Streichungsantrag von Schöffin wegen Berufstätigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Eine zur Hauptschöffin gewählte Frau beantragte die Streichung von der Schöffenliste wegen zusätzlicher beruflicher Verpflichtungen und möglicher Interessenkonflikte durch eine Tätigkeit bei der Bundespolizei. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil keine Ablehnungsgründe nach § 35 GVG vorliegen. § 35 Nr. 7 GVG schützt nur extreme wirtschaftliche Härten; bloße organisatorische Belastungen oder potenzielle Einzelfallkonflikte genügen nicht. Fragen der Befangenheit sind im jeweiligen Verfahren zu prüfen.
Ausgang: Antrag auf Streichung von der Hauptschöffenliste wegen beruflicher Belastung und möglicher Interessenkonflikte als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 35 GVG genannten Gründe, die eine Berufung in das Schöffenamt insgesamt ablehnen lassen, sind abschließend und dürfen nicht erweitert werden.
§ 35 Nr. 7 GVG erfasst nur solche extremen Belastungen, die die wirtschaftliche Existenz des Schöffen oder eines Dritten ernstlich gefährden; nicht-wirtschaftliche Härten fallen nicht unter die Vorschrift.
Typische mit der Ausübung des Schöffenamts verbundene Unannehmlichkeiten oder bloße finanzielle Einbußen begründen keinen Anspruch auf Streichung von der Schöffenliste.
Anliegen wegen Befangenheit oder Interessenkonflikten sind einzelfallbezogen im Verfahren nach den §§ 31 ff. StPO zu prüfen und nicht bereits im Schöffenwahlverfahren generell zu entscheiden.
Leitsatz
1. Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Eine Ausweitung der Ablehnungstatbestände über die gesetzlich normierten Fälle hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
2. Von § 35 Nr. 7 GVG werden nur extreme Belastungen des Schöffen erfasst, die seine wirtschaftliche Existenz oder die eines Dritten ernstlich gefährden. Eine Anwendung der Vorschrift auf andere als wirtschaftliche Härten kommt nicht in Betracht.
Tenor
Der Antrag der Schöffin vom 21.12.2018 auf Streichung von der Hauptschöffenliste wird abgelehnt.
Gründe
I.
Frau K. ist bei dem Landgericht Bonn für die Wahlperiode vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 zur Erwachsenenhauptschöffin gewählt worden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.12.2018 – der Schöffin zugegangen am 15.12.2018 – ist die Schöffin über das Ergebnis der Wahl informiert worden.
Mit E-Mail vom 21.12.2018 – bei Gericht eingegangen am gleichen Tage – hat die Schöffin die Berufung zum Amt der Hauptschöffin insgesamt abgelehnt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie zum 15.11.2018 eine Stelle als Fachoberlehrerin mit 19,5 Wochenstunden in S. aufgenommen habe. Seitens ihrer Vorgesetzten der Bundespolizei sei angefragt worden, ob eine zeitliche Ausweitung der Lehrtätigkeit möglich sei. Angesichts der von der Schöffin darüber hinaus an 14 Wochenstunden ausgeübten Tätigkeit in der Verwaltung einer Krankengymnastikpraxis würde sich in diesem Fall ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden erhöhen. Dies habe zur Folge, dass der Umfang ihrer künftigen beruflichen Verpflichtungen mit dem Schöffenamt nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Im Übrigen würden durch das Schöffenamt Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Beschäftigung bei der Bundespolizei begründet.
Mit weiterem Schreiben vom 09.01.2019 hat die Schöffin ergänzend vorgetragen, infolge ihrer Tätigkeit bei der Bundespolizei bestehe die Möglichkeit, dass ihr die mit einem Strafverfahren befassten Polizeibeamten bekannt seien. Dies könne zu Interessenkonflikten führen und die Besorgnis der Befangenheit begründen. Im Übrigen sei ihr im Sommer 2018 zunächst mitgeteilt worden, dass sie nicht zur Schöffin gewählt worden sei. Erst hieran anschließend habe sie sich im August 2018 bei der Bundespolizei beworben. Die Einstellung dort zum 15.11.2018 sei zeitlich vor dem Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 12.12.2018 erfolgt, in dem die Schöffin von ihrer Wahl informiert wurde. Die Lehrtätigkeit der Schöffin sei in einen komplexen organisatorischen Zusammenhang eingeordnet, der die Abstimmung aller Fachlehrer, Lehrgruppen und Räumlichkeiten erfordere, um den für die Ausbildung erforderlichen Unterricht organisieren und abhalten zu können. Auch könne die Betreuung der gegenwärtig hohen Anzahl der Polizeianwärter nur durch flexibles Lehrpersonal bewältigt werden. Eine zusätzliche zeitliche Belastung durch das Schöffenamt sei nach alldem mit der gegenwärtigen und künftigen Arbeitsbelastung der Schöffin nicht in Einklang zu bringen.
II.
Der Antrag der Schöffin auf Streichung von der Erwachsenenhauptschöffenliste ist abzulehnen.
