG sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme der Einberufung geltend gemacht werden; treten die Gründe erst später auf oder werden erst dann bekannt, beginnt die Frist erst von diesem Zeitpunkt an (§ 53 Abs. 1 S. 2 GVG).
Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG kommen nur schwere Krankheiten in Betracht; maßgeblich ist regelmäßig das Fehlen der körperlichen oder intellektuellen Fähigkeit, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und ihr zu folgen.
Die Mitteilung von Einzelverhinderungen für bestimmte Sitzungstermine und die Bereitschaft zur Übernahme von Alternativterminen begründen nicht ohne weiteres eine Ablehnung des Schöffenamts insgesamt und stellen keine fristgerechte Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes nach § 53 GVG dar.
Telefonische Hinweise auf eine Ablehnung sind ohne nachvollziehbare, eindeutige schriftliche Erklärung nicht ausreichend, um die Frist zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen zu hemmen oder zu ersetzen.
Leitsatz
1. Die Einberufung eines Hauptschöffen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG wird durch die Benachrichtigung über das Ergebnis der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG markiert.
2. Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Betroffenen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, während der Verhandlung anwesend zu sein und zu bleiben oder dieser intellektuell zu folgen.
Tenor
Der Antrag der Schöffin vom 21.12.2018 auf Streichung von der Jugendschöffenliste wird abgelehnt.
Gründe
I.
Frau P. ist bei dem Landgericht Bonn für die Wahlperiode vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 zur Jugendschöffin gewählt worden. Mit Schreiben des Landgerichts Bonn vom 05.12.2018 – der Schöffin zugegangen und von dieser wahrgenommen am Sonnabend dem 08.12.2018 – wurde die Schöffin über das Ergebnis der Auslosung der Sitzungstermine der Jugendkammer informiert, zu deren Teilnahme sie berufen ist.
Am 12.12.2018 erörterte die Schöffin fernmündlich mit der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts Bonn Einzelheiten ihrer Wahl zur Jugendschöffin. Mit Schreiben vom 14.12.2018 – bei Gericht eingegangen am gleichen Tage – wies die Schöffin darauf hin, dass es ihr im Hinblick auf ihre berufliche Stellung nicht möglich sei, eine Reihe der ihr mitgeteilten Sitzungstage wahrzunehmen. Insoweit heißt es in dem Schreiben auszugswiese wörtlich wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank, für das freundliche, informierende Gespräch zum Ehrenamt des Schöffen.
Aufgrund der beruflichen Einbindung als Zahnärztin ist es mir […] nicht möglich, alle neun von Ihnen zugelosten Termine wahrzunehmen.
Folgende Termine kann ich leider nicht wahrnehmen:
Mittwoch, 16.1.2019,
Dienstag, 14.5.2019,
Dienstag, 3.9.2019,
Mittwoch, 9.10.2019.
Gerne bin ich bereit, für die ausfallenden Termine andere Termine an Montagen oder Donnerstagen zu übernehmen.“
Mit Schreiben vom 18.12.2018 teilte der zuständige Vorsitzende Richter am Landgericht der Schöffin mit, dass eine Entbindung von der Verpflichtung, die im Schreiben vom 14.12.2018 genannten Schöffentermine wahrzunehmen, nicht in Betracht komme, da berufliche Gründe eine Entpflichtung im Regelfall nicht rechtfertigen würden.
Mit Schreiben vom 21.12.2018 – bei Gericht eingegangen am gleichen Tage – lehnte die Schöffin das Schöffenamt unter Hinweis auf ihre berufliche Stellung als Zahnärztin insgesamt ab. Mit ergänzendem Schreiben vom 08.01.2019 machte die Schöffin geltend, sie habe bereits im Rahmen des fernmündlich mit der Geschäftsstelle geführten Gesprächs und in dem Schreiben vom 14.12.2018 verdeutlicht, dass sie das Schöffenamt nicht annehmen könne. Darüber hinaus wies die Schöffin darauf hin, dass sie schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 sei.
II.
Der Antrag der Schöffin auf Streichung von der Jugendschöffenliste ist abzulehnen.
1. Zuständig für die Entscheidung über die Streichung ist die Strafkammer, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ablehnungsgrundes nach § 35 GVG kann offen bleiben, da dieser durch die Schöffin jedenfalls nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG sind Ablehnungsgründe nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind die Ablehnungsgründe später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen, § 53 Abs. 1 Satz 2 GVG.
Die Einberufung eines Hauptschöffen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG wird durch die Benachrichtigung über das Ergebnis der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG markiert (vgl. SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 53 GVG Rn. 1; Kissel/Mayer, 9. Aufl., § 53 Rn. 2; MüKo-StPO/Schuster, § 53 GVG Rn. 7; L/R-Gittermann, StPO, 26. Aufl., § 53 Rn. 2). Diese erfolgte durch das gerichtliche Schreiben vom 05.12.2018, in dem der Schöffin die Sitzungstage mitgeteilt wurden, an denen sie zur Teilnahme an den Sitzungen der Jugendkammer berufen ist. Fristauslösend im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG war die Kenntnisnahme von dem Schreiben durch die Schöffin am Sonnabend, dem 08.12.2018, so dass Ablehnungsgründe spätestens bis zum Ablauf des 17.12.2018 von der Schöffin hätten geltend gemacht werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Die Schöffin hat erstmalig mit Schreiben vom 21.12.2018 und damit deutlich nach Fristablauf das Schöffenamt insgesamt abgelehnt. Entgegen ihrer Darstellung in dem Schreiben vom 08.01.2019 ist nicht erkennbar, dass die Schöffin bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter Hinweis auf Ablehnungsgründe im Sinne des § 35 GVG beantragt hat, insgesamt von der Schöffenliste gestrichen zu werden.
