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Landgericht Bonn·53 Sam 6b-P·15.01.2019

Antrag auf Streichung von der Jugendschöffenliste wegen Fristversäumnis abgelehnt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtSchöffenwesenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein gewählter Jugendschöffe beantragte seine Streichung von der Schöffenliste mit Verweis auf Alter, berufliche Verpflichtungen und Schwerbehinderung. Das Landgericht lehnte ab, weil der Schöffe Ablehnungsgründe nicht binnen der einwöchigen Frist nach Kenntnisnahme der Einberufung geltend machte. Zudem genügen die vorgelegten gesundheitlichen Angaben nicht, um fehlende Eignung nach §33 Nr.4 GVG anzunehmen.

Ausgang: Antrag auf Streichung von der Jugendschöffenliste wegen nicht fristgerecht geltend gemachter Ablehnungs- und nicht ausreichender Gesundheitsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen beginnt mit der Kenntnisnahme der Einberufung, insbesondere durch Benachrichtigung über das Ergebnis der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG.

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Ablehnungsgründe nach § 35 GVG sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden; erst nachträglich entstandene oder bekannt gewordene Gründe lösen die Frist ab ihrem Entstehen aus.

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Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind nur schwere Krankheiten zu werten; erforderlich ist regelmäßig das Fehlen der körperlichen oder intellektuellen Fähigkeit, der Hauptverhandlung beizuwohnen und ihr über längere Dauer zu folgen.

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Die Auslegung einer Mitteilung des Schöffen richtet sich nach ihrem Wortlaut und Inhalt; die Mitteilung über punktuelle Verhinderungen begründet nicht ohne Weiteres eine Ablehnung des Schöffenamtes insgesamt.

Relevante Normen
§ GVG §§ 33 Nr. 4§ 35§ 53 Abs. 1 Satz 1§ 77 Abs. 3 Satz 2§ 53 Abs. 1 Satz 1 GVG§ 45 Abs. 4 GVG

Leitsatz

1. Die Einberufung eines Hauptschöffen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG wird durch die Benachrichtigung über das Ergebnis der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG markiert.

2. Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Betroffenen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, während der Verhandlung anwesend zu sein und zu bleiben oder dieser intellektuell zu folgen.

Tenor

Der Antrag des Schöffen vom 21.12.2018 auf Streichung von der Jugendschöffenliste wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Herr P. ist bei dem Landgericht Bonn für die Wahlperiode vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 zum Jugendschöffen gewählt worden. Mit Schreiben des Landgerichts Bonn vom 05.12.2018 – dem Schöffen zugegangen und von diesem wahrgenommen am Sonnabend dem 08.12.2018 – wurde der Schöffe über das Ergebnis der Auslosung der Sitzungstermine der Jugendkammer informiert, zu deren Teilnahme er berufen ist.

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Am 10.12.2018 erörterte der Schöffe fernmündlich mit der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts Bonn Einzelheiten seiner Wahl zum Jugendschöffen. Mit Schreiben vom 11.12.2018 – bei Gericht eingegangen am 14.12.2018 – wies der Schöffe darauf hin, dass es ihm im Hinblick auf seine berufliche Stellung nicht möglich sei, eine Reihe der ihm mitgeteilten Sitzungstage wahrzunehmen. Insoweit heißt es in dem Schreiben auszugswiese wörtlich wie folgt:

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„Sehr geehrte Damen und Herren

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vielen Dank für das heutige freundliche, informierende Gespräch zum Ehrenamt des Schöffen, welches ich gerne übernehmen möchte.

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Aufgrund der beruflichen Einbindung als Leiter eines Berufskollegs ist es mir jedoch nicht möglich, alle zehn von Ihnen zugelosten Termine wahrzunehmen.

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Am 29. März und am 10. Mai 2019 kann ich leider aufgrund dringender schulischer Verpflichtungen (Abiturvorklausuren, schriftliche/mündliche Abiturprüfungen, die ich selber als Fachlehrer persönlich abnehmen muss) das Schöffenamt nicht ausführen.

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Wenn es darüber hinaus möglich ist, mich am 24. Juli und am 27. Dezember 2019 von der Schöffentätigkeit freizustellen wäre ich Ihnen sehr dankbar. Ich bin als Betreuungskraft nach § 87b Absatz 3 SGB XI qualifiziert und kümmere mich um eine greise, alte Dame, mit der ich an diesen Terminen nach guter alter Tradition eingebunden sein werde.