1. Zuständig für die Entscheidung über die Streichung ist die Strafkammer, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.
2. Der Antrag der Schöffin auf Streichung von der Erwachsenenhauptschöffenliste ist abzulehnen, da die Schöffin keinen Ablehnungsgrund im Sinne des § 35 GVG geltend gemacht hat.
Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Andere Ablehnungsgründe und andere Ablehnungsberechtigte als die in § 35 GVG normierten Personen gibt es nicht (L/R-Gittermann, StPO, 26. Aufl., § 35 Rn. 1; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 35 Rn. 1). Alle anderen Personen sind – soweit sie nicht im Sinne des § 32 GVG für das Schöffenamt generell ungeeignet sind oder nach Maßgabe der §§ 33, 34 GVG nicht zum Schöffen berufen werden sollen – verpflichtet, das Amt des Schöffen auszuüben (KK-StPO/Barthe, 7. Aufl., § 35 GVG Rn. 1; Kissel/Mayer, a.a.O., § 35 Rn. 1). Hiervon unbeschadet ist die Möglichkeit, ausnahmsweise nach § 54 GVG von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden zu werden.
a) Aus dem Vorbringen der Schöffin ergibt sich nicht, dass in ihrer Person Ablehnungsgründe im Sinne des § 35 GVG vorliegen. Die Schöffin begründet ihren Antrag allein unter Hinweis auf ihre gegenwärtigen und künftigen beruflichen Verpflichtungen. Vorliegen könnte insoweit allenfalls der Ablehnungsgrund nach § 35 Nr. 7 GVG, wonach Personen die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. Auch dies kann dem Vorbringen der Schöffin indes nicht entnommen werden, so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass es auch an der von § 35 Nr. 7 GVG geforderten Glaubhaftmachung fehlt.
Von § 35 Nr. 7 GVG erfasst werden nur extreme Belastungen des Schöffen, die seine wirtschaftliche Existenz oder die eines Dritten ernstlich gefährden (Kissel/Mayer, a.a.O., § 35 Rn. 10). Auf andere als wirtschaftliche Härten kann die Vorschrift nicht ausgedehnt werden (KK-StPO/Barthe, a.a.O., § 35 GVG Rn. 7; L/R-Gittermann, a.a.O., § 35 Rn. 9; Kissel/Mayer, a.a.O., § 35 Rn. 10). Vielmehr müssen die mit der Ausübung eines Ehrenamtes verbundenen Härten und Unbequemlichkeiten ebenso hingenommen werden wie bloße finanzielle Einbußen, auch wenn sie durch die Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vollständig ausgeglichen werden (L/R-Gittermann, a.a.O., § 35 Rn. 9; MüKo-StPO/Schuster, § 35 GVG Rn. 11).
Dass die Ausübung des Schöffenamtes eine ernstliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Schöffin oder eines Dritten im vorstehend umschriebenen Sinn begründet, ist nicht erkennbar. Dem Vorbringen der Schöffin kann allein entnommen werden, dass durch die Wahrnehmung des Schöffenamtes ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand für die Schöffin und ihren Dienstherrn dadurch begründet wird, dass die Schöffin an einzelnen Tagen nicht zur Verfügung steht, an denen sie als Ausbildungsleiterin eingesetzt werden soll. Hierbei handelt es sich indes um typische berufliche Konsequenzen, die mit der Ausübung des Schöffenamtes einhergehen. Eine Auswirkung des Schöffenamtes auf das Einkommen der Schöffin ist ebenso wenig erkennbar wie eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz der Schöffin oder eines Dritten. Hieran vermag der anvisierte Wechsel der Schöffin von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitbeschäftigung ebenso wenig etwas zu ändern, wie der Umstand, dass die Bewerbung bei der Bundespolizei im Anschluss an eine Mitteilung im Sommer 2018 erfolgt sein soll, wonach sie nicht zur Schöffin gewählt sei.
b) Es ist weiterhin auch nicht ersichtlich, dass die Schöffin für das Schöffenamt unfähig ist im Sinne des § 32 GVG oder dass sie zu den von §§ 33, 34 GVG erfassten Personen zählt, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen, mit der Folge, dass sie unter Einhaltung des in § 52 Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens von der Schöffenliste zu streichen sein könnte. Ihre Tätigkeit erfüllt insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 5 GVG, da die Schöffin nicht selbst Polizeivollzugsbeamtin ist (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 34 GVG Rn. 7). Ferner bestehen die von der Schöffin befürchteten Interessenkollisionen allenfalls im Einzelfall und stellen die prinzipielle Befähigung zum Schöffenamt nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht in Zweifel. Ebenso ist über eine etwaige Besorgnis der Befangenheit einzelfallbezogen nach Maßgabe des in §§ 31 Abs. 1, 24 ff. StPO normierten Verfahrens, nicht aber im Zusammenhang mit dem Schöffenwahlverfahren zu entscheiden.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar nach § 53 Abs. 2 Satz 2 GVG