a) Die Schöffin hat zunächst nicht in dem Schreiben vom 14.12.2018 die vollständige Streichung von der Schöffenliste unter Hinweis auf Ablehnungsgründe nach § 35 GVG beantragt. Vielmehr weist sie in dem Schreiben lediglich darauf hin, dass sie an insgesamt vier Sitzungstagen an der Ausübung des Schöffenamtes gehindert sei. Zugleich hat sie jedoch die Bereitschaft bekundet, die ausfallenden Termine an Alternativterminen wahrzunehmen. Hierdurch hat die Schöffin eindeutig zu verstehen gegeben, dass es ihr allein um die Entbindung von der Verpflichtung geht, das Schöffenamt an den in dem Schreiben benannten Sitzungstagen auszuüben, nicht jedoch um eine Ablehnung des Schöffenamtes insgesamt.
b) Vor dem Hintergrund des Wortlautes des Schreibens vom 14.12.2018 bestehen – unbeschadet der Frage, ob eine entsprechende Ablehnung überhaupt formgerecht erfolgt wäre – auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schöffin entsprechend ihrer Darstellung bereits im Telefongespräch mit der Geschäftsstelle das Schöffenamt insgesamt abgelehnt hat. Denn in dem Schreiben wird auf das mit der Geschäftsstelle geführte Gespräch ausdrücklich Bezug genommen, im Folgenden aber gerade nicht die Ablehnung des Schöffenamtes insgesamt erklärt, sondern lediglich der Austausch von vier der insgesamt neun zugewiesenen Sitzungstagen begehrt. Hätte die Schöffin bereits telefonisch um die vollständige Streichung von der Schöffenliste gebeten, hätte es erkennbar nahe gelegen, hierauf auch in dem Schreiben vom 14.12.2018 einzugehen. Dies ist indes nicht erfolgt. Dementsprechend hat auch die zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsstelle im Rahmen einer mündlichen Befragung vom 11.01.2019 angegeben, im Verlauf des mit der Schöffin geführten Telefongesprächs sei es dieser nicht darum gegangen, insgesamt von dem Schöffenamt entbunden zu werden. Vielmehr habe die Schöffin auf ihre berufliche Tätigkeit in Teilzeit verwiesen und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, eine Reihe der ihr zugewiesenen Sitzungstage nicht wahrnehmen zu können. Zugleich habe sie aber ausdrücklich zu verstehen gegeben, zur Ausübung des Schöffenamtes an anderen Sitzungstagen bereit zu sein. Auch im Rahmen des Telefongespräches mit der Geschäftsstelle hat die Schöffin hiernach keine Ablehnungsgründe nach § 35 GVG geltend gemacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG.
c) Hat die Schöffin nach dem Vorstehenden erstmalig in dem Schreiben vom 21.12.2018 die Wahl zur Schöffin insgesamt unter Geltendmachung von Ablehnungsgründen im Sinne des § 35 GVG abgelehnt, erfolgte dies nach Ablauf des 17.12.2018 und daher nicht fristgerecht. Die Schöffin hat auch keine Ablehnungsgründe geltend gemacht, die erst nach Kenntnisnahme von ihrer Einberufung entstanden oder bekannt geworden sind, mit der Folge, dass dies fristgerecht nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 Satz 2 GVG erfolgt sein könnte. Denn die Schöffin hat sich allein auf ihre berufliche Stellung als Zahnärztin und damit nicht auf einen nachträglichen Umstand berufen.
d) Die Ablehnung ihres Antrags unter dem Gesichtspunkt der Fristenregelung in § 53 Abs. 1 GVG benachteiligt die Schöffin auch nicht unbillig. Denn die Ablehnung betrifft allein die Einberufung der Schöffin für das Geschäftsjahr 2019. Für die kommenden Geschäftsjahre der Wahlperiode steht es der Schöffin frei, Verhinderungsgründe im Sinne des § 35 GVG binnen der Frist des § 53 Abs. 1 GVG geltend zu machen (MüKo-StPO/Schuster, § 53 GVG Rn. 2).
3. Soweit die Schöffin in dem Schreiben vom 21.12.2018 auf eine bestehende Schwerbehinderung verwiesen hat, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Schöffin aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sein könnte im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG, mit der Folge, dass sie unter Einhaltung des in § 52 Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens von der Schöffenliste zu streichen wäre (L-R/Gittermann, a.a.O., § 33 GVG Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 33 GVG Rn. 1).
Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind nur schwere Krankheiten einzustufen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 33 GVG Rn. 5). Von einer fehlenden Eignung aus gesundheitlichen Gründen ist insoweit erst auszugehen, wenn dem Betroffenen die körperliche Fähigkeit fehlt, anwesend zu sein und zu bleiben und der Verhandlung zu folgen, optisch wie akustisch, oder er die intellektuelle Fähigkeit nicht aufweist, geistig das Geschehen in der Hauptverhandlung aufmerksam und auch über eine längere Dauer nachzuvollziehen (KK-StPO/Barthe, 7. Aufl. § 33 GVG Rn. 1c). Dass diese Voraussetzungen bei der Schöffin vorliegen, ist nicht erkennbar. Diese ist beruflich als Zahnärztin tätig und hat in ihrem Schreiben vom 14.12.2018 auch selbst zum Ausdruck gebracht, zur Ausübung des Schöffenamtes grundsätzlich bereit und in der Lage zu sein. Weitergehende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Schöffin sind vor diesem Hintergrund gegenwärtig nicht angezeigt.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar nach § 53 Abs. 2 Satz 2 GVG