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Gerne bin ich bereit, für die ausfallenden Termine andere Termine zu übernehmen.“

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Auf sein Schreiben vom 11.12.2018 wurde der Schöffe für die Sitzungstage am 29.03.2019 und 10.05.2019 von seiner Teilnahmepflicht entbunden. Hinsichtlich der im Übrigen in dem Schreiben mitgeteilten Termine wurde ihm durch den zuständigen Vorsitzenden Richter am Landgericht mitgeteilt, dass eine Entbindung gegenwärtig nicht in Betracht käme, da das Schöffenamt insoweit vorgehe.

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Mit Schreiben vom 21.12.2018 – bei Gericht eingegangen am gleichen Tage – lehnte der Schöffe das Schöffenamt unter Hinweis darauf ab, dass er das 65. Lebensjahr bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben wird. Mit ergänzendem Schreiben vom 08.01.2019 machte der Schöffe geltend, er habe bereits im Rahmen des fernmündlich mit der Geschäftsstelle geführten Gesprächs und in dem Schreiben vom 11.12.2018 verdeutlicht, dass er das Schöffenamt nicht annehmen könne. Darüber hinaus wies der Schöffe darauf hin, dass er schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 sei.

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II.

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Der Antrag des Schöffen auf Streichung von der Jugendschöffenliste ist abzulehnen.

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1. Zuständig für die Entscheidung über die Streichung ist die Strafkammer, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.

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2. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ablehnungsgrundes nach § 35 GVG kann offen bleiben, da dieser durch den Schöffen jedenfalls nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.

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Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG sind Ablehnungsgründe nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind die Ablehnungsgründe später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen, § 53 Abs. 1 Satz 2 GVG.

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Die Einberufung eines Hauptschöffen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG wird durch die Benachrichtigung über das Ergebnis der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG markiert (vgl. SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 53 GVG Rn. 1; Kissel/Mayer, 9. Aufl., § 53 Rn. 2; MüKo-StPO/Schuster, § 53 GVG Rn. 7; L/R-Gittermann, StPO, 26. Aufl., § 53 Rn. 2). Diese erfolgte durch das gerichtliche Schreiben vom 05.12.2018, mit dem dem Schöffen die Sitzungstage mitgeteilt wurden, an denen er zur Teilnahme an den Sitzungen der Jugendkammer berufen ist. Fristauslösend im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG war die Kenntnisnahme von dem Schreiben durch den Schöffen am Sonnabend, dem 08.12.2018, so dass Ablehnungsgründe spätestens bis zum Ablauf des 17.12.2018 von dem Schöffen hätten geltend gemacht werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

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Der Schöffe hat überhaupt erstmalig mit Schreiben vom 21.12.2018 und damit deutlich nach Fristablauf das Schöffenamt insgesamt abgelehnt. Entgegen seiner Darstellung in dem Schreiben vom 08.01.2019 ist nicht erkennbar, dass der Schöffe bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter Hinweis auf Ablehnungsgründe im Sinne des § 35 GVG beantragt hat, insgesamt von der Schöffenliste gestrichen zu werden.

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a) Der Schöffe hat zunächst nicht in dem Schreiben vom 11.12.2018 die vollständige Streichung von der Schöffenliste unter Hinweis auf Ablehnungsgründe nach § 35 GVG beantragt. Vielmehr weist er in dem Schreiben lediglich darauf hin, dass er an insgesamt vier Sitzungstagen wegen beruflicher und privater Verpflichtungen an der Ausübung des Schöffenamtes gehindert sei. Zugleich hat er in dem Schreiben jedoch ausdrücklich erklärt, das Schöffenamt gerne übernehmen zu wollen. Ferner hat er die Bereitschaft bekundet, etwaig ausfallende Sitzungen an Alternativterminen wahrzunehmen. Insoweit hat der Schöffe in dem Schreiben ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass es ihm allein um die Entbindung von der Verpflichtung geht, das Schöffenamt an den in dem Schreiben benannten Sitzungstagen auszuüben, nicht jedoch um eine Ablehnung des Schöffenamtes insgesamt.

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b) Vor dem Hintergrund des Wortlautes des Schreibens vom 11.12.2018 bestehen – unbeschadet der Frage, ob eine entsprechende Ablehnung überhaupt formgerecht erfolgt wäre – auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schöffe entsprechend seiner Darstellung bereits im Telefongespräch mit der Geschäftsstelle das Schöffenamt insgesamt abgelehnt hat. Denn in dem Schreiben wird auf das mit der Geschäftsstelle geführte Gespräch ausdrücklich Bezug genommen, im Folgenden aber gerade nicht die Ablehnung des Schöffenamtes insgesamt erklärt, sondern zum Ausdruck gebracht, dass der Schöffe gerne bereit sei, das Schöffenamt zu übernehmen. Hätte der Schöffe bereits telefonisch um die vollständige Streichung von der Schöffenliste gebeten, hätte es erkennbar nahe gelegen, hierauf auch in dem Schreiben vom 11.12.2018 einzugehen. Dies ist indes nicht erfolgt. Vielmehr weist der Schöffe in dem Schreiben sogar ausdrücklich darauf hin, zur Übernahme des Schöffenamtes bereit zu sein. Dementsprechend hat auch die zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsstelle im Rahmen einer mündlichen Befragung vom 11.01.2019 angegeben, im Verlauf des mit dem Schöffen geführten Telefongesprächs sei es diesem nicht darum gegangen, insgesamt von dem Schöffenamt entbunden zu werden. Vielmehr habe er allein darauf hingewiesen, dass er wegen beruflicher Verpflichtungen eine Reihe der ihm zugewiesenen Sitzungstage nicht wahrnehmen könne. Zugleich habe er aber ausdrücklich zu verstehen gegeben, zur Ausübung des Schöffenamtes an anderen Sitzungstagen bereit zu sein. Auch im Rahmen des Telefongespräches mit der Geschäftsstelle hat der Schöffe hiernach keine Ablehnungsgründe nach § 35 GVG geltend gemacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG.

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c) Hat der Schöffe nach dem Vorstehenden erstmalig in dem Schreiben vom 21.12.2018 die Wahl zum Schöffen insgesamt unter Geltendmachung von Ablehnungsgründen im Sinne des § 35 GVG abgelehnt, erfolgte dies nach Ablauf des 17.12.2018 und daher nicht fristgerecht. Der Schöffe hat auch keine Ablehnungsgründe geltend gemacht, die erst nach Kenntnisnahme von seiner Einberufung entstanden oder bekannt geworden sind, mit der Folge, dass dies fristgerecht nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 Satz 2 GVG erfolgt sein könnte. Denn der Schöffe hat sich allein auf sein Alter und damit nicht auf einen nachträglichen Umstand berufen.

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d) Die Ablehnung seines Antrags unter dem Gesichtspunkt der Fristenregelung in § 53 Abs. 1 GVG benachteiligt den Schöffen auch nicht unbillig. Denn die Ablehnung betrifft allein die Einberufung des Schöffen für das Geschäftsjahr 2019. Für die kommenden Geschäftsjahre der Wahlperiode steht es dem Schöffen frei, Verhinderungsgründe im Sinne des § 35 GVG binnen der Frist des § 53 Abs. 1 GVG geltend zu machen (MüKo-StPO/Schuster, § 53 GVG Rn. 2).

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3. Soweit der Schöffe in dem Schreiben vom 21.12.2018 auf eine bestehende Schwerbehinderung verwiesen hat, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sein könnte im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG, mit der Folge, dass er unter Einhaltung des in § 52 Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens von der Schöffenliste zu streichen wäre (L-R/Gittermann, a.a.O., § 33 GVG Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 33 GVG Rn. 1).

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Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind nur schwere Krankheiten einzustufen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 33 GVG Rn. 5). Von einer fehlenden Eignung aus gesundheitlichen Gründen ist insoweit erst auszugehen, wenn dem Betroffenen die körperliche Fähigkeit fehlt, anwesend zu sein und zu bleiben und der Verhandlung zu folgen, optisch wie akustisch, oder er die intellektuelle Fähigkeit nicht aufweist, geistig das Geschehen in der Hauptverhandlung aufmerksam und auch über eine längere Dauer nachzuvollziehen (KK-StPO/Barthe, 7. Aufl. § 33 GVG Rn. 1c). Dass diese Voraussetzungen bei dem Schöffen vorliegen, ist nicht erkennbar. Dieser ist als Leiter eines Berufskollegs tätig und in die Abnahme von Abiturprüfungen eingebunden. Auch hat er in seinem Schreiben vom 11.12.2018 selbst zum Ausdruck gebracht, zur Ausübung des Schöffenamtes grundsätzlich bereit und in der Lage zu sein. Weitergehende Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Schöffen sind vor diesem Hintergrund gegenwärtig nicht angezeigt.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar nach § 53 Abs. 2 Satz 2 GVG